BGer 4A_348/2020 | |||
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BGer 4A_348/2020 vom 04.01.2021 |
4A_348/2020 |
Urteil vom 4. Januar 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Niquille,
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nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
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Gerichtsschreiber Stähle.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________ AG,
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vertreten durch
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Rechtsanwalt Michael Kramer,
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Rechtsanwältin Dr. Sibylle Pestalozzi und
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Rechtsanwältin Dr. Daniela Frenkel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________ AG,
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vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Balz Gross und
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Rechtsanwältin Dr. Stefanie Pfisterer,
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Beschwerdegegnerin
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Gegenstand
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Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich
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vom 22. Mai 2020 (Nr. 600255-2011).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die B.________ AG (Beschwerdeführerin) ist ein schweizerisches Rohstoff-Unternehmen mit Sitz in U.________. Die A.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Y.________ (bis 19. November 2018: V.________; bis 19. Februar 2020: Z.________) bezweckt die Gewinnung, die Verarbeitung und den Handel von Rohstoffen, insbesondere von Kupfer aus W.________.
| 1 |
A.b. Seit den 1990er-Jahren erwarb die B.________ AG regelmässig Kupferkonzentrat direkt von der C.________, der Betreiberin einer Kupfer-Mine in X.________ (W.________). Trotz finanziellen und technischen Schwierigkeiten in den Jahren 1999 und 2000 konnte die C.________ die Kupferlieferungen aufrecht erhalten. Die B.________ AG war indessen an stabileren und gleichmässigeren Lieferungen interessiert und auch daran, dass die Abläufe bei der Mine in X.________ verbessert werden. Vor diesem Hintergrund traten die B.________ AG und die A.________ AG miteinander in Kontakt, um die Zukunft der Mine zu diskutieren.
| 2 |
Am 26. Februar 2003 unterzeichneten die B.________ AG und die A.________ AG ein "Memorandum of Understanding", gemäss dessen Ziffern 2.2 und 2.3 die Parteien den Abschluss folgender Vereinbarungen planten: Einerseits sollte die A.________ AG von der C.________ die gesamte Kupferkonzentrat-Produktion kaufen; andererseits sollte die A.________ AG das von der C.________ gekaufte Kupferkonzentrat an die B.________ AG weiterverkaufen.
| 3 |
Ebenfalls am 26. Februar 2003 schlossen die B.________ AG und die A.________ AG einen Liefervertrag bezüglich des gesamten von der X.________ Mine in den Jahren 2004-2013 produzierten Kupferkonzentrats ("A.________-B.________-Agreement").
| 4 |
Am 8. Juli 2003 schlossen die A.________ AG und die C.________ einen Vertrag betreffend die Lieferung des gesamten von der X.________ Mine in den Jahren 2004-2015 produzierten Kupferkonzentrats ("A.________-C.________-Agreement"). Die beiden Verträge, also das "A.________-B.________-Agreement" und das "A.________-C.________-Agreement", wurden zusammen als "Back-to-Back-Agreements" bezeichnet.
| 5 |
A.c. Im November 2003 fand in W.________ die sogenannte Rosenrevolution statt, infolge derer die Regierung von W.________ abtreten musste. Zu dieser Zeit basierten die Lieferungen von der C.________ an die B.________ AG auf direkten Lieferverträgen mit der C.________. Die "Back-to-Back-Agreements" sollten erst anfangs 2004 in Kraft treten.
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In der Folge kam es aber nicht zur Umsetzung der "Back-to-Back-Agreements". Vielmehr regelten die A.________ AG und die B.________ AG ihre Vertragsbeziehungen zu Beginn des Jahres 2004 neu mit einem "Assignment Agreement" und einem "Agency Agreement" (zusammen: "AA Agreements"). Unter dem "Assignment Agreement" zedierte die A.________ AG sämtliche Kupferlieferungsansprüche aus dem "A.________-C.________-Agreement" an die B.________ AG. Im "Agency Agreement" verpflichtete sich die B.________ AG, der A.________ AG als Gegenleistung für die Abtretung der Lieferansprüche eine "Assignment Fee" sowie eine "Agency Fee" zu bezahlen. Die beiden Verträge wurden am 5. Februar 2004 in Y.________ unterzeichnet und hätten per 1. März 2004 in Kraft treten sollen.
| 7 |
Am 19. Februar 2004, also zwei Wochen nach der Unterzeichnung der "AA Agreements", handelte die B.________ AG eine Verlängerung ihrer direkten Lieferverträge mit der C.________ bis Ende 2004 aus.
| 8 |
Am 26. Mai 2004 verlangte die A.________ AG von der B.________ AG die Zahlung der Assignment Fee und Agency Fee für die Kupferkonzentrat-Lieferungen der C.________ an die B.________ AG für die Monate März, April und Mai 2004.
| 9 |
A.d. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 erklärte die B.________ AG der A.________ AG, dass dieser keine Forderungen aus den "AA Agreements" zustünden, da diese Verträge gar nie wirksam geworden seien. Eventualiter kündigte die B.________ AG die "AA Agreements".
| 10 |
Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 bestritt die A.________ AG alle von der B.________ AG in deren Schreiben vom 8. Juni 2004 aufgeworfenen Punkte.
| 11 |
Am 31. März 2011 betrieb die A.________ AG die B.________ AG über Fr. 96'297'600.--.
