BGer 9C_545/2020 | |||
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BGer 9C_545/2020 vom 29.12.2020 |
9C_545/2020 |
Urteil vom 29. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Meyer, Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit; Invalideneinkommen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 2020 (IV.2020.00212).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Der 1971 geborene A.________ meldete sich erstmals im März 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die medizinische und beruflich-erwerbliche Situation ab, wobei sie insbesondere gutachtliche Erhebungen bei Frau Dr. med. B.________, Oberärztin, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, Universitätsspital C.________, vom 25. Mai 2011 sowie bei Prof. Dr. med. D.________, Chefarzt und Klinikdirektor, und Frau Dr. med. E.________, Assistenzärztin, Klinik für Poliklinik für Innere Medizin, Universitätsspital C.________, vom 27. Mai 2011 in die Wege leitete. Gestützt darauf lehnte sie die Ausrichtung von Rentenleistungen vor dem Hintergrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 20 % ab (Vorbescheid vom 11. August 2011, Verfügung vom 10. Oktober 2011).
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Am 19. Juli 2016 wurde A.________ erneut bei der IV-Behörde vorstellig. Diese trat - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mangels Glaubhaftmachens einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf das Ersuchen nicht ein (Verfügung vom 10. April 2017). Das daraufhin beschwerdeweise angegangene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Rechtsvorkehr gut und wies die Angelegenheit an die Verwaltung zurück, damit diese sich materiell mit der Sache befasse (Entscheid vom 23. Oktober 2017).
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A.b. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine Expertise bei der medexperts ag, Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen, welche am 4. Februar 2019 verfasst sowie am 17. Mai und 7. Juni 2019 ergänzt wurde. Der von der IV-Behörde beigezogene Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich mit Stellungnahme vom 18. Juni 2019 zu den entsprechenden Erläuterungen. Auf dieser Basis wurde mittels Vorbescheids die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht gestellt, da eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zwar angenommen werden könne, bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 30 % die anspruchserhebliche Schwelle aber immer noch nicht erreicht sei. Dagegen liess A.________ Einwendungen erheben. Am 24. Februar 2020 verfügte die IV-Stelle, nachdem sie eine weitere Stellungnahme ihres RAD (vom 28. Januar 2020) eingeholt hatte, in angekündigtem Sinne.
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B. Die daraufhin eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Juni 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2020 sei ihm, nach Neuvornahme des Einkommensvergleichs, mit Wirkung ab 1. Januar 2017 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2.
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2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer eine rentenbegründende Invalidität abgesprochen und damit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2020 bestätigt hat.
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2.2. Die hierfür massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und IVG), zur Ermittlung der Invalidität nach der Methode des Einkommens- (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) respektive des Prozentvergleichs (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313 mit Hinweisen; Urteil 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen) sowie zur Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; 134 V 131 E. 3 S. 132 f.), wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist. Darauf wie auch auf die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.) wird verwiesen.
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3. Zu beurteilen ist, ob sich der massgebliche Sachverhalt seit der letztmaligen rechtskräftigen Rentenablehnung (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2011) in revisionsrechtlich relevantem Sinne verschlechtert hat. Dies wurde von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin auf Grund eines Vergleichs der damaligen und der aktuellen medizinischen Unterlagen, insbesondere der Gutachten der Frau Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2011 respektive des Prof. Dr. med. D.________ und der Frau Dr. med. E.________ vom 27. Mai 2011 sowie der medexperts ag vom 4. Februar 2019 (samt Ergänzungen vom 17. Mai und 7. Juni 2019), zu Recht bejaht. Namentlich bestehen neu festgestellte Vernarbungen im Becken-Ausgangsbereich, welche zu einer Akzentuierung der Stuhl- und Urininkontinenz geführt h aben, sowie - zusätzlich zu der bereits diagnostizierten Dysthymie - eine depressive Störung.
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Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nunmehr eine rentenbegründende Invalidität bewirken.
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht nahm eine einlässliche und sorgfältige Würdigung der auf allgemein-internistischen, urologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden Expertise der medexperts ag vom 4. Februar 2019 (samt ergänzender Berichte vom 17. Mai und 7. Juni 2019) vor und stufte diese als in allen Belangen beweiskräftig ein. Gestützt darauf sowie die bestätigenden Stellungnahmen des RAD vom 18. Juni 2019 und 28. Januar 2020 erwog es, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner bisherigen Tätigkeit als Bankangestellter als auch in einer anderen vergleichbaren Beschäftigung noch im Umfang von 70 % arbeiten könne. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 30 %, womit kein Rentenanspruch ausgewiesen sei. Insbesondere existierten - entgegen den Vorbringen des Versicherten - aus psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte für eine andauernde Persönlichkeitsstörung.
