BGer 9C_607/2020 | |||
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BGer 9C_607/2020 vom 18.12.2020 |
9C_607/2020 |
Urteil vom 18. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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handelnd durch A.B.________ und B.B.________, und diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2020 (VBE.2020.269).
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Sachverhalt: | |
A. Die 2004 geborene A.________ leidet an einer Rasmussen-Enzephalitis. Am 8. Dezember 2019 ersuchte sie die Invalidenversicherung um Übernahme der Kosten behinderungsbedingt notwendiger baulicher Massnahmen an ihrem Wohnort. Die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle) nahm ein Protokoll der individuellen Abklärung der Wohnsituation des Zentrums für hindernisfreies Bauen der Schweizer Paraplegiker-Vereinigung (ZHB), Muhen, vom 12. Juni 2019 sowie eine Fachbeurteilung der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB), Oensingen, vom 6. Januar 2020 zu den Akten. Am 10. Januar 2020 erteilte sie Kostengutsprache für bauliche Änderungen im Badezimmer (Obergeschoss), den Einbau einer WC-Dusch- und Trockenanlage sowie eines Treppenlifts. Mit Vorbescheid vom selben Tag stellte sie die Ablehnung des Begehrens um Übernahme der Kosten der Bauleitung in Aussicht. Auf Einwand hin holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme der SAHB (Stellungnahme vom 27. März 2020) ein. Mit Verfügung vom 22. April 2020 lehnte sie eine Übernahme des Bauleitungshonorars ab.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 25. August 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 25. August 2020 aufzuheben und die IV-Stelle "zur Übernahme der akzessorischen Kosten (Bauleitungshonorar) zu verpflichten"; eventualiter sei die Sache "zur Vornahme weiterer beweisrechtlicher Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen".
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen und die Verwaltungspraxis bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen für eine - ausnahmsweise - Übernahme von Bauleitungs-Honoraren durch die Invalidenversicherung zutreffend dargestellt (Art. 8 IVG; Rz. 2151 mit Verweis auf Rz. 2144 sowie Rz. 2161 des Kreisschreiben des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Das Versicherungsgericht stellte fest, eine Komplexität des konkreten Bauvorhabens sei nicht ersichtlich. Es gehe lediglich um den Umbau des Badezimmers im Obergeschoss und den Einbau eines Treppenlifts im Innern des Wohnhauses. Ein Aussentreppenlift - wie ihn noch das ZHB in seinem Bericht vom 12. Juni 2019 als Variante angeführt habe - werde nicht angebaut. Der Einbau des Treppenlifts bedinge einzig eine Anpassung der Türe, durch die man ins Untergeschoss gelange, und die Installation einer Steckdose für den Anschluss. Der Umbau des Badezimmers erfordere mehrere Arbeitsschritte, jedoch keinen Eingriff in die Struktur des Gebäudes. Die Vorinstanzerwog im Wesentlichen, auch betreffend die Übernahme von Bauleitungs-Honoraren gälten die Erfordernisse der Einfachheit und Zweckmässigkeit. Die Notwendigkeit einer Bauleitung müsse objektiv ausgewiesen sein. Rechtsprechungsgemäss sei dies in der Regel beim Umbau eines Badezimmers nicht der Fall, da die involvierten Spezialisten in der Lage seien, den Umbau zu planen und auszuführen. Dasselbe gelte bezüglich des Einbaus eines (Innen-) Treppenlifts (mit Hinweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 105/05 vom 29. Juni 2005 [E. 3 bezüglich Umbau Badezimmer] sowie Urteile des Bundesgerichts I 985/06 vom 3. August 2007 [E. 4.1 i.f. zum Einbau eines Treppenlifts] und 9C_706/2009 vom 12. Mai 2010 in: SVR 2010 IV Nr. 64 [E. 4.1 i.f. ebenfalls zum Einbau eines Treppenlifts]). Zwar sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin selber angesichts ihres Alters und ihrer Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, die Umbaumassnahmen zu überwachen; es sei indes nicht ersichtlich, weshalb ihre gesetzlichen Vertreter hierzu nicht in der Lage sein sollten. Dementsprechend könne vollumfänglich auf die Beurteilung der - grundsätzlich als unabhängig anerkannten (vgl. etwa Urteil 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 5.1) - SAHB abgestellt werden.
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4. Was die Versicherte dagegen vorbringt, verfängt nicht. Soweit sie der fachtechnischen Beurteilung der SAHB vom 6. Januar 2020 inkl. ergänzender Stellungnahme vom 27. März 2020 den Beweiswert abspricht, weil die SAHB in letzterer ohne nähere Ausführungen darauf hinwies, es könne im Verlauf der Bauarbeiten eine Situation eintreten, welche als komplex oder erheblich bezeichnet werden müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Dass im Falle unvorhergesehener Komplikationen im Verlauf der Bauarbeiten ein neuerliches Gesuch um Übernahme eines Bauleiter-Honorars allenfalls gutzuheissen wäre, versteht sich von selbst. Nichts anderes bringt die SAHB mit ihrem Hinweis zum Ausdruck. Sodann ergibt sich aus deren Beurteilung, dass es sich insofern um eine Standardsituation handelt, als der Eingriff in die Bausubstanz nicht erheblich und die Bauverhältnisse nicht komplex seien; auch nach Rücksprache mit den offerierenden Handwerkern sei eine Bauleitung nicht notwendig. Welche besonderen Schwierigkeiten hier vorliegen sollten, denen die SAHB nicht Rechnung getragen hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht sodann nicht ausgeblendet, dass nebst der Beurteilung der SAHB auch eine solche des ZHB vorlag, worin der Beizug eines Bauleiters für nötig erachtet wurde. Die Versicherte setzt sich indes nicht im Ansatz mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinander, wonach das Protokoll des ZHB vom 12. Juni 2019 noch zwei Varianten berücksichtigte, wovon eine den Bau eines Aussentreppenlifts beinhaltete, für dessen Realisierung unbestritten ein Bauleiter hätte beigezogen werden müssen (vgl. auch explizit Ziffern 2161 sowie 2144 KHMI, jeweils lit. c). Eine solche Lösung wurde letztlich nicht gewählt. Im Übrigen begründete das ZHB - das nota bene auch als Offerentin für die strittigen Architekturleistungen auftritt (vgl. Honorarofferte vom 12. September 2019), und mithin in concreto nicht als unabhängig und neutral gelten kann - die Notwendigkeit einer Bauleitung mit der Kompletterneuerung des Bodenaufbaus im Badezimmer, wobei entgegen ihrer Darstellung die Entfernung des nachträglich aufgesetzten Badezimmerbodens offensichtlich keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz darstellt (vgl. Bericht der SAHB vom 6. Januar 2020); zur Komplexität der Bauverhältnisse fügte es in seinem Protokoll einen Textblock ein, der keinen Bezug auf die konkrete Situation nimmt. Angesichts dessen hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) nicht verletzt, indem sie auf die beweiswertige Beurteilung der SAHB abgestellt und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang seiner Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht nachgekommen sein sollte.
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5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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