BGer 2C_1/2021 | |||
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BGer 2C_1/2021 vom 04.01.2021 |
2C_1/2021 |
Urteil vom 4. Januar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch B.________,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Dezember 2020 (VB.2020.00831).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. A.________ (geb. 1973) ist türkischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 25. März 2016 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau, die drei Kinder aus einer früheren Beziehung hat. In der Folge reiste er am 10. Oktober 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Seit dem 1. April 2019 leben die Eheleute getrennt. Deshalb widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. August 2020 seine Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 27. Oktober 2020 ab.
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1.2. Am 27. November 2020 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht wies das Gesuch am 7. Dezember 2020 wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 2'070.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
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1.3. Mit Beschwerde vom 3. Januar 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers trotz mangelndem Nachweis offengelassen, weil die Beschwerde offensichtlich aussichtslos sei (vgl. E. 2.1 f. des angefochtenen Entscheids). Bei der Beurteilung der Prozessaussichten hat es erwogen, dass die Ehe des Beschwerdeführers gescheitert sei und keine drei Jahre gedauert habe, weshalb ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht falle. Dies sei unbestritten. Streitig sei, ob der Beschwerdeführer wegen der Beziehung zu seinem Stiefsohn einen Aufenthaltsanspruch besitze. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer weder über das Sorgerecht noch die Obhut verfüge. Der Stiefsohn lebe in einem Sonderschulheim, weshalb persönliche Kontakte von vornherein beschränkt seien. Weil der Beschwerdeführer auch über kein Besuchsrecht verfüge, falle es nicht ins Gewicht, dass er seinen Stiefsohn gemäss eigenen Angaben jeden Sonntag ganztags zu sich nehme. Zudem komme der Beschwerdeführer auch finanziell nicht für seinen Stiefsohn auf. Es bestehe in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung oder finanzielle Abhängigkeit. Folglich genüge es, wenn er den Kontakt zu seinem Stiefsohn besuchsweise bzw. per Telefon, Briefverkehr oder neue Medien aufrechterhalten könne (vgl. E. 2.3.3 des angefochtenen Entscheids).
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2.3. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde nicht substanziiert auseinander.
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2.3.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer hauptsächlich in Ausführungen zu formellen Belangen und zum Sachverhalt (vgl. S. 3-5 der Beschwerde), die Darlegung von Gesetzesbestimmungen und allgemeinen Grundsätzen (vgl. S. 5-6 der Beschwerde) und einer wörtlichen Wiedergabe von Teilen von BGE 139 I 315 (vgl. S. 7-11 der Beschwerde) erschöpft. Damit findet von vornherein keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid statt. Zudem ist unklar, inwieweit etwa die Ausführungen zur Scheinehe überhaupt einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufweisen, nachdem sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, dass die Vorinstanzen die Ehe des Beschwerdeführers als Scheinehe qualifiziert haben.
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2.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beruft, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er nicht bestritten habe, dass dieser Anspruch ausser Betracht falle. Namentlich bringt der Beschwerdeführer nicht vor, er habe sich bereits vor Verwaltungsgericht auf diesen Anspruch berufen. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung auf die Heirat vom 25. März 2016 und die Trennung per 1. April 2019. Er übersieht dabei, dass im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nur die Ehedauer in der Schweiz massgebend ist (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294) und er erst im Oktober 2016 in die Schweiz eingereist ist. Damit hat seine Ehe in der Schweiz offensichtlich weniger als drei Jahre gedauert und spielt es keine Rolle, inwieweit er als erfolgreich integriert zu gelten hat.
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2.3.3. Was schliesslich die Beziehung zu seinem Stiefsohn betrifft, so belässt es der Beschwerdeführer beim Hinweis, dass er ihn jeden Sonntag zu sich nehme - was einem üblichen Besuchsrecht entspreche - und er Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau leiste. Unabhängig davon, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber infrage stellt, ob der Unterhalt an die Ehefrau tatsächlich bezahlt wird ("sofern sich dies als zutreffend erweist"; S. 12 der Beschwerde), handelt es sich dabei um den Ehegattenunterhalt und nicht um eine finanzielle Beteiligung am Unterhalt für den Stiefsohn, was bereits die Rekursinstanz festgehalten hat (vgl. E. 2.3.2 des angefochtenen Entscheids). Damit wird eine wirtschaftliche Beziehung zum Stiefsohn weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Da eine solche Beziehung für die Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK notwendig wäre, was sich aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen BGE 139 I 315 ergibt (E. 2.5 S. 322), kann offengelassen werden, wie es sich mit der affektiven Beziehung zum Stiefsohn und dem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers verhält.
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2.4. Zusammenfassend genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht, nähere Angaben zu seiner angeblichen Mittellosigkeit zu machen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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