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Informationen zum Dokument  BGer 1B_637/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_637/2020 vom 29.12.2020
 
 
1B_637/2020
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Meret Lotter,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
 
Gegenstand
 
Anordnung von Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. November 2020 (UB200187).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc. Dieser wurde am 27. Juni 2020 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 30. Juli 2020 gut und entliess A.________ in Freiheit.
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B. Am 27. September 2020 wurde A.________ erneut verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Pfäffikon vom 1. Oktober 2020 in Untersuchungshaft versetzt.
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C. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 2020 ab. Dem Beschluss liegt eine abweichende Minderheitsmeinung bei.
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D. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 führt A.________ gegen den Beschluss vom 9. November 2020 des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die sofortige Freilassung aus der Untersuchungshaft. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Fristverlängerungsgesuch.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
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2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO seien nicht erfüllt. Er verzichtet vor Bundesgericht auf Ausführungen zum Tatverdacht, macht jedoch geltend, die von der genannten Bestimmung verlangten Vortaten lägen nicht vor, und er gefährde auch nicht die Sicherheit anderer.
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2.2. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138; 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen). Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen).
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Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutsch- und italienischsprachigen Gesetzeswortlaut weiter dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen. Diese müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung kommt bei Vermögensdelikten wie Diebstahl (Art. 139 StGB) oder Betrug (Art. 146 StGB) - auch gewerbsmässigen - deshalb nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht (BGE 146 IV 136 E. 2.2 S. 138 f. mit Hinweisen und E. 2.4 S. 141).
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2.3. Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt gesagt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an.
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Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten beispielsweise eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat.
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Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der beschuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag - wie zum Beispiel bei Anlagebetrug - sehr hoch, lässt das befürchten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird.
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Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Bejahung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Deliktsbetrag.
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Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen grossen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermögensdelikte begehen könnte.
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Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu entscheiden (BGE 146 IV 136 E. 2.5 S. 141 f.).
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2.4. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt. Für eine ungünstige Prognose spricht insbesondere, wenn die beschuldigte Person bereits zahlreiche Vortaten verübt und sich auch durch Vorstrafen nicht von der Fortsetzung seiner deliktischen Tätigkeit hat abhalten lassen. Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen. So verhält es sich namentlich beim Serienbetrüger oder bei der Serienbetrügerin, die nie jemanden schwer geschädigt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.6 S. 142).
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3.
 
