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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1341/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1341/2020 vom 04.01.2021
 
 
6B_1341/2020
 
 
Urteil vom 4. Januar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 9. Oktober 2020 (SW.2020.111).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 25. August 2020 Strafantrag gegen einen Staatsanwalt wegen Beschimpfung und Ehrverletzung. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau nahm eine Strafuntersuchung am 7. September 2020 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 9. Oktober 2020 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sich die Beschwerdeführerin darin z.B. zu anderen Verfahren äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Zudem prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
 
4. Der von der Beschwerdeführerin Beschuldigte soll die ihm vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als Staatsanwalt begangen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Staatsanwalt ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche stehen der Beschwerdeführerin nicht zu. Sie ist folglich zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht legitimiert.
 
5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5 mit Hinweisen). Zu diesen Verfahrensrechten gehört auch der aus Art. 3 EMRK und Art. 10 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wenn jemand in vertretbarer Weise vorbringt, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen unterworfen worden zu sein. Aus dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK wird ferner ein Anspruch auf wirksamen Zugang zum Untersuchungsverfahren abgeleitet (BGE 131 I 455 E. 1.2.5).
 
Die Beschwerdeführerin bringt in allgemeiner Weise vor, Nötigung, Erpressung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch, Diebstahl, Verleumdung, Diskriminierung, Enteignung, Bevormundung sowie Datenmissbrauch erlebt zu haben und in ihrer körperlichen Unversehrtheit verletzt worden zu sein. Sie beruft sich indessen weder explizit noch sinngemäss auf Art. 3 und Art. 13 EMRK und legt mit ihrer Anzeige gegen den angeblich fehlbaren Staatsanwalt zudem auch nicht dar, dass und inwiefern sie grausam, erniedrigend oder unmenschlich behandelt bzw. weshalb ihr Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verletzt worden sein könnte.
 
Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 17. September 2020 ein, also einen Tag vor Fristablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist. Die Vorinstanz wies die Beschwerde am 9. Oktober 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. Die am 13. Oktober 2020 eingereichten weiteren Beilagen der Beschwerdeführerin trafen nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist und Entscheidfällung bei der Vorinstanz ein und hatten - worauf diese in ihren Erwägungen hinweist - keinen Einfluss auf den Entscheid vom 9. Oktober 2020. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, die eingereichten Beilagen hätten gewürdigt und in den Entscheid einfliessen müssen, zielt ihr Vorbringen auf eine materielle Überprüfung in der Sache ab, was unzulässig ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang zudem die Vermutung äussert, der angefochtene Entscheid sei vordatiert worden, bleibt unklar, was sie mit ihrem Vorbringen zu erreichen versucht. Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nicht ansatzweise, inwiefern welche Parteirechte verletzt worden sein sollen.
 
Der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber dem Generalstaatsanwalt und derjenige der Befangenheit insbesondere gegenüber einer Richterin erschöpfen sich in blossen Behauptungen. Zudem zeigt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auf, dass sie den Vorwurf gegenüber dem Generalstaatsanwalt bereits im kantonalen Verfahren erhoben und sie von der angeblichen Befangenheit der Richterin erst nach Eröffnung des obergerichtlichen Entscheides Kenntnis erhalten hätte. Im Übrigen stellt der Umstand, dass Gerichtspersonen an (früheren) Entscheiden mitwirkten, die aus der Sicht der Beschwerdeführerin nicht wunschgemäss ausgefallen sind, für sich keinen Befangenheitsgrund dar. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Januar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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