BGer 1B_616/2020 | |||
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BGer 1B_616/2020 vom 22.12.2020 |
1B_616/2020 |
Urteil vom 22. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Müller,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Binggeli,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,
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Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.
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Gegenstand
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Anordnung von Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
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Luzern, 1. Abteilung, vom 2. November 2020
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(2N 20 135).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung, Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, Besitzes von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum und Konsums von Betäubungsmitteln. Das Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend ZMG) wies den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2020 auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen A.________ wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 ab.
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B. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2020 am gleichen Tag Beschwerde beim Kantonsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 2. November 2020 gut und ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis am 3. Januar 2021 an.
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C. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 3. Dezember 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Freilassung aus der Untersuchungshaft.
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Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Haftbeschwerde das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzt habe. Da der kantonsgerichtliche Entscheid zum jetzigen Zeitpunkt vorliegt, kann man sich fragen, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch über ein praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung dieses Aspekts verfügt. Die Frage kann aber offen bleiben, weil der Vorinstanz ohnehin keine unbegründete Verzögerung vorzuwerfen ist:
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Die Staatsanwaltschaft hat den gutheissenden Entscheid des ZMG vom 7. Oktober 2020 noch am selben Tag angefochten. Mit vorsorglicher Verfügung vom 8. Oktober 2020 hat der Präsident des Kantonsgerichts den provisorischen Verbleib des Beschwerdeführers in Haft angeordnet und dem ZMG sowie dem Beschuldigten eine dreitägige Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese Stellungnahmen gingen am 13. Oktober (ZMG) bzw. am 15. Oktober 2020 (Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht ein. Dessen Verfügung vom selben Tag, mit der es der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit einer Replik innert dreier Tagen einräumte, ging bei dieser am 19. Oktober ein, so dass diese Frist am 22. Oktober 2020 ablief. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 23. Oktober 2020 beim Kantonsgericht ein. Dieses gab dem ZMG und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, bis zum 29. Oktober 2020 eine Duplik einzureichen (Verfügung vom 26. Oktober 2020). Von dieser Möglichkeit machte nur der Beschwerdeführer Gebrauch; seine Eingabe ging beim Kantonsgericht am 29. Oktober 2020 ein, worauf dieses rasch, am 2. November 2020, den hier angefochtenen Beschluss fällte. Dieser Ablauf zeigt, dass sich im Verfahren vor dem Kantonsgericht keine Perioden der Inaktivität ergaben; vielmehr hat dieses Rechtsschriften der Beteiligten umgehend nach deren Eingang zugestellt und diesen jeweils nur kurze Fristen zur Stellungnahme eingeräumt. Der Vorinstanz kann daher keine ungebührliche Verzögerung vorgeworfen werden (vgl. etwa Urteil 1B_2008/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.2).
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3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Bundesrecht betreffend die Untersuchungshaft geltend. Er verzichtet vor Bundesgericht auf Ausführungen zum Tatverdacht. Er macht jedoch geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor.
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3.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
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3.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).
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Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut weiter dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Diese müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) - auch gewerbsmässigen - deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138 f. mit Hinweisen und E. 2.4 S. 141).
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3.3. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
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Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten beispielsweise eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat.
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Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird.
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Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag.
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Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte.
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Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5 S. 141 f.).
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3.4. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht es insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim Serienbetrüger oder bei der Serienbetrügerin, die nie jemanden schwer geschädigt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.6 S. 142).
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz führt aus, das Vortatenerfordernis und die ungünstige Rückfallprognose bezüglich zumindest drohender schwerer Vergehen seien gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich dazu in seiner Stellungnahme nicht substanziiert geäussert.
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Der Beschwerdeführer sei vorliegend grundsätzlich geständig, im Zeitraum zwischen dem 13. und 29. Juli 2020 (Beginn der ersten Untersuchungshaft) sowie dem 28. September 2020 (Haftentlassung) und 4. Oktober 2020 - d.h. innert 23 Tagen - sieben Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Er stehe zudem im Verdacht, am 4. Oktober 2020 erneut in ein Haus eingedrungen zu sein und dort einen Sachschaden verursacht zu haben. Bei Einbruchdiebstählen seien gleichzeitig Hausfriedensbruch und häufig auch Sachbeschädigungen die Folge. Diese Begleitumstände seien für die Geschädigten erfahrungsgemäss zusätzlich belastend. Hinzu komme, dass die Einbruchdiebstähle bei den Geschädigten psychosomatische Leiden wie Verängstigung, Verunsicherung und Schlafstörungen auslösen können. Der Beschuldigte habe sich besonders dreist und rücksichtslos verhalten, da er sich um die Anwesenheit der Bewohner im Haus nicht gekümmert habe und während des Schlafes oder Nachtessens in die Wohnungen der Geschädigten eingedrungen sei, was Traumatisierungen auslösen könne. Es sei bloss dem Zufall zu verdanken, dass es in keiner Wohnung zu direkten Konfrontationen gekommen sei. In einem Fall betreffend einen Diebstahlversuch aus einem Personenwagen habe eine Rangelei stattgefunden und der Beschuldigte habe gemäss Darstellung der Staatsanwaltschaft Gewalt angewandt.