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B. | |
B.a. Am 26. April 2011 leitete die A.________ AG bei der Zürcher Handelskammer gestützt auf die Schiedsklauseln im "Assignment Agreement" bzw. im "Agency Agreement" ein Schiedsverfahren gegen die B.________ AG ein, mit folgendem Antrag in der Sache:
| 13 |
"The Arbitral Tribunal shall order Respondent to pay to Claimant USD 106'000'000, plus interest of 5% p.a. from the date of average maturity[.]"
| 14 |
Mit Schiedsspruch vom 19. Februar 2014 ("erster Schiedsspruch") verurteilte das Schiedsgericht die B.________ AG zur Zahlung von Assignment und Agency Fees für die Monate März 2004 bis Dezember 2008 im Umfang von total USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2012.
| 15 |
Das Schiedsgericht stellte fest, dass die "AA Agreements", aus denen die A.________ AG ihre Ansprüche gegenüber der B.________ AG ableitet, in den Ziffern 3 bzw. 10 folgende Kündigungsmöglichkeit vorsehen:
| 16 |
"This agreement is entered into for an indefinite period of time and may be terminated any time by each party giving the other party sixty days prior notice of termination in writing upon the end of a calendar month."
| 17 |
In freier Übersetzung:
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"Dieser Vertrag wird für eine unbestimmte Dauer eingegangen und kann von jeder Partei jederzeit durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer 60-tägigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalendermonats beendet werden."
| 19 |
Weiter enthalten beide "AA Agreements" sogenannte "non-concealment"-Klauseln mit folgendem Wortlaut:
| 20 |
"[each party to the agreement] represents and warrants to the other parties: [...] It has not concealed from the other party any financial or other information it is aware of that could materially affect the intent of the other party to enter into this Agreement."
| 21 |
In freier Übersetzung:
| 22 |
"[Jede Vertragspartei] sichert der anderen Partei zu und garantiert: [...] Sie hat vor der anderen Partei keine finanziellen oder anderen Informationen verheimlicht, deren sie sich bewusst war und welche die Absicht der anderen Partei, diesen Vertrag einzugehen, wesentlich beeinflussen konnten."
| 23 |
Ziffer 9 des "Assignment Agreements" lautet sodann wie folgt:
| 24 |
"In the event that, the Assignee and C.________ wish to amend, alter, modify or terminate the C.________ Contract or to provide for a new set-up or concept relating to the production and delivery of copper concentrates, the Assignor shall upon request by Assignee amend, alter, modify or terminate the C.________ Contract accordingly, provided such request is commercially reasonable for both parties."
| 25 |
In freier Übersetzung:
| 26 |
"Für den Fall, dass der Zessionar und C.________ den C.________ Vertrag zu ergänzen, abzuändern, zu modifizieren oder zu beenden wünschen oder ein neues set-up oder Konzept bezüglich der Produktion oder Lieferungen des Kupferkonzentrats wünschen, soll der Zedent auf Ersuchen des Zessionars den C.________ Vertrag entsprechend ergänzen, ändern, modifizieren oder beenden, sofern dieses Ersuchen für beide Parteien wirtschaftlich vernünftig ist."
| 27 |
Das Schiedsgericht hielt sodann fest, dass die B.________ AG die A.________ AG nicht über die Verlängerung der direkten Lieferverträge mit der C.________ am 19. Februar 2004 in Kenntnis gesetzt habe. Nach Auffassung des Schiedsgerichts musste der B.________ AG aber bewusst gewesen sein, dass die Verlängerung des direkten Liefervertrags mit der C.________ die vertraglichen Beziehungen zwischen ihr und der A.________ AG fundamental veränderte, da damit ihre Position als Zessionarin der Lieferungsansprüche in Frage gestellt worden sei. Mit der Verlängerung der direkten Lieferverträge mit der C.________ habe die B.________ AG daher die "non-concealment"-Klauseln in den "AA Agreements" sowie Ziffer 9 des "Assignment Agreements" verletzt. Darüber hinaus habe das einseitige Handeln der B.________ AG den Sinn und Zweck der "AA Agreements" in treuwidriger Weise vereitelt.
| 28 |
Aus diesem Grund sei die am 8. Juni 2004 ausgesprochene Kündigung der "AA Agreements" durch die B.________ AG ungültig, denn in einer Situation des Vertragsbruchs sei die B.________ AG gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben "gehemmt" ("estopped"), das Kündigungsrecht mit einer Frist von 60 Tagen auszuüben. Die Kündigungsfrist müsse vielmehr danach bestimmt werden, was die Parteien für den Fall vorgesehen hätten, dass die in den "AA Agreements" stipulierte Kündigungsklausel nicht zur Anwendung gelangt. Dabei sei auf die Regelung des (durch die "AA Agreements" abgelösten) "A.________-B.________-Agreements" abzustellen, welches in Artikel 3 eine erste Kündigungsmöglichkeit nach einer anfänglichen festen Vertragsdauer von 5 Jahren vorsehe. Die A.________ AG habe damit gegenüber der B.________ AG einen Anspruch auf jene "Fees", die sie unter den "AA Agreements" während 5 Jahren erhalten hätte.