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4.2. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in appellatorischer - und damit unbehelflicher (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen) - Kritik erschöpfen.
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4.2.1. Zum einen spricht der Beschwerdeführer der Arbeitsfähigkeitsschätzung der Gutachter der medexperts ag bezogen auf seine bisherige Banktätigkeit jegliche Beweiskraft ab. Insbesondere hätten diese die in der entsprechenden Funktion auch qualitativ bestehenden Anforderungen in keiner Weise berücksichtigt bzw. fehle es an einer Auseinandersetzung hinsichtlich der Frage, in welchem Masse eine Ausübung infolge der kognitiven Beeinträchtigungen überhaupt noch möglich sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Experten im Rahmen ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung unter der Rubrik "Diskussion von Belastungsfaktoren und Ressourcen" insoweit Bezug auf das betreffende berufliche Anforderungsprofil genommen haben, als sie eine leichte Beeinträchtigung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben sowie in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben wechselnden Situationen anzupassen und situativ unterschiedliche Verhaltensweisen zu zeigen) konstatiert haben. Der Explorand fühle sich - so die Gutachter weiter - insbesondere durch die Harn- und Stuhlinkontinenz immer wieder erhöhten Stressniveaus ausgesetzt. Ferner bestehe im Bereich Proaktivität und Spontanaktivitäten eine mässige Einschränkung und auch die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit seien mässig ausgeprägt. Während die Selbstbehauptungsfähigkeit als leicht ausgeprägt einzustufen sei, liege bezüglich der Gruppenfähigkeit, namentlich mit Blick auf die (bisherige) Exposition im Grossraumbüro, welche den Versicherten an die Situation rund um die Harn- und Stuhlinkontinenz erinnere, eine mässige Beeinträchtigung vor. Damit wird deutlich, dass sich die begutachtenden Ärzte entgegen der Sichtweise des Beschwerdeführers sehr wohl mit seiner angestammten beruflichen Arbeitsumgebung, deren Beschrieb überdies detailliert aktenkundig ist, befasst und ihre Einschätzung des verbliebenen Leistungsvermögens vor diesem Hintergrund abgegeben haben. Gerade den sich in einem eher stressigen Umfeld auswirkenden Folgen seiner gesundheitlichen Defizite wurde denn auch mittels Annahme einer um 30 % reduzierten Einsatzfähigkeit Rechnung getragen. Im Übrigen war der Beschwerdeführer, worauf auch bereits die ärztlichen Experten hingewiesen haben, in der Lage, dennoch über lange Zeit praktisch ununterbrochen langjährige vollzeitliche Anstellungsverhältnisse zu unterschiedlichen Arbeitgebern im Bankensektor aufrecht zu erhalten (vgl. etwa Auszug aus dem Individuellen Konto vom 4. Januar 2018), zuletzt vom 18. Oktober 2010 bis Ende August 2016 bei der Bank F.________ AG.
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4.2.2. Schliesslich verfängt auch der Einwand in der Beschwerde nicht, das dem Einkommensvergleich zugrunde zu legende Invalideneinkommen sei auf der Basis von lohnstatistischen Werten festzusetzen. Kann, wie vorstehend dargelegt, davon ausgegangen werden, dass der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten wie auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit noch über ein Leistungsvermögen von 70 % verfügt, ist es korrekt, jedenfalls aber nicht bundesrechtswidrig, dem Valideneinkommen ein auf der gleichen Lohnbasis ermitteltes, um 30 % vermindertes Invalideneinkommen gegenüberzustellen. Den vom Beschwerdeführer auch letztinstanzlich erwähnten gesundheitlichen Problemen bei Ausführung seiner angestammten Beschäftigung im Bankbereich wurde bereits durch die lediglich auf 70 % veranschlagte diesbezügliche Arbeitsfähigkeit respektive erwerbliche Verwertbarkeit abgegolten. Eines zusätzlichen leidensbedingten Abzugs als allfälliges Korrektiv von tabellarischen Durchschnittswerten bedarf es daher nicht (vgl. BGE 126 V 75).
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Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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5. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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