3.1. Die Vorinstanz bemerkt zunächst, die Akten enthielten Hinweise auf eine Methadonabhängigkeit des Beschwerdeführers. Sie führt sodann betreffend das Vorstrafenerfordernis aus, die zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers würden keine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer Personen indizieren und verweist dabei auf ihren Beschluss vom 30. Juli 2020.
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Dem Beschwerdeführer werde jedoch nunmehr vorgeworfen, nicht mehr "nur" Diebstähle begangen zu haben, sondern im Sinne einer neuen Eskalationsstufe auch ein Fahrzeug mit einem Gegenstand aufgebrochen zu haben und mutmasslich in Diebstahlsabsicht in eine bewohnte Privatwohnung eingeschlichen zu sein. Es dürfe als notorisch angenommen werden, dass insbesondere Einbrüche in Privatwohnungen zu nächtlicher Stunde das Sicherheitsgefühl der Geschädigten empfindlich auf lange Zeit beeinträchtigen könnten. Einbruch- und Einschleichdiebstähle könnten daher als Straftaten bezeichnet werden, welche die Betroffenen ähnlich schwer treffen könnten wie ein Gewaltdelikt.
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Dem Beschwerdeführer sei sodann zweifelsfrei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Voraussetzungen für die Annahme von Wiederholungsgefahr seien somit erfüllt, wobei offengelassen werden könne, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei.
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3.2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine haftbegründende Wiederholungsgefahr vor.
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Beim Vortatenerfordernis stütze sich die Vorinstanz auf die Dossiers 10, 11 und 12. Das Dossier 11 (Runterdrücken einer Fensterscheibe eines Fahrzeugs) könne nicht zur Beurteilung des Vortatenerfordernis herangezogen werden, da es nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass er die Straftat begangen habe. Das Dossier 11 werde nun mangels Beweisen auch eingestellt.
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Weiter würden die Dossiers 10 und 12 gleichgelagerte Vorwürfe betreffen wie die Vorstrafen, d.h. Hausfriedensbruch und versuchter Diebstahl bzw. geringfügiger Diebstahl. Insbesondere sei der Vorwurf, dass er auch bewohnte Wohnungen betreten haben solle, nicht neu. Ihm werde jedoch - wenn überhaupt - immer nur vorgeworfen, mangels Gewaltanwendung in unverschlossene Wohnungen zu gehen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei keine neue Eskalationsstufe erreicht, da ihm auch früher nicht "nur" Diebstähle vorgeworfen worden seien. Folglich sei die Begründung der Vorinstanz widersprüchlich, wenn sie einerseits festhalte, aus den bisherigen Vorwürfen und hängigen Gerichtsverfahren würde sich keine erhebliche Sicherheitsgefährdung ergeben, sie aber anderseits aus den neuen, aber gleichgelagerten Vorwürfen eine solche ableite.
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Bei den neuen Vorwürfen handle es sich offensichtlich nicht um schwere Straftaten. Es gebe vorliegend keine konkreten Hinweise auf eine besondere Gefährlichkeit oder ein Gewaltpotential. Er wende nie Gewalt an und sei auch nie bewaffnet gewesen. Vielmehr ergebe sich aus den früheren Vorfällen, dass er fliehe, sobald er entdeckt werde. Wenn er gefasst werde, lasse er sich ohne Probleme festhalten und mitnehmen. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung könne sich nicht alleine daraus ergeben, dass er eine bewohnte Privatwohnung betreten habe. Ebensowenig genüge die hypothetische Möglichkeit, dass jemand durch einen solchen Vorfall derart in seinem Sicherheitsgefühl erschüttert werden könnte, dass dies zu gesundheitlichen Problemen führen könnte. Zudem würden ihm nur geringfügige Diebstähle vorgeworfen. Er hinterlasse auch keinen Schaden, geschweige denn eine Verwüstung.
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Es fehle somit sowohl am Vortatenerfordernis wie auch an der Sicherheitsgefährdung anderer.
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3.3. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Methadonabhängigkeit, der Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass er in den vergangenen Jahren immer wieder gleichgelagerte Delikte begangen hat, eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen ist; dies wird denn auch nicht bestritten. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt jedoch für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht. Neben dem Vortatenerfordernis kommt auch dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zu (vgl. oben E. 2.2 und 2.4). Im Folgenden ist somit zu ermitteln, ob diese Tatbestandselemente erfüllt sind (vgl. oben E. 2.3).
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3.4. Es ist äusserst fraglich, ob vorliegend das Vortatenerfordernis erfüllt ist, d.h. ob der Beschwerdeführer Verbrechen oder schwere Vergehen begangen hat. Die Vorinstanz sieht in den neuen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer - Aufbrechen eines Fahrzeugs mit einem Gegenstand, Einschleichen in eine bewohnte Privatwohnung und Übersteigen einer Betonmauer in ein Privatgrundstück - eine neue Eskalationsstufe. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der Staatsanwalt gemäss seiner Mitteilung vom 9. November 2020 beabsichtigt, das Strafverfahren bezüglich das Aufbrechen eines Fahrzeuges einzustellen. Im Übrigen führt die Vorinstanz nicht aus, inwiefern es sich bei den zwei anderen Vorfällen um schwere Vergehen handeln soll; dies liegt auch nicht auf der Hand. Die Frage, ob das Vortatenerfordernis erfüllt ist, kann jedoch offen bleiben, da jedenfalls die erhebliche Sicherheitsgefährdung - wie im Folgenden ausgeführt wird - nicht gegeben ist.
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3.5. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit und in den hier interessierenden mutmasslichen Straftaten nie eine Waffe mit sich geführt und auch nie Gewalt gegen Personen angewendet hat. Die von ihm begangenen Delikte sind zudem nicht schwer. Die einzelnen Deliktssummen belaufen sich auf einige hundert Franken. Daher erscheint die Gefahr gering, dass er in Zukunft ein schweres Vermögensdelikt im Sinne der Rechtsprechung (E. 2.2) begeht, nachdem er über Jahre Diebstähle mit geringfügigen Beträgen beging. Schliesslich verfolgt der Beschwerdeführer hinsichtlich der persönlichen finanziellen Lage der Geschädigten kein Muster; die geringfügigen Beträge, die der Beschwerdeführer behändigte, stellen für die Geschädigten soweit ersichtlich keinen grossen Schaden dar.
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Die Vorinstanz nennt in ihrem Urteil keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine zukünftige Gewaltanwendung durch den Beschwerdeführer hindeuten würden. Sie führt jedoch aus, dass ein Einbruch- bzw. Einschleichdiebstahl die geschädigten Personen massiv in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen und zu langanhaltenden gesundheitlichen Problemen führen könnten. Zwar kann es zutreffen, dass Einbruchdiebstähle für die Geschädigten sehr belastend sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsgefährdung jedoch nur in Betracht, wenn sie die Sicherheit der Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Gewaltdelikt (vgl. oben E. 2.2 und Urteil 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020). Die Vorinstanz führt jedoch in ihrem Urteil nicht aus, inwiefern die Störung des Sicherheitsgefühls die Geschädigten vergleichbar treffen wie ein Gewaltdelikt; sie hält lediglich abstrakt fest, dass Einbruchdiebstähle zu Beeinträchtigungen führen können. Im vorliegenden Fall ist überdies nicht ersichtlich, inwiefern eine der geschädigten Personen vergleichbar schwer beeinträchtigt wurde wie durch ein Gewaltdelikt.
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Es liegen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. Die Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist zu verneinen.
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3.6. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrem Antrag auf Untersuchungshaft zusätzlich zur Wiederholungsgefahr das Vorliegen einer Kollusionsgefahr geltend. Jedoch haben sich weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Vorinstanz dazu geäussert und aus den Akten geht auch nicht hervor, dass vorliegend Kollusionsgefahr bestehen würde. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Vorliegen von Kollusionsgefahr zu prüfen und den Beschwerdeführer in Haft zu belassen. Dies gilt umso mehr, als gemäss Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2020 die Untersuchung vor dem Abschluss steht.
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3.7. Somit sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft nicht gegeben und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Damit erübrigt sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG) und der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG sowie das Fristverlängerungsgesuch sind damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2020 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Der Kanton Zürich hat der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin lic. iur. Meret Lotter, eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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