BGer 8C_676/2020 | |||
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BGer 8C_676/2020 vom 21.12.2020 |
8C_676/2020 |
Urteil vom 21. Dezember 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staat Zürich,
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vertreten durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Ausstellungsstrasse 80, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Öffentliches Personalrecht (Besoldung; Einreihung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. September 2020 (VB.2020.00155).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1981 geborene A.________ erwarb am 5. Mai 2001 an der Hochschule für Wirtschaft den Master of Science FH in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Strategischem Management. Nachdem sie ihre Ausbildung um ein Modul Volkswirtschaftslehre ergänzt hatte, immatrikulierte sie sich an der Pädagogischen Hochschule für die Studiengänge "Wirtschaft und Gesellschaft" und "Berufsmaturität". Das entsprechende Lehrdiplom erwarb sie am 27. Februar 2019.
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Vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 war A.________ an der Berufsmaturitätsschule (BMS) befristet als Lehrbeauftragte im Unterrichtstyp "Berufsmittelschulen/kaufmännische Berufsschulen" für das Fach "Wirtschaft und Recht" angestellt. Mit Verfügung vom 24. September 2018 reihte sie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich lohnmässig in die Stufe 7 der Lohnklasse 19 ein. Begründet wurde diese Einreihung im Wesentlichen damit, dass sie im unterrichteten Fach zwar über einen Fachhochschul-, nicht aber über einen universitären Abschluss verfügte.
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B. Die von A.________ gegen ihre Einreihung erhobenen Rechtsmittel wurden von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Januar 2020 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September 2020 abgewiesen.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, sie sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides mindestens in der Lohnklasse 20 einzureihen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG) und betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG nicht gegeben ist (vgl. auch Urteil 8C_649/2010 vom 1. März 2011 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, wenn der Streitwert wenigstens Fr. 15'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG).
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1.2. Der Streitwert bestimmt sich gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG nach den Begehren, welche vor Vorinstanz streitig geblieben sind. Da gemäss unbestritten gebliebener vorinstanzlicher Berechnung eine Lohndifferenz von Fr. 1931.- im Streit liegt, ist die Streitwertgrenze nicht erreicht. Ob sich tatsächlich, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann vorliegend offenbleiben: Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, wäre zwar auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten, diese jedoch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen. Da die Beschwerdeführerin ausschliesslich Verfassungsrügen erhebt, kann somit offenbleiben, ob auf die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil 8C_769/2012 vom 30. April 2013 E. 1.2).
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2. | |
2.1. Das Bundesgericht prüft eine Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG); neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich unzulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG). Wird Letzteres geltend gemacht, ist klar und detailliert darzutun, inwiefern diese verfassungswidrig, insbesondere willkürlich, sein soll (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398, 585 E. 4.1 S. 588 f., je mit Hinweisen).
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3. Streitig ist die korrekte Einreihung der Beschwerdeführerin in die 19. Lohnklasse des kantonalen Lohnsystems. Begründet wurde diese Einreihung damit, dass sie die Anforderungen für eine definitive Anstellung an der BMS nicht erfülle, da sie nicht über einen Universitätsabschluss verfüge. Unbestritten ist in diesem Zusammenhang sowohl, dass ihre Einreihung während ihrer befristeten Beschäftigung davon abhängt, ob sie die Anforderungen an eine definitive Anstellung erfüllen würde, als auch, dass sie im Fach, welches sie an der BMS unterrichtet, zwar über einen Fachhochschul-, nicht aber über einen Universitätsabschluss verfügt. Zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung des Kantons Zürich vom 7. April 1999 (MBVO), wonach eine (definitive) Anstellung als Lehrperson an dieser Schule einen Universitätsabschluss voraussetzt, verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt.