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Unter diesen Umständen sei es naheliegend, dass der unverbesserliche Beschuldigte aufgrund seiner unerschrockenen Vorgehensweise bei künftigen Vermögensdelikten gewalttätig werden könnte. Zu bedenken sei auch die starke Drogensucht des Beschuldigten, die ihn zwanghaft zur Beschaffungskriminalität verleite. Darauf wiesen auch seine Vorstrafen wegen Drogenkonsums und der Umstand hin, dass er während des laufenden Strafverfahrens innert weniger Tage nach seiner Entlassung aus der Haft erneut unter Verdacht der Begehung eines Einbruchdiebstahls stehe. Zwar habe er bislang nie jemanden ernsthaft verletzt, allerdings könne es bei ihm im Fall von Entzugserscheinungen oder im Drogenrausch zu gewaltgeneigten unkontrollierten und unberechenbaren Reaktionen bei der Konfrontation mit Geschädigten beispielsweise in deren Wohnung kommen. Das Tragen oder Verwenden gefährlicher Gegenstände werde für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht vorausgesetzt; es genüge, dass die Delikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen würden wie ein Gewaltdelikt.
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Gemäss Staatsanwaltschaft belaufe sich der Deliktsbetrag auf rund Fr. 18'000.-- und der Sachschaden auf rund Fr. 3'500.-- Der einzelne Betrag sei mit Blick auf die finanzielle Situation der Geschädigten für diese teilweise als nicht unerheblicher Verlust zu betrachten. So seien beispielsweise einer Anwaltssekretärin Wertgegenstände und Bargeld von insgesamt Fr. 5'624.-- entwendet worden.
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Es fehlten Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte in Freiheit ernsthafte Anstrengungen unternehmen würde, seine Lebenssituation nachhaltig zu verändern und seine Drogensucht zu überwinden. Seine beharrlich deliktsorientierte Lebensführung erschwere die beförderliche Durchführung des Strafverfahrens erheblich. Insbesondere trage sein andauerndes Deliktsverhalten dazu bei, dass sich das Verfahren kompliziere und erheblich in die Länge ziehe.
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Unter diesen Umständen sei eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.
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4.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine erhebliche Sicherheitsgefährdung vor. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Waffe mitgeführt und habe auch nicht versucht, sich einer solcher zu behändigen. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Festnahme ruhig und kooperativ verhalten.
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Weiter seien nur bei drei der sechs bzw. sieben Einbruchdiebstähle Privatwohnungen betroffen gewesen. In den restlichen Fällen habe es sich um eine unverschlossene Garage oder Restaurants gehandelt, in denen zur Tatzeit keine Personen anwesend gewesen seien. Es könne zutreffen, dass Geschädigte durch einen Einbruchdiebstahl verängstigt und verunsichert seien. Die Beeinträchtigungen würden jedoch nicht das Mass eines Gewaltdelikts erreichen. Keiner der geschädigten Personen habe ausserdem zu Protokoll gegeben, dass sie sich durch seine Delikte erheblich in ihrer Sicherheit gefährdet fühlten.
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Der Vorfall an der X.________strasse xxx (Rangelei) könne nicht als Begründung für seine Gewaltbereitschaft herangezogen werden. Wie das Zwangsmassnahmengericht richtig ausgeführt habe, könne dies nicht als Gewalt im Zusammenhang mit einem Vermögensdelikt gesehen werden, wie dies bei einem Raub oder räuberischen Diebstahl der Fall sei. Vielmehr habe er sich aus Angst losgerissen, als er gepackt worden sei und er gesehen habe, dass jemand die Polizei alarmiert habe. Diese Reaktion lasse nicht auf ein bei ihm vorhandenes Gewaltpotential schliessen und es bestehe keine von ihm konkret ausgehende Gefährlichkeit.
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Weiter verzeichne sein Strafregisterauszug keine Vorstrafen, die ein Gewaltdelikt betreffen würden. Die Deliktssumme von Fr. 18'000.-- sei vorliegend zudem sehr gering und seine Taten zielten offensichtlich nicht auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte ab.
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Es könne vorliegend folglich nicht davon ausgegangen werden, dass er bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Die Wiederholungsgefahr sei zu verneinen.
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4.3. Aufgrund seiner Drogensucht, der Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass er wenige Tage nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft bereits wieder unter Verdacht steht, einen Einbruchdiebstahl begangen zu haben, ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass für den Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose besteht. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt jedoch für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (vgl. oben E. 2.4). Vorliegend ist somit zu ermitteln, ob aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände vorliegend eine erhebliche Sicherheitsgefährdung besteht (vgl. oben. E. 2.3).
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4.3.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer nie eine Waffe mit sich geführt. Weiter kann - wie dieser zu Recht ausführt - die von der Vorinstanz zitierte Rangelei infolge eines versuchten Diebstahls aus einem Personenwagen nicht als Begründung seiner Gewaltbereitschaft herangezogen werden. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe sich losreissen wollen, als er gepackt worden sei und gesehen habe, wie jemand die Polizei alarmiert habe. Dies erscheint plausibel; auf jeden Fall ermittelt die Staatsanwaltschaft nicht wegen eines Gewaltdelikts gegen den Beschwerdeführer. Diese Reaktion des Beschwerdeführers lässt nicht auf ein Gewaltpotential schliessen.
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Die Vorinstanz stellt ausserdem eine blosse Hypothese auf, wenn sie ausführt, es sei lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es in keiner Wohnung zur direkten Konfrontation gekommen sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal bei Anwesenheit der Geschädigten in deren Wohnungen eingedrungen war, zeigt nicht, dass er bei einer Konfrontation Gewalt angewendet hätte und auch nicht, das er dies in Zukunft tun würde.
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Schliesslich stützt sich die Vorinstanz auch auf keine konkreten Elemente, wenn sie ausführt, es könne im Fall von Entzugserscheinungen oder im Drogenrausch zu gewaltgeneigten unkontrollierten und unberechenbaren Reaktionen bei der Konfrontation mit Geschädigten kommen. Der Beschwerdeführer ist zwar wegen Drogenkonsums vorbestraft, nicht jedoch wegen eines Gewaltdelikts. Es handelt sich auch hier um eine Mutmassung der Vorinstanz, die aufgrund mangelnder konkreter Anhaltspunkte nicht berücksichtigt werden darf.
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4.3.2. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind zwar nicht sehr leicht; sie sind aber auch nicht schwer. Die Deliktssumme beläuft sich gemäss Vorinstanz auf rund Fr. 18'000.-- und der Sachschaden auf rund Fr. 3'500.--. Zwar ist der Deliktszeitraum von wenigen Wochen ziemlich kurz; die Deliktssumme ist jedoch im Vergleich zu anderen Fällen als gering einzustufen. In BGE 146 IV 136 belief sich diese auf Fr. 206'000.--, wobei das Bundesgericht ausführte, dass diese im unteren Bereich des Betrags liege, der dem Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 zugrunde lag, in welchem das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint wurde. Im Urteil 1B_548/2020 vom 6. November 2020 wurde eine Deliktssumme von knapp Fr. 8'000.-- ebenfalls als gering beurteilt. Insgesamt lässt sich aufgrund der Deliktssumme im vorliegenden Fall nicht befürchten, dass der Beschwerdeführer künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird.
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4.3.3. Die Einbruchdiebstähle betrafen zum einen Restaurants und eine Garage, zum anderen Privatwohnungen. Die finanzielle Lage der Geschädigten ist zwar im Einzelnen nicht bekannt und sind Wertgegenstände und Bargeld von insgesamt Fr. 5'624.-- ein nicht unerheblicher Betrag für eine Anwaltssekretärin. Dies reicht jedoch noch nicht, um aufzuzeigen, dass die Taten des Beschwerdeführers insgesamt auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte abzielen.
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Weiter kann es zwar - wie die Vorinstanz ausführt - zutreffen, dass Einbruchsdiebstähle für die Geschädigten belastend sind und psychosomatische Leiden auslösen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz jedoch nur in Betracht, wenn sie die Sicherheit der Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt (vgl. oben E. 2.2). Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil nicht aus, inwiefern die aufgeführten psychosomatischen Leiden die Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt; sie hält lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu diesen Leiden führen können. Im vorliegenden Fall ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern eine der geschädigten Personen vergleichbar schwer beeinträchtigt wurde wie durch ein Gewaltdelikt.
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4.4. Aufgrund der eben aufgeführten Umstände liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Eine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht vor und die Wiederholungsgefahr ist somit zu verneinen.
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5. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 2. November 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton Luzern hat Rechtsanwältin Michèle Binggeli für das bun-desgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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