| 29 |
B.b. Mit Urteil 4A_190/2014 / 4A_192/2014 vom 19. November 2014 ("erster Rückweisungsentscheid") hiess das Bundesgericht die von der B.________ AG erhobene Beschwerde gut und hob den ersten Schiedsspruch auf.
| 30 |
Es erwog, dass das Schiedsgericht in der Verlängerung der direkten Lieferverträge mit der C.________ eine Verletzung der "AA Agreements" durch die B.________ AG gesehen und mit ebendieser Vertragsverletzung seine Auffassung begründet habe, dass die Ausübung des in den "AA Agreements" vorgesehenen Kündigungsrechts missbräuchlich sei (E. 4.6.1). Diese Begründung halte vor dem Verbot willkürlicher Rechtsanwendung aus folgenden Gründen nicht stand: Zunächst habe das Schiedsgericht nicht ansatzweise eine Erklärung dafür geliefert, inwiefern die Ausübung des Kündigungsrechts aufgrund des vorgängigen Verstosses gegen die "non-concealment"-Klausel sowie Ziffer 9 des "Assignment Agreements" in eine der anerkannten Fallgruppen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens fallen soll. Abgesehen davon sei aber auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Vertragsverletzung zur Konsequenz haben soll, dass der Verletzer den verletzten Vertrag nicht mehr kündigen darf; dies selbst dann, wenn mit der Vertragsverletzung der "Sinn und Zweck" des Vertrags in "treuwidriger Weise" vereitelt worden sein sollte. In einer Vertragsverletzung und einer anschliessenden Kündigung des Vertrages gemäss den vertraglich vorgesehenen Bedingungen liege kein widersprüchliches Verhalten; es erscheine im Gegenteil vielmehr gerade als konsistent, wenn eine Partei den Vertrag, an den sie sich nicht halten wolle, ordnungsgemäss kündige (E. 4.6.2).
| 31 |
Die Beschwerde der A.________ AG schrieb das Schiedsgericht als gegenstandslos ab.
| 32 |
C. | |
C.a. Mit Schiedsspruch vom 30. Juni 2015 ("zweiter Schiedsspruch") verurteilte das Schiedsgericht die B.________ AG erneut zur Zahlung von Assignment und Agency Fees für die Monate März 2004 bis Dezember 2008 im Umfang von total USD 26'462'387.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar 2012. Am 30. September 2015 berichtigte es den Beginn des Zinsenlaufs und setzte diesen auf den 1. September 2012 fest.
| 33 |
C.b. Mit Urteil 4A_426/2015 vom 11. April 2016 ("zweiter Rückweisungsentscheid") hiess das Bundesgericht auch die Beschwerde der B.________ AG gegen den zweiten Schiedsspruch gut und hob denselben auf. Es erwog zusammengefasst, das Schiedsgericht berücksichtige die bundesgerichtliche Kritik nur dem Schein nach, sehe den angeblichen Rechtsmissbrauch letztlich wie bereits im ersten Schiedsspruch in der Verletzung der "AA Agreements" und verfolge damit eine Argumentation, die das Bundesgericht in seinem (ersten) Rückweisungsurteil ausdrücklich verworfen habe (E. 3.3). Damit habe es den Grundsatz der Bindung an die Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 395 Abs. 2 ZPO verletzt und eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO begangen.
| 34 |
Dagegen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der B.________ AG gegen die Berichtigung des Zinsenlaufs nicht ein.
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C.c. Mit Urteil 4G_3/2016 vom 30. Mai 2016 ("Erläuterungsentscheid") wies das Bundesgericht ein Gesuch der A.________ AG um Erläuterung des Urteils 4A_426/2015 vom 11. April 2016 ab.
| 36 |
D. | |
D.a. In einem neuerlichen "Award" vom 22. Mai 2020 ("dritter Schiedsspruch") verurteilte das Schiedsgericht die B.________ AG zur Zahlung von Assignment und Agency Fees für die Zeit vom März 2004 bis Dezember 2007 im Umfang von total USD 18'210'730.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2012.
| 37 |
D.b. Die B.________ AG begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Schiedsspruch vom 22. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben "und die Sache zur Neubeurteilung nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts an das Schiedsgericht zurückzuweisen".
| 38 |
Das Schiedsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Die A.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
| 39 |
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
| 40 |
Die B.________ AG hat eine Replik, die A.________ AG eine Duplik eingereicht.
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Erwägungen: |
1. | |
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache geführt, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser wie vorliegend in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den Parteien gewählte Amtssprache. Da sich die Parteien vor Bundesgericht der deutschen Sprache bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts auf Deutsch.
