BGer 2C_1053/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 15.01.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_1053/2020 vom 22.12.2020 |
2C_1053/2020 |
Urteil vom 22. Dezember 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Kocher.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Departement für Justiz und Sicherheit
| |
des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
| |
Politische Gemeinde U.________,
| |
Gegenstand
| |
Entzug der Bewilligung zur Führung einer Kioskwirtschaft,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 28. Oktober 2020 (VG. 2020.84/E).
|
Erwägungen: | |
1.
| |
1.1. A.________ (nachfolgend: die Bewilligungsinhaberin) verfügt seit dem 1. Februar 2012 über eine von der politischen Gemeinde U.________/TG erteilte Bewilligung zur Führung einer Kioskwirtschaft mit Alkoholausschank. Nach Gewährung einer persönlichen Besprechung entzog die Gemeinde mit Beschluss vom 27. Januar 2020 die Bewilligung und ordnete sie an, dass der Betrieb der Kioskwirtschaft geschlossen zu halten sei. Zur Begründung führte die Gemeinde hauptsächlich an, mit der Nichtbezahlung von Steuern für den Betrieb, Quellensteuern und von Sozialversicherungsbeiträgen für das Personal in den Jahren 2015 bis 2019 habe die Bewilligungsinhaberin wiederholt Vorschriften verletzt. Sie biete keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr. Dagegen erhob die Bewilligungsinhaberin Rekurs an das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, das diesen am 20. Mai 2020 abwies.
|
1.2. | |
1.2.1. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 gelangte die Bewilligungsinhaberin an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das die Beschwerde mit Entscheid VG.2020.84 vom 28. Oktober 2020 abwies. Das Verwaltungsgericht erwog, für die Ausübung einer gastgewerblichen Tätigkeit bedürfe es gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 26. Juni 1996 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken (GastG/TG; RB 554.51) eines Patents oder einer Bewilligung. Gemäss § 10 Abs. 1 Ziff. 1 GastG/TG setze das Führen einer Kioskwirtschaft eine Bewilligung voraus. Eine solche werde erteilt, wenn die persönlichen (§ 14 GastG/TG) und betrieblichen Voraussetzungen (§ 18 GastG/TG) vorlägen. Vorauszusetzen sei von Gesetzes wegen insbesondere, dass die gesuchstellende Person für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr biete (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 GastG/TG). Gemäss § 20 Abs. 1 Ziff. 1 GastG/TG könne das Patent oder die Bewilligung entzogen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien.
| |
1.2.2. Die Gemeinde habe, so das Verwaltungsgericht, den Entzug der Bewilligung einzig mit den finanziellen Verhältnissen der Bewilligungsinhaberin begründet. Gemäss Vernehmlassung der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestünden gegenüber der Bewilligungsinhaberin zurzeit 145 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 419'840.30. Es falle auf, dass die Bewilligungsinhaberin vor allem öffentlich-rechtliche Abgaben, darunter auch Quellensteuern, Sozialversicherungsbeiträge und Gesundheitskosten schuldig bleibe, was teils strafbar sei. Mit einer Besserung der finanziellen Lage sei auf absehbare Zeit nicht zu rechnen, weshalb die Bewilligungsinhaberin offenkundig keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete (§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 GastG/TG).
| |
1.3. Die Bewilligungsinhaberin erhebt mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei ersatzlos aufzuheben.
| |
1.4. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
| |
2.
| |
2.1. Der angefochtene Entscheid beruht auf § 20 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Ziff. 3 GastG/TG, mithin auf rein kantonalem Recht.
|
2.2. | |
2.2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92).
| |
2.2.2. Kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen (Art. 95 lit. c und d BGG), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 108 E. 4.4.1 S. 112 f.). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14).
| |
2.2.3. Das Bundesgericht prüft die angebliche Verletzung kantonalen und/oder kommunalen Rechts aber nur, soweit die beschwerdeführende Person eine solche Rüge überhaupt vorbringt und ausreichend begründet (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 III 303 E. 2 S. 305). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
|
2.3. | |
2.3.1. Die Bewilligungsinhaberin schildert die Entwicklung, wie sie schliesslich zum Entzug der Bewilligung geführt und wie sie sich in ihren Augen zugetragen hat. Sie hält die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Bewilligung weiterhin für gegeben und bestreitet, dass heute Tatsachen vorlägen, die nicht bereits bei der Erteilung der Bewilligung im Jahr 2012 bekannt gewesen seien. Sie betont, allen Vorgaben, die im Rahmen der Covid-19-Pandemie hinzugetreten sind, vollumfänglich nachgekommen zu sein und weist auf die ihres Erachtens seit Jahren bestehende Diskriminierung seitens der örtlichen Bewilligungsorgane hin.
| |
2.3.2. Die Einwände, welche die Bewilligungsinhaberin im bundesgerichtlichen Verfahren vorbringt, sind rein appellatorischer Natur. Die Beanstandungen bestehen im Wesentlichen darin, dass die Bewilligungsinhaberin der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts ihre eigene Sichtweise gegenüberstellt. Damit kann sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen (Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Vielmehr hätte sie detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen gehabt, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen (Art. 95 lit. a BGG) habe. Mangels einer Grundlage in einem Bundesgesetz, die hier in Betracht fällt, hätte sie namentlich darlegen müssen, dass und inwiefern die Vorinstanz in das allgemeine Willkürverbot eingegriffen habe. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_795/ 2020 vom 2. Oktober 2020 E. 3.3), unterbleibt jede auch nur beiläufige Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage.
| |
2.4. Die Beschwerde enthält damit offenkundig keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| |
3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der politischen Gemeinde U.________/TG, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 22. Dezember 2020
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Einzelrichterin: F. Aubry Girardin
| |
Der Gerichtsschreiber: Kocher
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |