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Informationen zum Dokument  BGer 4A_641/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_641/2020 vom 22.12.2020
 
 
4A_641/2020
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
3. C.________ KIG in Liquidation,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Viktor Kälin, c/o Bezirksgericht Einsiedeln,
 
Beschwerdegegner,
 
Gegenstand
 
Ausstand,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident,
 
vom 3. November 2020 (ZK2 2020 61).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 23. September 2020 im Verfahren ZEV 2019 006 auf ein von den Beschwerdeführern eingereichtes Ausstandsbegehren nicht eintrat;
 
dass das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 3. November 2020 auf eine von den Beschwerdeführern gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 23. September 2020 erhobene Beschwerde infolge unzureichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
 
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2020 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass, wenn der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die beschwerdeführende Partei darzulegen hat, dass jede von ihnen Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
 
dass sich die Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. November 2020 auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht in unzulässiger Weise ihre Sicht der Dinge unterbreiten;
 
dass die Beschwerdeführer insbesondere lediglich pauschal behaupten, entgegen dem angefochtenen Entscheid sei es nicht wahr, dass sie sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids nicht auseinandergesetzt hätten, dies jedoch offensichtlich nicht hinreichend begründen und keine Bundesrechtsverletzung aufzeigen;
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Dezember 2020 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
 
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zu einem Drittel) auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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