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2. | |
2.1. Der angefochtene "Award" vom 22. Mai 2020 unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (siehe Art. 77 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 389 und 392 lit. a ZPO).
| 43 |
2.2. Im Bereich der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit kann ein Schiedsspruch gemäss Art. 393 ZPO nur angefochten werden, wenn: a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.
| 44 |
Gemäss Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Es ist nicht seine Aufgabe, danach zu forschen, welcher Beschwerdegrund nach Art. 393 ZPO mit den einzelnen erhobenen Rügen geltend gemacht werden soll, wenn dies von der beschwerdeführenden Partei im Zusammenhang mit diesen nicht präzisiert wird. Sodann hat die beschwerdeführende Partei im Detail aufzuzeigen, warum die angerufenen Beschwerdegründe erfüllt sind, wobei sie mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts anzusetzen hat. Unbeachtlich sind blosse Verweise auf die Akten; inwiefern die angerufenen Beschwerdegründe gegeben sein sollen, ist in der Beschwerdeschrift selber darzulegen (Urteile 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 1.3; 4A_224/2019 vom 11. November 2019 E. 1.2; 4A_338/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 4A_356/2017 vom 3. Januar 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist demnach insoweit nicht hinreichend begründet, als darin auf die Rechtsschriften in den früheren Beschwerdeverfahren in dieser Streitsache verwiesen wird. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das Bundesgericht über die gegen die ersten beiden Schiedssprüche gerichteten Beschwerden rechtskräftig entschieden hat (vgl. Art. 61 BGG) und auf seine Beurteilung nicht zurückkommen kann.
| 45 |
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Streitgegenstand als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, das heisst namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins. Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen eines angefochtenen Schiedsentscheids nur überprüfen, wenn dagegen zulässige Rügen im Sinne von Art. 393 ZPO vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (Urteile 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 1.4; 4A_224/2019 vom 11. November 2019 E. 1.3; 4A_338/2018 vom 28. November 2018 E. 1.3; je mit Hinweis auf die publizierte Rechtsprechung zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat im Übrigen mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteile 5A_213/2020 vom 31. August 2020 E. 5.1; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 1.4; 4A_224/2019 vom 11. November 2019 E. 1.3; zur staatlichen Gerichtsbarkeit BGE 140 III 86 E. 2 S. 90 mit weiteren Hinweisen).
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Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerde zunächst eingehend den Sachverhalt und die Prozessgeschichte aus eigener Sicht und kommentiert den angefochtenen Schiedsspruch, wobei sie sich, wie sie selber einräumt, nicht an die Sachverhaltsfeststellungen des Schiedsgerichts hält, sondern diese frei ergänzt. Auf diese Behauptungen und die darauf basierenden rechtlichen Erörterungen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als in der Beschwerde im Einzelnen zulässige Sachverhaltsrügen begründet werden.
| 47 |
3. | |
Die Beschwerdeführerin rügt, der dritte Schiedsspruch leide an einem Mangel im Sinne von Art. 393 lit. e ZPO, da sich das Schiedsgericht darin mehrfach über die Erwägungen des ersten und zweiten Rückweisungsentscheids hinwegsetze.
| 48 |
3.1. Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht - wie Art. 395 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorschreibt - "nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu". Die Verletzung dieser Bestimmung stellt laut der Rechtsprechung einen Beschwerdegrund gemäss Art. 393 lit. e ZPO dar (Urteile 4A_426/2015 vom 11. April 2016 E. 3.1; 4A_628/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.1). Aus der beschränkten Überprüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz in Schiedssachen (siehe Erwägung 2.2) folgt allerdings, dass der Rückweisungsentscheid regelmässig keine umfassende Beurteilung der Streitsache enthält, die das Schiedsgericht seinem neuen Schiedsspruch zugrundezulegen hat, sondern ihm stattdessen nur entnommen werden kann, aus welchen Gründen der aufgehobene Schiedsspruch der Überprüfung nach Art. 393 ZPO nicht standgehalten hat.
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3.2. Das Schiedsgericht kommt im angefochtenen dritten Schiedsspruch zum Schluss, die Ausübung des diskretionären Kündigungsrechts habe die "AA Agreements" effektiv beendet ("the exercise of the discretionary termination right was effectively terminating the AA Agreements"). Sie habe allerdings gleichzeitig auch einen Rechtsmissbrauch dargestellt ("the termination also constituted an abuse of right").
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Das Schiedsgericht geht dabei zu Recht davon aus, dass in den beiden Rückweisungsentscheiden ein Rechtsmissbrauch durch die Beschwerdeführerin nicht abschliessend verneint worden ist. Wohl hielt das Bundesgericht in Erwägung 4 des zweiten Rückweisungsentscheids fest, das Schiedsgericht sei "namentlich gehalten, seine neue Urteilsbegründung nicht auf die Argumentation abzustützen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin ein venire contra factum proprium darstelle, welches die Ausübung des Kündigungsrechts gemäss den Ziffern 3 und 10 der 'AA Agreements' als rechtsmissbräuchlich erscheinen lasse". Diese Instruktion bezieht sich indessen lediglich auf das in der vorangehenden Erwägung 3 des Urteils beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin, wie das Bundesgericht im Erläuterungsentscheid ausdrücklich präzisiert hat.
| 51 |
3.3. Im dritten Schiedsspruch begründet das Schiedsgericht den Rechtsmissbrauchsvorwurf gegenüber der Beschwerdeführerin mit den folgenden, chronologisch und in zusammengefasster Form dargestellten Umständen:
| 52 |
"1. B.________ AG, A.________ AG, and C.________ first agreed in the MoU of 26 February 2003 to pursue a common C.________ project concerning the delivery of copper concentrates.
| 53 |
2. The three parties mentioned above thereafter concluded Back to Back Agreements that were intended to be in place for at least five years.
| 54 |
3. B.________ AG was the driving force to replace the Back-to-Back Agreements with the AA Agreements.
| 55 |
4. A.________ AG agreed to assigning its twelve-year exclusive contract with C.________ to B.________ AG in exchange for fees that it was promised to receive for each cargo.
