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Informationen zum Dokument  BGer 4D_84/2020  Materielle Begründung
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BGer 4D_84/2020 vom 30.12.2020
 
 
4D_84/2020
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Genossenschaft B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Lätsch, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2020 (PF200093-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil den Beschwerdeführer mit Verfügung (recte: Urteil) vom 23. November 2020 verpflichtete, die 1.5-Zimmerwohnung am U.________weg in V.________ samt Keller und Windenabteil unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall;
 
dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 nicht eintrat, da die Begründung des Rechtsmittels den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge;
 
dass der Beschwerdeführer mit einem Schreiben vom 28. Dezember 2020 an das Bundesgericht gelangte, aus dem sich entnehmen lässt, dass er damit gegen diesen Beschluss Beschwerde erhebt;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, da er sich darin nicht mit der Begründung des Entscheids vom 14. Dezember 2020 auseinandersetzt und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie gestützt darauf auf seine bei ihr erhobene Beschwerde nicht eintrat;
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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