BGer 8C_706/2020 | |||
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BGer 8C_706/2020 vom 21.12.2020 |
8C_706/2020 |
Urteil vom 21. Dezember 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2020 (IV.2020.00264).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. A.________, geboren 1994, reiste 2000 mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Er ist seit April 2006 wegen einer rechtsseitigen Schulterinstabilität mit wiederholten Luxationen in der Klinik B.________ in Behandlung. Der im Januar 2011 abgeschlossene Lehrvertrag zum Automobilfachmann EFZ mit Stellenantritt am 2. August 2011 musste aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2012 aufgelöst werden. Am 21. November 2018 meldete sich A.________ unter Hinweis auf eine seit dem 24. Dezember 2008 bestehende Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) einen Leistungsanspruch ab, weil keine gesundheitlichen Gründe dafür ersichtlich seien, dass er in den vergangenen sieben Jahren keine angepasste, erstmalige berufliche Ausbildung absolviert habe (Verfügung vom 11. Juni 2019). Auf Beschwerde des Versicherten hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 11. Juni 2019 auf und wies die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 29. November 2019).
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A.b. Nach Überprüfung der Sachlage lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab (Verfügung vom 6. April 2020).
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B. Dagegen beantragte A.________ beschwerdeweise, ihm seien unter Aufhebung der Verfügung vom 6. April 2020 "berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung und daran anschliessend einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zu gewähren". Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und hob die Verfügung vom 6. April 2020 insofern auf, als es feststellte, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 10. September 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Verfügung vom 6. April 2020 sei festzustellen, dass er nebst dem Anspruch auf Berufsberatung auch einen grundsätzlichen Anspruch auf eine erstmalige berufliche Ausbildung und damit auf die Übernahme allfälliger invaliditätsbedingter Zusatzkosten sowie ein Taggeld nach Art. 23 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 22 IVG habe. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 9C_911/2017 vom 16. März 2018 E. 1). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei gilt in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz wie auch in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380 mit Hinweisen).
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2.
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2.1. Gemäss angefochtenem Entscheid hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Berufsberatung, weshalb das kantonale Gericht die Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren insoweit guthiess und die Verfügung vom 6. April 2020 insofern aufhob.
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2.2. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, soweit sie die am 6. April 2020 verfügte Verneinung eines Anspruchs auf eine erstmalige berufliche Ausbildung bestätigte.
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3. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die am 2. August 2011 angetretene erstmalige berufliche Ausbildung zum Automobilfachmann EFZ per 31. Januar 2012 wegen der rechtsseitigen Schulterproblematik aufgeben musste. Sodann ist unbestritten, dass er seit 2008 an einer wiederholt behandlungsbedürftigen Omarthrose im rechten Schultergelenk leidet (vgl. Anmeldung zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle vom 21. November 2018). Dem laut eigenen Angaben guten Sek-B-Schüler (an der Grenze zum Leistungsniveau der Sek-A) musste bei der Auswahl des Berufszieles klar sein, dass diese körperlich anstrengende Tätigkeit mit bekanntermassen häufigem Ersetzen von Verschleissteilen und Radwechseln seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht optimal angepasst war.
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4.
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4.1. Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach medizinischer Aktenlage in einer angepassten, die rechte Schulter wenig belastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist. Ob ihm bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu einer behinderungsangepassten Beschäftigung infolge der gesundheitlichen Einschränkungen im wesentlichen Umfang zusätzliche Kosten entstünden, sei weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.
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4.2. Ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV; BGE 126 V 461 E. 1). Der Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, inwiefern ihm konkret aus einer "zweiten" erstmaligen beruflichen Ausbildung nach der abgebrochenen Lehre als Automobilfachmann wegen seines Gesundheitsschadens in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen würden. Soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie willkürlich sein soll.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Dezember 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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