| 56 |
5. B.________ AG indicated that the switch from the five year termination period under the Back to Back Agreements to a 60-day termination period under the AA Agreements was motivated by the possible need for price arbitrage.
| 57 |
6. Upon first demand of fees by A.________ AG, B.________ AG terminated the AA Agreements in reliance on the discretionary termination right.
| 58 |
7. As a final result B.________ AG obtained the twelve-year exclusive A.________ AG C.________ contract and A.________ AG suffered a total economic loss."
| 59 |
Es würdigt diese Umstände in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
| 60 |
"Therefore, assessing the fairness of the termination, taking into account the sequence of the events, the circumstances at the conclusion of the AA Agreements and the terms of the AA Agreements, the Arbitral Tribunal comes to the conclusion that the termination of the AA Agreement violates the requirement of good faith. On that basis the Arbitral Tribunal finds that this sequence of events and its final result demonstrate an unconscionable exercise of a contractual right falling into the category of significant imbalance."
| 61 |
Im Gegensatz zu den ersten beiden Schiedssprüchen ist der dritte Schiedsspruch vom 22. Mai 2020 also nicht mehr damit begründet, die Verlängerung der direkten Lieferverträge der Beschwerdeführerin mit der C.________ stelle eine Verletzung der "AA Agreements" (konkret der "non-concealment"-Klauseln sowie Ziffer 9 des "Assignment Agreements") dar, weshalb die Ausübung des in den "AA Agreements" vorgesehenen Kündigungsrechts rechtsmissbräuchlich und ungültig sei. Vielmehr wird die Kündigung in einen grösseren Zusammenhang gestellt und der Rechtsmissbrauchsvorwurf unter Berücksichtigung desselben begründet. Die neue Beurteilung hat denn auch zur Folge, dass das Schiedsgericht den Schaden nicht mehr anhand der Beendigungsregeln des (durch die "AA Agreements" abgelösten) "A.________-B.________-Agreements" bestimmt, sondern zu diesem Zweck die Vertragslaufzeit bis zu einer hypothetischen (nicht rechtsmissbräuchlichen) Kündigung ermittelt (dazu eingehend Erwägung 6). Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, das Schiedsgericht habe "mit dem Weglassen der behaupteten Vertragsverletzung [...] an der Begründung im Kern nichts geändert" und den angeblichen Rechtsmissbrauch "aus denselben Tatsachen" abgeleitet.
| 62 |
3.4. Die Beschwerdeführerin rügt, das Schiedsgericht halte sich nicht an die Erwägungen des Bundesgerichts im zweiten Rückweisungsentscheid "betreffend den Widerspruch zwischen angeblich ungültigen Kündigungsgründen und 'discretionary' Kündigungsrecht". Zu Unrecht: Der vom Bundesgericht festgestellte Widerspruch im zweiten Schiedsspruch bestand darin, dass das Schiedsgericht darin einerseits von einem diskretionären Kündigungsrecht ausging, also einem Kündigungsrecht, "das beliebig ausgeübt werden kann, ohne dass hierfür 'gültige' Gründe angeführt werden müssten", andererseits aber annahm, die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin die Ausübung des Kündigungsrechts begründet hatte, seien rechtlich ungültig ("legally invalid") gewesen.
| 63 |
Dieser Widerspruch ist im dritten Schiedsspruch nicht mehr enthalten. Im Gegenteil führt das Schiedsgericht darin nachvollziehbar aus, ein diskretionäres Kündigungsrecht könne ohne Angabe von Kündigungsgründen ausgeübt werden und die Kündigung sei in jedem Fall gültig ("A discretionary termination right can indeed be exercised without providing reasons. It is in any event validly exercised"). Allfällig angegebene Kündigungsgründe könnten jedoch (mit-) berücksichtigt werden bei der Beurteilung, ob die Kündigung einen Rechtsmissbrauch darstelle. Bei der anschliessenden Rechtsmissbrauchsprüfung erwog es sodann nachvollziehbar, indem die Beschwerdeführerin in ihrem Kündigungsschreiben einen Kündigungsgrund angegeben, sich alternativ ("if there was no legally valid 'for cause' basis") aber auf das diskretionäre Kündigungsrecht berufen habe, habe sie den Vertrag auf den erstmöglichen Zeitpunkt hin kündigen wollen, "on whatever arguable basis". Dies zeige, dass sie nicht beabsichtigt habe, den Vertrag zu erfüllen.
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3.5. Ferner steht auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Satz aus Erwägung 4.6.2 des ersten Rückweisungsentscheids ("Zudem scheint auch widersprüchlich, wenn das Schiedsgericht der Schiedsbeklagten in den Randziffern 133 und 181 des angefochtenen Schiedsspruchs zwar zubilligt, sie habe die Schiedsklägerin mit den Verlängerungen der direkten Verträge mit C.________ weder verdrängen noch die 'AA Agreements' umgehen wollen, dann aber im Verstoss gegen die "non-concealment"-Klausel sowie Ziff. 9 des 'Assignment Agreements' ein Verhalten sehen will, das die Ausübung des Kündigungsrechts geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen soll.") dem dritten Schiedsspruch nicht entgegen. Denn in diesem stellt das Schiedsgericht gerade nicht mehr auf die umschriebene Vertragsverletzung ab (Erwägung 3.3). Das Schiedsgericht hat sich auch insofern nicht über die Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts hinweggesetzt, wenn es auf Rechtsmissbrauch erkannte.
