BGer 8C_548/2020 | |||
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BGer 8C_548/2020 vom 18.12.2020 |
8C_548/2020 |
Urteil vom 18. Dezember 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Visana Versicherungen AG,
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Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 (UV.2018.00238).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1971 geborene A.________ war seit dem 1. April 2008 Mitarbeiterin der Bezirksverwaltung B.________ und dadurch bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 24. September 2017 als Beifahrerin in einem Personenwagen einen Unfall erlitt. Das Fahrzeug hielt hinter einer stehenden Kolonne auf der Überholspur der Autobahn, als ein Auto mit einer Geschwindigkeit von 125 km/h ungebremst in den Wagen der Versicherten fuhr. Dabei zog sich A.________ eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Die Visana richtete Taggeld aus und erbrachte Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 8. März 2018 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen per Ende des Monats ein, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin bestehenden Beschwerden und dem Unfall zu verneinen sei, selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang noch weiterhin bestehen würde. Mit Einspracheentscheid vom 22. August 2018 hielt sie an der Leistungseinstellung fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Visana zu verpflichten, ihr über den 31. März 2018 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Adäquanzabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Visana schliesst auf Abweisung der Beschwerde (17), während die Vorinstanz (16) und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichten (15). Die Beschwerdeführerin nimmt mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (20) zur Vernehmlassung der Visana Stellung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den von der Visana verfügten und mit Einspracheentscheid vom 22. August 2018 bestätigten folgenlosen Fallabschluss schützte.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie über die Grundsätze der Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) im Besonderen korrekt dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3.
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3.1. Gemäss angefochtenem Entscheid ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 24. September 2017 ein sogenanntes Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder eine vergleichbare Verletzung zuzog, und dass sie in der Folge das dafür typische Beschwerdebild aufwies. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die im Rahmen des Einspracheverfahrens von der Beschwerdegegnerin bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, eingeholte Aktenbeurteilung vom 3. Juli 2018 erfülle die von der Rechtsprechung gestellten Ansprüche an ein Gutachten bei schleudertraumatypischen Beschwerden nicht. Dasselbe gelte für das von der involvierten Haftpflichtversicherung eingeholte bisdisziplinäre (allgemeine innere Medizin und orthopädische Chirurgie) Aktengutachtens vom 27. Juni 2018. Einzig soweit bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall auch Beschwerden an der Brustwirbelsäule vorlagen, könne auf die Beurteilung von Dr. med. C.________ abgestellt werden. Diesbezüglich sei der natürliche Kausalzusammenhang per Ende März 2018 dahingefallen. Im Weiteren gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, der Zeitpunkt für den Fallabschluss und die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges sei am 31. März 2018 erreicht gewesen, da über den Zeitraum von sechs Monaten seit dem Unfall kaum ein relevanter Genesungsprozess zu konstatieren gewesen sei und die Ärzte auch keinen solchen in Aussicht gestellt hätten. Es prüfte in der Folge den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin geltend gemachten Beschwerden und verneinte diesen.
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3.2. Die Beschwerdeführerin rügt einen verfrühten Fallabschluss und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht der Visana (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) durch das kantonale Gericht. Zudem sei die Adäquanzbeurteilung nicht rechtskonform vorgenommen worden.
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4.
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4.1. | |
4.1.1. Nach Gesetz und Rechtsprechung hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, Urteil 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
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4.1.2. Die Prüfung der Adäquanz ist bei Anwendung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; Urteil 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2). Bei der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 und E. 6.2 S. 116 f.; Urteile 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 4; 8C_303/2018 vom 5. September 2017 E. 6.1; 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
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4.2. Gemäss BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124 ist bei komplexen Fällen mit andauernden Beschwerden nach einer HWS-Distorsion eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte vorzunehmen. Die Visana hat vor Verfügungserlass überhaupt keine Abklärungen getroffen. Erst auf Einsprache hin legte sie die Akten ihrem beratenden Arzt, Dr. med. C.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vor, der aufgrund "allgemeiner medizinischer Erfahrung" postulierte, der Status quo sine sei überwiegend wahrscheinlich nach drei, mindestens aber nach 6 Monaten erreicht worden. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die Beweistauglichkeit solcher "medizinischer Erfahrung" in Schleudertraumafällen zumindest fraglich. Das kantonale Gericht sah trotzdem seinerseits von weiteren Abklärungen ab, da es nach Würdigung der Berichte der behandelnden Ärzte zum Schluss kam, eine Besserung des Beschwerdebildes durch weitere Behandlung sei nicht zu erwarten gewesen.
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4.3. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung lagen neben den ersten Berichten des Spitals D.________ inklusive Röntgenbericht und Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom September 2017, Verlaufsberichte des Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin und innere Medizin, FMH, vom 19. Dezember 2017 und vom 19. Januar 2018 sowie ein Bericht des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Januar 2018 vor. Letzterer hielt ausdrücklich fest, ein Behandlungsabschluss sei noch nicht absehbar. Keiner der genannten Berichte spricht sich darüber aus, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes erwartet werden konnte, ob die Beschwerdeführerin nur noch an psychischen Beeinträchtigungen litt oder ob noch körperliche Beschwerden oder solche, die dem typischen Beschwerdebild nach einer HWS-Distorsion entsprechen, vorlagen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid erlaubten die vorhandenen medizinischen Akten keinen Entscheid über einen möglichen Fallabschluss. Die Vorinstanz kann sich denn auch nicht auf eine entsprechende (fach-) ärztliche Beurteilung stützen. Eine solche wäre aber rechtsprechungsgemäss (BGE 134 V 109 E. 9.3 S. 124) notwendig gewesen. Das gilt umso mehr, als es sich um eine massive Auffahrkollision mit einer Geschwindigkeitsdifferenz von 120 bis 125 km/h gehandelt hatte. Zu beachten gilt dabei auch, dass die Beschwerdeführerin eine belastende medizinische Vorgeschichte hat. Anzuführen ist insbesondere eine angeborene Blockwirbelbildung C3/4 und C4/5, eine Schädelkontusion im Jahre 1997 mit nachfolgendem chronischen Schwindel, welche zu einer bis ins Jahr 2003 befristeten Invalidenrente geführt hatte sowie eine am 28. Oktober 2010 erlittene HWS-Distorsion. Angesichts dieser Anamnese wäre es umso wichtiger gewesen, den medizinischen Sachverhalt durch mit diesen Verletzungen besonders vertraute Spezialärzte spezifisch abklären zu lassen (BGE 134 V 109 E. 9.5). Ein entsprechendes polydisziplinäres Gutachten wird auch aufzuzeigen haben, zu welchem Zeitpunkt von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war oder ist. Erst wenn dieser feststeht, kann allenfalls die Adäquanzprüfung vorgenommen werden.
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5. Die Sache ist daher an die Unfallversicherung zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Abklärungen trifft und über die weitere Leistungspflicht neu verfügt.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2020 und der Einspracheentscheid der Visana Versicherungen AG vom 22. August 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Visana Versicherungen AG zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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