BGer 1B_619/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 07.01.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_619/2020 vom 29.12.2020 |
1B_619/2020 |
Urteil vom 29. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Chaix, Präsident,
| |
Bundesrichter Müller, Merz,
| |
Gerichtsschreiber Störi.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Verlängerung der Untersuchungshaft,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
| |
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
| |
vom 10. November 2020 (UB200198).
|
Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmitteldelikten, Anstiftung zum Diebstahl etc. Sie verdächtigt ihn u.a., in der Wohnung seiner Freundin B.________ 48.3 g Kokain mit einem Reinheitsgrad von 94 % aufbewahrt zu haben mit der Absicht, es zu verkaufen. Zudem soll er die Freundin angestiftet haben, am 21. Januar 2020 im Restaurant C.________ in U.________ ein Portemonnaie mit Bargeld in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu entwenden.
| 1 |
A.________ wurde am 29. April 2020 verhaftet, in Untersuchungshaft versetzt und am 20. Mai 2020 daraus entlassen.
| 2 |
Am 15. Juli 2020 wurde A.________ erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt.
| 3 |
Am 15. Oktober 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich die Untersuchungshaft bis zum 15. Januar 2021.
| 4 |
Am 10. November 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ab.
| 5 |
B. Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2020 beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
| 6 |
C. Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
| 7 |
Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
| 8 |
2. Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Obergericht hat nebst dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts diesen besonderen Haftgrund bejaht.
| 9 |
2.1. Für das Obergericht ergibt sich der dringende Tatverdacht in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte insbesondere aus dem Fund der Drogen bei der Freundin des Beschwerdeführers und deren Aussage, sie würden ihm gehören, sowie dem Umstand, dass auf einer der Verpackungen DNA-Spuren des Beschwerdeführers gefunden wurden. Der Verdacht in Bezug auf die Entwendung des Umsatzportemonnaies beruht im Wesentlichen ebenfalls auf den detaillierten Aussagen seiner Freundin, wonach er sie gedrängt habe, dieses zu stehlen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den Tatverdacht, verzichtet aber auf "weitergehende Ausführungen diesbezüglich". Er bringt somit keine substantiierten Einwände gegen das Bestehen des dringenden Tatverdachts vor, womit dieser ohne Weiteres als erstellt gelten kann. Der Verdacht bezieht sich zudem auf Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB), womit der allgemeine Haftgrund gegeben ist.
| 10 |
2.2. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinn von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Sicherheit anderer bzw. die öffentliche Gesundheit kann auch durch schwerwiegende, etwa banden- oder gewerbsmässige Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gefährdet werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 1B_393/2020 vom 2. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86 mit Hinweisen). Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 143 IV 9 E. 2.3 S. 12 f.; 137 IV 13 E. 3 f. S. 18 ff.).
| 11 |
Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86). Allerdings hat das Bundesgericht das Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose in mehreren unpublizierten Urteilen in Bezug auf schwere Gewalt- und Sexualdelikte relativiert und festgehalten, aus Gründen des Opferschutzes dürften insoweit keine allzu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls gestellt werden. Andernfalls setzte das Gericht mögliche Opfer einer nicht verantwortbaren Gefahr aus (vgl. etwa Urteile 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 3.4 und 1B_50/2013 vom 25. Februar 2013 E. 4.3).
| 12 |
2.3. Das Strafregister des 1995 geborenen Beschwerdeführers ist stark getrübt. So wurde er 2012 u.a. wegen Raubes und gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Monaten nach Jugendstrafgesetz verurteilt, 2013 u.a. wegen Diebstahls und einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, 2014 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, 2016 u.a wegen Raubes, Erpressung und Vergehens gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, deren Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben wurde, und 2017 u.a. wegen Raubes und einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
| 13 |
Der Beschwerdeführer hat somit schon sehr jung zu delinquieren begonnen und wurde bereits mit 17 Jahren zu einem mehrmonatigen Freiheitsentzug verurteilt. Er liess sich weder davon noch von den weiteren Verurteilungen beeindrucken und ist seither immer wieder und in erheblichem Mass straffällig geworden; zwischen 2012 und 2017 hat er Freiheitsstrafen von insgesamt beinahe 6 Jahren erwirkt. Im vorliegenden Verfahren werden ihm u.a. qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG und Anstiftung zu Diebstahl vorgeworfen. Es ist schlechterdings kein plausibler Grund ersichtlich, der ihn dazu bringen könnte, nach einer allfälligen Haftentlassung seine Lebensführung grundlegend zu ändern und von der Begehung weiterer Straftaten abzusehen. Es ist damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Freiheit seine kriminellen Tätigkeiten fortführen würde. Dafür spricht auch der Umstand, dass er nach seiner Haftentlassung vom 20. Mai 2020 bereits am 15. Juli 2020 wieder verhaftet wurde beim Versuch, einem verdeckten Fahnder eine gefälschte Rolex-Uhr mit gefälschtem Echtheitszertifikat zu verkaufen. Es trifft zwar zu, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Gewaltdelikte vorgeworfen werden. Allerdings steht ein schweres Drogendelikt zur Debatte, wobei sich dieses, anders als früher, nicht "nur" auf Cannabis bezieht, sondern auf das für die öffentliche Gesundheit weit schädlichere Kokain. Mithin bezieht sich die Rückfallgefahr auf ein Verbrechen, das nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigt. Das Umsteigen vom Handel mit weichen auf harte Drogen ist zudem ein klares Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer auch vor (noch) schwerwiegenderen Straftaten nicht zurückschreckt. Das Obergericht hat unter diesen Umständen kein Bundesrecht verletzt, indem es von Wiederholungsgefahr ausgeht.
| 14 |
2.4. Der Beschwerdeführer hat sich bisher knapp ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befunden (vom 29. April 2020 bis zum 20. Mai 2020 und seit dem 15. Juli 2020). Sie kommt noch nicht in die Nähe der für den Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe - bereits für das Drogendelikt ist eine Mindeststrafe von einem Jahr vorgesehen - und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird. Mildere Ersatzmassnahmen, die anstelle der Untersuchungshaft treten könnten, sind nicht ersichtlich. Die Fortführung der Haft ist somit auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
| 15 |
3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die Prozessarmut des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
| 16 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
| |
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
2.2. Rechtsanwalt Dominic Nellen wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
| |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 29. Dezember 2020
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Chaix
| |
Der Gerichtsschreiber: Störi
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |