BGer 9C_645/2020 | |||
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BGer 9C_645/2020 vom 22.12.2020 |
9C_645/2020 |
Urteil vom 22. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2020 (200 20 555 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2020,
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in die Eingabe des A.________ vom 14. Oktober 2020,
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in Erwägung, | |
dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung nicht erfüllt sind, dies insbesondere nachdem das bundesgerichtliche Verfahren 9C_489/2020 mit Urteil vom 5. Oktober 2020 durch Nichteintreten abgeschlossen und das Bundesgericht eine Revision dieses Urteils (9F_14/2020) ablehnt,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, eine Beschwerde betreffend die Verfügung vom 27. April 2020 sowie eine andere Rechtsverweigerungsbeschwerde seien vor dem kantonalen Gericht hängig (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 20 434 IV bzw. 200 20 435 IV vom 8. September 2020, bundesgerichtliches Verfahren 9C_644/2020),
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dass das kantonale Gericht mit Blick darauf festhielt, der IV-Stelle Bern könne nicht vorgeworfen werden, dass sie zum Gutachterwechsel und zur Gutachterstelle keine neue anfechtbare Verfügung erlassen habe, weshalb sie die als offensichtlich unbegründet qualifizierte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 20. Juli 2020 abwies,
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dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern dies gegen Bundesrecht verstossen soll, vielmehr erschöpfen sich seine Rügen in der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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