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3.6. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt von Art. 395 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden.
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4. | |
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, das Schiedsgericht verletzte offensichtlich Recht und stelle auf offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellungen ab, wenn es einen offenbaren Rechtsmissbrauch bejahe und der Beschwerdegegnerin gestützt darauf Schadenersatz zuspreche.
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4.1. Der Willkürbegriff von Art. 393 lit. e ZPO stimmt mit demjenigen von Art. 9 BV überein (so etwa Urteil 4A_224/2019 vom 11. November 2019 E. 2.1 mit Hinweis). Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 I 318 E. 5.4; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Die Tatbestände, hinsichtlich derer unter Art. 393 lit. e ZPO Willkür im genannten Sinne geltend gemacht werden kann, sind eingeschränkt: Mit Bezug auf die Tatsachenfeststellungen kann einzig offensichtliche Aktenwidrigkeit vorgebracht werden. Eine solche liegt vor, wenn sich das Schiedsgericht infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat; sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben. Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn das Schiedsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen tatsächlichen Prämissen ausgeht; das Ergebnis und die Art und Weise der Beweiswürdigung sowie die darin liegenden Wertungen sind nicht Gegenstand der Willkürrüge, sondern einzig Tatsachenfeststellungen, die von keiner weiteren Würdigung abhängen, weil sie mit den Akten unvereinbar sind (Urteile 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 3.1; 4A_338/2018 vom 28. November 2018 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Mit der "offensichtlichen Verletzung des Rechts" ist demgegenüber nur eine Verletzung des materiellen Rechts gemeint und nicht eine solche des Verfahrensrechts (BGE 142 III 284 E. 3.2 S. 288; Urteile 4A_58/2020 vom 3. Juni 2020 E. 4.1; 4A_395/2019 vom 2. März 2020 E. 4.1; 4A_536/2014 vom 3. März 2015 E. 2.1; 4A_424/2011 vom 2. November 2011 E. 2.1).
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4.2. Auf den Streit findet unbestrittenermassen schweizerisches Recht Anwendung.
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Nach Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Ob ein solcher vorliegt, hat das Gericht in Würdigung aller Umstände des konkreten Falles zu prüfen, wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen zu beachten sind. Zu diesen zählen namentlich die Rechtsausübung, die ohne schützenswertes Interesse erfolgt oder zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen führen würde sowie diejenige, die im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (siehe etwa BGE 143 III 666 E. 4.2; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169; 129 III 493 E. 5.1; je mit weiteren Hinweisen).
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4.3. Die Beurteilung des Schiedsgerichts, wonach die Kündigung der "AA Agreements" zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen im Sinne der genannten Fallkategorien geführt hat und somit einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt (siehe bereits Erwägung 3.3), ist im Wesentlichen nachvollziehbar begründet und vertretbar. Die Beschwerdeführerin stellt ihr ausführlich ihre eigene Auffassung gegenüber, wonach die Ausübung des Kündigungsrechts keinen offenbaren Missbrauch eines Rechts darstelle. Dabei interpretiert sie die vom Schiedsgericht genannten Umstände aus eigener Sicht und gelangt ihrerseits zum Schluss, diese offenbarten "keinerlei grobes Missverhältnis, Verwerflichkeit oder Missbräuchlichkeit". Vielmehr entspreche ihr Verhalten einem normalen Geschäftsgebaren, und die Kündigung sei unter den gegebenen Umständen verständlich und nachvollziehbar, da sie gute Gründe dafür gehabt und die Beschwerdegegnerin dadurch keine Nachteile erlitten habe. Mit ihren weitgehend appellatorischen Ausführungen vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung im angefochtenen dritten Schiedsspruch im Ergebnis geradezu
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4.4. | |
4.4.1. Was den zu beurteilenden Bei anderen Sachverhaltsrügen zeigt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar auf, inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollen, namentlich etwa, wenn sie vorbringt, sie habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der "AA Agreements" noch nichts vom Managementwechsel bei der C.________ gewusst. Die pauschale Behauptung zum Schluss der Sachverhaltsrügen, "[o]hne die obigen aktenwidrigen Annahmen wäre die Beurteilung des Rechtsmissbrauchs durch das Schiedsgericht anders ausgefallen bzw. hätte nicht bejaht werden können", genügt hierfür nicht. Entsprechendes gilt, wenn unter dem Titel "Weitere Rechtsverletzungen im Schiedsspruch" ausgeführt wird, die Beschwerdegegnerin habe "die Kündigung der AA Agreements als solche nicht bestritten", und ferner Kritik an der Feststellung des Schiedsgerichts geübt wird, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin Zweifel betreffend die Eigentümerschaft an der Beschwerdegegnerin bestanden hätten.
