BGer 1B_651/2020 | |||
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BGer 1B_651/2020 vom 29.12.2020 |
1B_651/2020 |
Urteil vom 29. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Haftentlassung,
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Beschwerde.
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Erwägungen: | |
Mit Eingabe vom 25. November 2020 teilt A.________ dem Bundesgericht mit, dass er sich im Bezirksgefängnis X.________ in Untersuchungshaft befinde. Er beantragt, ihn sofort aus der Haft zu entlassen und das Verfahren gegen ihn einzustellen.
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Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 wurde A.________ aufgefordert, bis zum 11. Dezember 2020 den angefochtenen Entscheid einzureichen unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde ihm am 3. Dezember 2020 ins Bezirksgefängnis X.________ zugestellt.
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A.________ hat auf diese Verfügung nicht reagiert und dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht innert Frist eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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