BGer 8F_13/2020 | |||
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BGer 8F_13/2020 vom 22.12.2020 |
8F_13/2020 |
Urteil vom 22. Dezember 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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beide vertreten durch C.________,
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Gesuchstellerinnen,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 9. Juni 2020 (8C_225/2020).
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Nach Einsicht | |
in das Revisionsgesuch vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2020,
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in die Verfügung vom 4. November 2020, mit welcher das mit dem Revisionsgesuch gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1000.- angesetzt wurde,
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in das mit Eingabe vom 16. November 2020 gestellte Ausstandsbegehren gegen am Verfahren beteiligte Personen,
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in die Verfügung vom 2. Dezember 2020, mit welcher A.A.________ und B.A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. Dezember 2020 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, | |
dass die Gesuchstellerinnen den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch unter Mitwirkung der Unterzeichnenden nicht einzutreten ist, woran das mit Eingabe vom 16. November 2020 gestellte Ausstandsbegehren nichts zu ändern vermag,
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dass nämlich nicht nur Ausstandsbegehren unzulässig sind, die primär mit dem früheren Mitwirken der abgelehnten Person an einem zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Urteil begründet sind, sondern auch solche, die pauschal mit dem Mitwirken an der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden verfahrensleitenden Verfügung begründet sind (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.),
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dass auf solch unzulässige Gesuche ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG nicht einzutreten ist, wobei die vom Gesuch Betroffenen am Entscheid mitwirken dürfen (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 8C_498/2020 vom 23. Oktober 2020 mit Hinweisen),
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dass die Gesuchstellerinnen nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Gesuchstellerinnen auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Sicherheits- und Justizdepartement schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Dezember 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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