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4.4.2. Eingehend kritisiert die Beschwerdeführerin eine aktenwidrige tatsächliche Feststellung und offensichtliche Verletzung des Rechts bezüglich der von ihr behaupteten Tatsache, dass sich die C.________ geweigert habe, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin zu erfüllen. Die Rüge richtet sich gegen die folgende Erwägung des Schiedsgerichts in Rz. 328 des Schiedsspruchs:
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"Having considered the evidence on record, the Arbitral Tribunal did not identify any form of direct evidence proffered by B.________ AG in respect to the events in 2004 that would support its allegations. In particular, B.________ AG provided neither a witness statement from the new C.________ management, nor any contemporaneous documentary evidence in support of B.________ AG's position that in 2004 C.________ refused to perform the C.________ contract. It is not even alleged by B.________ AG that C.________ took in 2004 the position that the C.________ contract was legally invalid or that C.________ purported to terminate it. Therefore, the Arbitral Tribunal does not accept Respondent's argument that the AA Agreements never became effective because C.________ refused to perform the assigned C.________ contract. The Arbitral Tribunal finds it also insufficient for B.________ AG to rely on pleadings in the English Court proceedings which only contain allegations without further evidence. [...]"
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Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzutun, dass diese Beweiswürdigung auf einer offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellung beruht. Die Auszüge aus ihren Rechtsschriften, die sie über mehrere Seiten der Beschwerde wiedergibt, zeigen im Wesentlichen bloss, dass sie im Schiedsverfahren die Behauptung aufgestellt hatte, die C.________ habe den Vertrag nicht erfüllt. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin diese Behauptung im vorliegenden Schiedsverfahren anerkannt hätte. Somit braucht nicht erörtert zu werden, ob die Rüge einer Verletzung von Art. 8 ZGB und der Dispositionsmaxime unter dem Gesichtspunkt von Art. 393 lit. e ZPO überhaupt zulässig ist, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (siehe Erwägung 2.2).
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4.4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in den "AA Agreements" entgegen der vom Schiedsgericht verwendeten Formulierung nicht der Vertrag der Beschwerdegegnerin mit der C.________ als solcher abgetreten worden sei, sondern lediglich die daraus entstehenden Kupferlieferungsansprüche, wovon notabene auch die Beschwerdegegnerin ausgeht. Eine aktenwidrige Feststellung liegt indessen auch hier nicht vor, zumal in der Sachverhaltsdarstellung im Schiedsspruch - zutreffend - ausgeführt wird, unter dem "Assignment Agreement" habe die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ihre vertraglichen Was den zeitlichen Umfang und die Folgen dieser Abtretung betrifft, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich das Schiedsgericht in Widerspruch zum Wortlaut von Ziff. 1.1 lit. a des "Assignment Agreement" gesetzt habe, wonach nur diejenigen "Supply Claims" abgetreten würden, die vor dem Ende des "Assignment Agreements" zur Lieferung fällig werden, und in der Tat wird die Bestimmung im Sachverhalt des zweiten Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts in diesem Sinne wiedergegeben ("[...] die während der Laufzeit des 'Assignment Agreements' fällig würden"). Die Beschwerdeführerin vermag aber keine geradezu offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellung des Schiedsgerichts aufzuzeigen, wenn sie ihrerseits gestützt auf ihr Verständnis des "Assignment Agreements" argumentiert, die Beschwerdegegnerin habe entgegen der Auffassung des Schiedsgerichts nicht die Kontrolle über ihren Vertrag mit der C.________ verloren und mit der Kündigung des "Assignment Agreements" keinen "total economic loss" erlitten. Dass das Schiedsgericht bei seiner Würdigung der Vertragsbeziehungen der Parteien von einem unrichtigen Vertragswortlaut ausgegangen wäre und sich dadurch aus Versehen mit den Akten in Widerspruch gesetzt hätte, ist nicht zweifelsfrei erkennbar.
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4.5. Was die Sodann moniert die Beschwerdeführerin diverse angebliche Widersprüche und Unklarheiten im angefochtenen Schiedsspruch, vermag jedoch auch dadurch keine offensichtliche Verletzung des Rechts aufzeigen: So ist es entgegen ihrer Auffassung nicht widersprüchlich, wenn das Schiedsgericht bei seiner Beurteilung die von den Parteien angegebenen Motive für die Beendigungsmodalitäten des "AA Agreements" berücksichtigte, und ebenso wenig, wenn es einerseits von einem diskretionären Kündigungsrecht ausging, andererseits aber unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Abs. 2 ZGB die im Kündigungsschreiben angegebenen Kündigungsgründe erwähnte und daraus auf die Absicht der Beschwerdeführerin schloss (siehe bereits Erwägung 3.4; vgl. dazu etwa aus der mietrechtlichen Rechtsprechung BGE 145 III 143 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ferner ist es nicht unhaltbar, anzunehmen, eine rechtsmissbräuchliche Kündigung sei zwar wirksam, habe aber Entschädigungsansprüche zur Folge, wie es etwa in Art. 336a OR für die missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen ist (siehe dazu z.B. PORTMANN/RUDOLPH, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 336a OR). Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern es willkürlich sein soll, wenn das Schiedsgericht im Abschnitt über die Bestimmung des Schadenersatzes Art. 99 OR zitiert, obwohl es im dritten Schiedsspruch nicht mehr auf die Verletzung der "AA Agreements" abstellt (Erwägung 3.3). Im Gegenteil scheint es durchaus sachgerecht, im Falle einer missbräuchlichen Kündigung den Schadenersatzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher Grundsätze zu bestimmen (vgl. im Einzelnen Erwägung 6).
