BGer 5D_318/2020 | |||
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BGer 5D_318/2020 vom 29.12.2020 |
5D_318/2020 |
Urteil vom 29. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zürich,
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vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. November 2020 (RT200177-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 7. Oktober 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'600.-- nebst Zins. Als Rechtsöffnungstitel diente die rechtskräftige Bussenverfügung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 13. November 2018 betreffend die Direkte Bundessteuer wegen Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2016.
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Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. November 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 20. November 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Die Beschwerdeführerin stellt zahlreiche Anträge, von denen die meisten neu sind. Auf die neuen Anträge ist von vornherein nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 BGG). Angefochten werden kann sodann nur das Urteil des Obergerichts, nicht auch dasjenige des Bezirksgerichts (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).
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3. Die Beschwerdeführerin verweist auf Art. 5 und Art. 9 BV. Inwiefern das angefochtene Urteil jedoch willkürlich oder aus anderen Gründen verfassungswidrig sein soll, legt sie nicht dar. Die Beschwerdeführerin schildert bloss die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht (etwa hinsichtlich der Eröffnung der Bussenverfügung) und sie rügt einfache Gesetzesverletzungen (z.B. der gerichtlichen Fragepflicht). Eine Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen (z.B. zur Unzulässigkeit der von ihr vorgebrachten Noven und zur mangelnden Beschwerdebegründung) fehlt. Wenn die Beschwerdeführerin die Vertretungsbefugnis der Dienstabteilung Inkasso bezweifelt, hätte sie dies vor den kantonalen Instanzen vorbringen müssen.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Angesichts dieses Ergebnisses ist auf die Einholung von Vernehmlassungen - entgegen den Anträgen der Beschwerdeführerin - zu verzichten (Art. 117 i.V.m. 102 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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