BGer 5A_1060/2020 | |||
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BGer 5A_1060/2020 vom 24.12.2020 |
5A_1060/2020 |
Urteil vom 24. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Basel-Landschaft,
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Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Pfändungsvollzug (Existenzminimumsberechnung),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2020 (420 20 236).
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Erwägungen: | |
1. Am 24. August 2020 berechnete das Betreibungsamt Basel-Landschaft das Existenzminimum des Beschwerdeführers. Es stellte eine pfändbare Lohnquote von monatlich Fr. 1'160.-- fest. Die Lohnpfändungsverfügung wurde am 20. Oktober 2020 ausgestellt. Gleichentags wurde die Existenzminimumsberechnung erneut ausgestellt.
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Am 28. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Dezember 2020 wies die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft die Beschwerde ab.
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Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Vor der Aufsichtsbehörde beantragte der Beschwerdeführer die Herabsetzung der pfändbaren Lohnquote auf Fr. 350.-- und er beanstandete die Nichtberücksichtigung der monatlichen Krankenkassenprämie. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, von den ihr mit der Beschwerde eingereichten Zahlungsbelegen betreffe nur einer seine Krankenkassenprämie und der Beleg datiere vom 27. Oktober 2020. Die Prämie sei damit erst nach Ausstellung der Pfändungsverfügung bezahlt worden. Gegenüber dem Betreibungsamt habe der Beschwerdeführer die effektive Zahlung der Krankenkassenprämien nicht belegt. Sofern sich die Umstände änderten, könne er das Betreibungsamt um Revision ersuchen. Überdies könne er gegen Vorlage der Zahlungsquittung den Betrag für die obligatorische Grundversicherung vom Betreibungsamt zurückfordern.
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Vor Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer, die Lohnpfändungssumme seinen Lebens- und finanziellen Verhältnissen und denen seiner Familie anzupassen. Er nennt jedoch keinen Betrag, auf welchen die Lohnpfändung festzusetzen wäre. Er bezieht sich auch nicht mehr ausdrücklich auf die Krankenkassenprämien, sondern spricht allgemein von Belegen, die von der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt nicht berücksichtigt worden seien. Worum es dabei geht, erläutert er nicht. Mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids befasst er sich nicht. Insbesondere übergeht er, dass er das Betreibungsamt bei veränderten Verhältnissen um Revision zu ersuchen hat. Dies betrifft insbesondere die geltend gemachten finanziellen Einbussen wegen einer Quarantäne im letzten Monat.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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