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4.6. Nach dem Gesagten beruht die Beurteilung des Schiedsgerichts, die Kündigung stelle einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und habe eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin zur Folge, weder auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen noch auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts.
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5. | |
Die Beschwerdeführerin moniert, das Schiedsgericht habe "durch Nichtbeachtung des geltend gemachten fehlenden/unterbrochenen Kausalzusammenhangs" eine offensichtliche Rechtsverletzung begangen (Art. 393 lit. e ZPO) und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 393 lit. d ZPO) verletzt.
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Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren entspricht im Wesentlichen dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 142 III 284 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für den Schiedsspruch wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 360; 133 III 139 E. 6.1 S. 143; 127 III 576 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Dem entspricht eine Pflicht des Schiedsgerichts, die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören und zu prüfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich ausdrücklich mit jedem Argument der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 249).
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Die Kritk der Beschwerdeführerin ist unbegründet: Aus dem angefochtenen Schiedsspruch geht ohne Weiteres hervor, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der rechtsmissbräuchlichen Kündigung des "AA Agreements" durch die Beschwerdeführerin einerseits und dem der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden andererseits ausging. Inwiefern darin ein Beschwerdegrund nach Art. 393 lit. e ZPO liegen soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch die Gehörsrüge geht fehl. Insbesondere ist nicht erkennbar, weshalb das Schiedsgericht näher auf die angebliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch die angebliche Weigerung der C.________, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin zu erfüllen, hätte eingehen müssen, nachdem es diese Behauptung (willkürfrei) für unbewiesen erachtet hatte (Erwägung 4.4.2).
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6. | |
Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich in mehrerer Hinsicht gegen die Schadensberechnung des Schiedsgerichts.
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6.1. Das Schiedsgericht geht davon aus, die Beschwerdegegnerin sei so zu stellen, wie wenn die rechtsmissbräuchliche Kündigung nicht erfolgt wäre, wobei es zum Vergleich auf die Berechnungsmethode im Werkvertragsrecht bei Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung (Art. 377 OR) verweist. In Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR (in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 OR) hat es den Schaden auf der Grundlage einer hypothetischen Vertragslaufzeit von drei Jahren und zehn Monaten (März 2004 - Dezember 2007) geschätzt und der Beschwerdegegnerin für die entgangenen Agency Fees USD 4'438'400.-- sowie für die entgangenen Assignment Fees USD 13'772'331.-- zugesprochen.
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6.2. Inwiefern die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR offensichtlich Recht verletzen soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich: Gemäss dieser Bestimmung ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Wenn das Schiedsgericht davon ausgeht, der Schaden zufolge der rechtsmissbräuchlichen Vertragsbeendigung sei nicht ziffernmässig nachweisbar, ist dies jedenfalls nicht unhaltbar, sind doch bei der Bestimmung eines derartigen Schadens Annahmen über den hypothetischen Verlauf ohne das schädigende Ereignis unumgänglich.
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6.3. Sodann meint die Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht habe die mutmassliche Vertragsdauer willkürlich bemessen, vermag die ausführliche Begründung im Schiedsspruch jedoch nicht als willkürlich ausweisen, indem sie behauptet, das Schiedsgericht ziehe "eine Vielzahl sachfremder Sachverhaltskomponenten heran". Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist es nicht unhaltbar, wenn das Schiedsgericht insbesondere die langfristige Ausrichtung des C.________-Projekts, die Befristung des "A.________-C.________-Agreements" sowie die Preisentwicklung berücksichtigte und befand, dass der Vertrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht über die ganze Laufzeit des "A.________-C.________-Agreements" von zwölf Jahren erfüllt, sondern gegen Ende 2007 gekündigt worden wäre. Bezeichnenderweise legt die Beschwerdeführerin selbst nicht dar, wie die hypothetische Vertragsdauer ihres Erachtens korrekterweise hätte bestimmt werden müssen, und verweist stattdessen lediglich auf die (vom Schiedsgericht als rechtsmissbräuchlich beurteilte) Kündigung vom 8. Juni 2004. Die Ermessensausübung nach Art. 42 Abs. 2 OR macht schliesslich auch nicht willkürlich, dass das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang davon auszugehen scheint, der Vertrag mit der C.________ sei als solcher übertragen worden, und ebenso wenig wird dadurch Art. 395 Abs. 2 ZPO verletzt (siehe dazu bereits Erwägung 4.4.3).
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6.4. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, das Schiedsgericht gehe von falschen Kupferlieferungen aus. Ohne Erfolg: Zunächst stützt sie sich auch in diesem Zusammenhang auf die unbewiesene Behauptung, dass sich die C.________ geweigert habe, den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin zu erfüllen (Erwägung 4.4.2). Weiter rügt sie, die Schadensberechnung basiere auf den gesamten Kupferkonzentrat-Lieferungen der C.________, obwohl Letztere sie (die Beschwerdeführerin) nicht exklusiv beliefert, sondern auch Konkurrenten von ihr mit Kupferkonzentrat bedient habe. Indessen zeigt sie auch insofern keine offensichtlich aktenwidrige tatsächliche Feststellung auf.
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6.5. Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, hinsichtlich der Schadensberechnung einen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 393 ZPO aufzuzeigen.
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7. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Stähle
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