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Informationen zum Dokument  BGer 4A_567/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_567/2020 vom 28.12.2020
 
 
4A_567/2020
 
 
Urteil vom 28. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schadenersatzforderung,
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2020 (ZBR.2020.22).
 
 
In Erwägung,
 
dass sich die Parteien am 19. September 2017 auf die Rückabwicklung von verschiedenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Übernahme der D.________ GmbH durch die Beschwerdegegnerin einigten;
 
dass die zuständige Steuerverwaltung der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2018 mitteilte, ihr werde die Verrechnungssteuer im Umfang von Fr. 28'699.65 nicht zurückerstattet;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 15. Oktober 2019 beim Bezirksgericht Frauenfeld beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 28'699.65 nebst Zins zu bezahlen;
 
dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Frauenfeld die Klage am 16. Januar 2020 abwies, soweit darauf einzutreten war;
 
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung mit Zirkularentscheid vom 27. August 2020 abwies, soweit es darauf eintrat;
 
dass die Beschwerdegegnerin dagegen mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, wobei sie durch ihren Ehemann, B.A.________, vertreten wurde;
 
dass die Beschwerdeführerin in der Folge zur Behebung des Unterschriftsmangels (Art. 40 Abs. 1 BGG) aufgefordert wurde und beim Bundesgericht am 7. Dezember 2020 ein von ihr persönlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift einging;
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im vorinstanzlichen Verfahren strittigen Betrages von Fr. 28'699.85 unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe keine entsprechenden, rechtsgenügend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2020 erhebt, in denen sie hinreichend darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll;
 
dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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