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4. Lehrkräfte, welche in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, müssen von Bundesrechts wegen gewisse Anforderungen erfüllen. Dabei sieht Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) für Lehrkräfte auf Stufe Berufsmaturität vor, dass diese unter anderem über eine Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe (d.h. Stufe Hochschule oder höhere Fachschule, vgl. Urteile 8C_717/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3 und 9C_80/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.1) verfügen müssen; damit ist ein Universitätsabschluss keine notwendige Voraussetzung im Sinne der BBV für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) handelt es sich hiebei indessen um bundesrechtliche Mindestanforderungen; die Kantone sind damit frei, für ihre Schulen höhere Voraussetzungen an die Lehrkräfte zu stellen.
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5. | |
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) rügt, ist daran zu erinnern, dass es sich hierbei - abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht - nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt. Der Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Legalitätsprinzip, da das Erfordernis eines Universitätsabschlusses für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen sich nicht aus einem formellen Gesetz ergebe, kommt daher neben dem hier ebenfalls angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV) keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46; Urteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020 E. 6.1).
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5.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 516; BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, je mit Hinweisen).
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5.3. Das kantonale Gericht hat erwogen, § 3 Abs. 4 MBVO, welcher für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen einen "Hochschulabschluss" vorsehe, sei auslegungsbedürftig. Mit Blick auf die unterschiedliche Zielsetzung von Universitäten und Fachhochschulen sei jedoch davon auszugehen, dass mit dem Begriff "Hochschulabschluss" ein Universitätsabschluss gemeint sei. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Auslegung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich im obgenannten Sinne erscheinen zu lassen. Insbesondere gebietet entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin Art. 9 BV nicht, den Abschluss einer Fachhochschule als in jedem Fall gleichwertig mit einem Universitätsabschluss anzuerkennen. Somit ist es jedenfalls im Ergebnis nicht unhaltbar, von einer Lehrkraft an einer Berufsmaturitätsschule einen Universitätsabschluss zu verlangen.
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6. | |
6.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es verstosse gegen den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie einerseits von der (staatlichen) Pädagogischen Hochschule Zürich ohne Universitätsabschluss vorbehaltslos zu den Studiengängen "Wirtschaft und Gesellschaft" und "Berufsmaturität" zugelassen worden sei, sie aber andererseits in der Folge dieses Fach aufgrund des fehlenden Universitätsabschlusses nicht an der ebenfalls staatlichen Berufsmaturitätsschule unterrichten dürfe.
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6.2. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im Verhalten der kantonalen Behörden vorliegend keine Treuwidrigkeit festgestellt werden: Schon nur aufgrund der Tatsache, dass nicht jeder Kanton über eine Pädagogische Hochschule verfügt, erscheint es nachvollziehbar, wenn sich diese Hochschulen betreffend der Zulassungsvoraussetzungen nicht an den Anforderungen an die Lehrkräfte in ihrem eigenen Kanton, sondern an den bundesrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. E. 4 hievor) orientieren. Zudem musste es der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pädagogischen Hochschule fallen kann, festzulegen, ob ihr Diplom von einem Arbeitgeber als hinreichende fachliche Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit anerkannt wird oder nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei ihrer Arbeitgeberin, der BMS, um eine kantonale Schule handelt. Auch als kantonale Schule ist diese nicht an das Handeln der (zwar ebenfalls kantonalen) Pädagogischen Hochschule gebunden. Dass ihr von einer zuständigen Stelle vor ihrem Studium eine konkrete Zusicherung, wonach ihr Fachhochschulabschluss für eine Lehrtätigkeit an der BMS ausreiche, gegeben worden wäre - womit sich die Frage des Vertrauensschutzes im Sinne von BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 (mit weiteren Hinweisen) stellen würde -, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
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6.3. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin verletzt zusammenfassend die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 MBVO, wonach eine definitive Anstellung als Lehrkraft an der BMS ein Universitätsabschluss im unterrichteten Fach voraussetzt und damit die vom kantonalen Gericht bestätige Einreihung in die Lohnklasse 19, keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin; ihre Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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