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Informationen zum Dokument  BGer 4D_73/2020  Materielle Begründung
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BGer 4D_73/2020 vom 29.12.2020
 
 
4D_73/2020
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ KIG in Liquidation,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
vom 10. Oktober 2020 (VB.2020.00695).
 
 
In Erwägung,
 
dass B.________ und C.________ einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter der A.________ KlG in Liquidation waren, die bis ins Jahr 2019 unter dem Namen D.________ KlG im Handelsregister eingetragen war;
 
dass C.________ das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Schreiben vom 24. Februar 2020 darum ersuchte, ihm mitzuteilen, wer im August 2018 zulasten der damaligen D.________ KlG "Anzeige" wegen eines angeblich fehlenden Rechtsdomizils im Sinn von Art. 153a Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) erstattet habe;
 
dass das Handelsregisteramt C.________ am 6. März 2020 mitteilte, seinem Gesuch um Informationszugang bzw. Akteneinsicht werde nicht entsprochen;
 
dass B.________, C.________ und die A.________ KlG in Liquidation mit Beschwerde vom 5. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragten, dieses habe das Handelsregisteramt als dessen Aufsichtsbehörde umgehend anzuweisen, ihnen die Identität des Anzeigeerstatters preiszugeben;
 
dass der Einzelrichter am Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mit Verfügung vom 10. Oktober 2020 nicht eintrat, da sich diese als offensichtlich verspätet erweise; überdies sei auf die Eingabe auch mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden diese auch als Aufsichtsanzeige gegen das Handelsregisteramt verstanden haben wollten, da das Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über dieses ausübe;
 
dass der Einzelrichter die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 270.-- den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegte;
 
dass die A.________ KlG in Liquidation (im Folgenden: Beschwerdeführerin), handelnd durch C.________, gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. November 2020 (Postaufgabe am 20. November 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass sich die Beschwerde sofort als nicht eintretungsfähig erweist, weshalb es sich erübrigt, auf die Fragen einzugehen, ob C.________ befugt ist, im vorliegenden Verfahren für die sich in Konkursliquidation befindliche Beschwerdeführerin zu handeln und allenfalls die Genehmigung der Konkursverwaltung für die (überdies nicht unterzeichnete) Beschwerde einzuholen wäre (vgl. Art. 204 und 240 SchKG; BGE 121 III 28 E. 3 S. 30; 132 III 89 E. 1.3) und inwieweit gegen den angefochtenen Entscheid überhaupt eine Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
 
dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 bzw. Art. 118 Abs. 2 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
 
dass die Beschwerdeführerin gegen die Begründung der Vorinstanz, wonach die bei ihr erhobene Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, vorbringt, in der Ausgangsverfügung des Handelsregisteramts habe jede Belehrung über die Rechtsmittel und Beschwerdefristen gefehlt, weshalb die Einhaltung einer erst mit der angefochtenen Verfügung mitgeteilten Beschwerdefrist nicht zumutbar gewesen sei;
 
dass die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt hat, die Ausgangsverfügung sei mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen, und die Beschwerdeführerin dazu keine Sachverhaltsrüge im vorstehend umschriebenen Sinn erhebt, die es dem Bundesgericht erlauben würden, den Prozesssachverhalt diesbezüglich zu ergänzen;
 
dass somit auf die Rüge, die Vorinstanz hätte die Beschwerde wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung nicht als verspätet behandeln dürfen, schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist;
 
dass überdies der Rechtssuchende, einen Entscheid, in dem eine Rechtsmittelbelehrung fehlt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der alle an einem Verfahren Beteiligten bindet (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69), innert nützlicher Frist anfechten oder sich bei der verfügenden Behörde nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln erkundigen muss und dass er den Entscheid nicht erst nach Ablauf einer beliebigen Zeitspanne anfechten kann (BGE 119 IV 330 E. 1c S. 334; vgl. für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung: BGE 141 III 270 E. 3.3, 138 I 49 E. 8.3.2 S. 53 f.);
 
dass die Parteien, die bei der Vorinstanz Beschwerde führten, vorliegend mehr als ein halbes Jahr zuwarteten, bis sie gegen das Schreiben des Handelsregisteramts vom 6. März 2020 ein Rechtsmittel ergriffen, was den üblichen Rahmen von Rechtsmittelfristen bei weitem sprengt;
 
dass die vorliegend für die Beschwerdeführerin handelnde Person, die gerichtsnotorisch prozesserfahren ist, nicht darlegt, aus welchen Gründen sie sich mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben wegen einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung als berechtigt hätte betrachten dürfen, eine derart lange Zeitspanne verstreichen zu lassen, bevor sie bei der Vorinstanz Beschwerde einreichte;
 
dass sie damit auch nicht rechtsgenügend aufzeigt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie die kantonale Beschwerde vorliegend als verspätet betrachtete, falls es zutreffen sollte, dass die erstinstanzliche Verfügung mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen war;
 
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin auch zu beanstanden scheint, dass B.________ und C.________ für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Kosten belastet wurden, obwohl diese keine Parteien des ursprünglichen "Aufforderungsverfahrens" und des Beschwerdeverfahrens gewesen seien;
 
dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid insoweit nicht beschwert ist und ihr daher ein Rechtsschutzinteresse daran fehlt, den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt anzufechten (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass daher auf die Beschwerde auch insoweit nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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