BGer 6B_1406/2020 | |||
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BGer 6B_1406/2020 vom 18.12.2020 |
6B_1406/2020 |
Urteil vom 18. Dezember 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kosten und Entschädigung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 9. November 2020 (SB200447-O/U/as).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich regelte mit Beschluss vom 9. November 2020 gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_360/2020 vom 8. Oktober 2020 die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wies es das Verfahren zusammen mit den Akten zur Weiterführung des Vorverfahrens im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Nicht zum Verfahrensgegenstand gehören Fragen betreffend Anwaltswechsels. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ob und inwiefern der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist, kann offen bleiben.
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2. Ausnahmsweise ist auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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