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Informationen zum Dokument  BGer 4A_577/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_577/2020 vom 05.01.2021
 
 
4A_577/2020
 
 
Urteil vom 5. Januar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Advokat Lukas Polivka,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
 
Dreiergericht, vom 6. Oktober 2020 (ZB.2020.26).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020 mit Eingabe vom 9. November 2020 Beschwerde erhob;
 
dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 11. November 2020 aufgefordert wurde, spätestens am 26. November 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen;
 
dass gleichzeitig das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen wurde;
 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde angegebene Adresse gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihm angegebene Adresse rechnen musste, nachdem er ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;
 
dass der Beschwerdeführer mit normalem E-Mail vom 12. November 2020 mitteilte, er ziehe "die Anzeige; 4A_577/2020 per sofort zurück";
 
dass Eingaben an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen eingereicht werden können, d.h. schriftlich mit eigenhändiger Originalunterschrift durch Übergabe an das Bundesgericht oder zu dessen Handen an die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung (Art. 42 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 BGG), oder aber durch elektronische Eingabe mit anerkannter elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG);
 
dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie keine Original-Unterschrift enthalten können (Urteile des Bundesgerichts 4A_596/2015 vom 9. Dezember 2015; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);
 
dass die Rückzugserklärung vom 12. November 2020 daher unbeachtlich ist;
 
dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 27. November 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 14. Dezember 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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