BGer 1B_636/2020 | |||
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BGer 1B_636/2020 vom 30.12.2020 |
1B_636/2020 |
Urteil vom 30. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Roger Gebhard,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Schilling,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Protokollberichtigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. November 2020 (51/2020/47).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen häuslicher Gewalt, sexuellen Handlungen mit einem Kind und Vergewaltigung. Am 5. Mai 2020 wurde die Privatklägerin C.________ polizeilich befragt. Tags darauf verlangte A.________ die Berichtigung des Protokolls.
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Am 23. Juli 2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, sie sehe keinen Anlass für eine Protokollberichtigung.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 13. November 2020 ab. Es wies zudem seinen Antrag auf amtliche Verbeiständung ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
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B. | |
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Protokoll nach seinem Vorschlag zu berichtigen. Sein Rechtsvertreter sei für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen und mit Fr. 2'047.30 zu entschädigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Protokollberichtigungsgesuchs abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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2. | |
Der Beschwerdeführer bringt vor, indem das fragliche Protokoll eine Aussage von C.________ falsch wiedergebe, werde ein falsches, ihn belastendes Beweismittel geschaffen, das in die Beweiswürdigung einfliessen werde, ohne dass er später den Einwand, die Einvernahme sei falsch protokolliert worden, noch vorbringen könne.
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Dies trifft offenkundig nicht zu. Der Beschwerdeführer kann nach Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO noch an der Hauptverhandlung die erhobenen Beweise vorfrageweise beanstanden und damit auch geltend machen, das Einvernahmeprotokoll entspreche nicht den Aussagen der Privatklägerin. Dies umso mehr, als er das Protokoll schon zeitnah kritisiert hat und man ihm daher jedenfalls nicht wird entgegenhalten können, er habe es stillschweigend akzeptiert. Da er diesen Einwand somit dem Sachgericht wird unterbreiten können, droht ihm durch den angefochtenen Entscheid kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid sei jedenfalls insoweit ein Endentscheid, als das Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen worden sei. Das trifft nicht zu, die Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung folgt der Hauptsache. Ist diese wie hier nicht anfechtbar, ist es die Kosten- und Entschädigungsregelung auch nicht (Urteil 5A_392/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
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3. | |
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen kann auf eine Kostenauflage ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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