BGer 1C_706/2020 | |||
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BGer 1C_706/2020 vom 04.01.2021 |
1C_706/2020 |
Urteil vom 4. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. Behördenmitglieder und Mitarbeitende
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der Stadt Rorschach,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
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Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020 (AK.2020.478-AK, AG.2020.479-AK).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erstattet am 22. November 2020 Strafanzeige gegen die Stadtverwaltung Rorschach und insbesondere gegen den Gemeindepräsidenten C.________ sowie die Regierungsrätin B.________ wegen Körperverletzung, Nötigung, Nötigung zu Tierquälerei, etc. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Sozialen Dienste Rorschach hätten ihm am 28. Februar 2020 ein Schreiben zugestellt und damit bei ihm einen Nervenzusammenbruch und ein Herzkreislaufversagen ausgelöst. Seit April 2020 sei seine Sozialhilfe eingestellt worden, und danach sei ihm der Rechtsweg durch die Behörden versperrt worden. Er könne keine Arbeit annehmen, zu der er seinen Hund nicht mitnehmen könne, da er diesen nicht acht Stunden alleine lassen könne. Aus seinem privaten Tierheim würden zudem Tiere gestohlen und erschossen.
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Am 8. Dezember 2020 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Personen nicht. Es kam zum Schluss, es fehlten jegliche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder Einzelne von ihnen sich strafbar gemacht hätten. Soweit die Strafanzeige die Regierungsrätin B.________ betraf, überwies sie das Verfahren zuständigkeitshalber der Rechtspflegekommission des Kantonsrats.
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Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2020 beantragt A.________ Schadenersatz für den Ausfall von Sozialhilfe. Die Sozialhilfe dürfe weder gekürzt noch gestrichen werden. Es sei ihm zu erlauben, seinen Hund zur Arbeit mitzunehmen. Es sei ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei dafür zu sorgen, dass das Arztgeheimnis bzw. die freie Arztwahl gewährleistet und die Würde von Mensch und Tier gewahrt werden.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
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3. Der Beschwerdeführer erhebt zwar wie schon in der Strafanzeige schwere Vorwürfe gegen verschiedene Beamte und Behörden, die allerdings nur teilweise einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufweisen. Er setzt sich zudem mit dem angefochtenen Entscheid nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, welche Personen sich in welcher Weise konkret strafbar gemacht haben sollen, sodass die Anklagekammer die Ermächtigung zu ihrer Verfolgung hätte erteilen müssen.
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Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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