BGer 4A_613/2020 | |||
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BGer 4A_613/2020 vom 05.01.2021 |
4A_613/2020 |
Urteil vom 5. Januar 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
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2. Kantonsgerichtspräsident des Kantons Schwyz, Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Schadenersatzforderung,
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Beschwerde gegen die Verfügungen des
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Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz
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vom 16. Oktober 2020 (ZK1 2020 23).
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Erwägungen: |
1. | |
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) führte als Untermieterin in Räumlichkeiten in U.________ einen Versuchsbetrieb zur Entwicklung eines treibstoffeinsparenden Flugzeugtriebwerks. Als Untervermieterin figurierte zunächst die C.________ AG. Diese verweigerte der Beschwerdeführerin Anfangs 2018 den Zutritt zu ihren Räumlichkeiten und Versuchsanlagen. Ab April/Mai 2018 wurde das Mietverhältnis von der B.________ AG (Beschwerdegegnerin 1) übernommen.
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Die Beschwerdeführerin betrieb die Beschwerdegegnerin 1 mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für einen Betrag von Fr. 11 Mio. nebst Zins. Als Forderungsgrund nannte sie "Direkte Verantwortung wegen rechtswidriger Handlungen gegen A.________ AG, Vertrauensbruch, Verletzung der Treuepflicht, Urkundendelikte, Entwendung von Inventar der A.________ AG, Sachentziehung, Handlungen gegen die Interessen der A.________ AG und deren Aktionäre, Interessenkonflikt zwischen B.________ AG und A.________ AG. Unter solidarischer Haftung von D.________, B.________ AG, E.________, F.________ GmbH".
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Daraufhin verlangte die Beschwerdegegnerin 1 am 29. August 2018 beim Bezirksgericht Höfe mit Klage nach Art. 85a SchKG die Feststellung, dass die in Betreibung gesetzte Schadenersatzforderung nicht bestehe. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe hiess die Klage mit Urteil vom 23. April 2020 gut. Gleichzeitig wies er das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, ihr einziger Verwaltungsrat sei seinen Mitwirkungspflichten zur Feststellung der Mittellosigkeit nicht nachgekommen und das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Abweisung der negativen Feststellungsklage erweise sich als aussichtslos.
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Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 25. Mai 2020 beim Kantonsgericht Schwyz Berufung und verlangte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügungen vom 16. Oktober 2020 wies der Präsident des Kantonsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 25'000.-- zu bezahlen. Das Kantonsgericht betrachtete die finanziellen Voraussetzungen dafür, einer juristischen Person ausnahmsweise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, als erfüllt an. Es kam jedoch zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei vor der Erstinstanz ihrer Obliegenheit nicht nachgekommen, den geltend gemachten Schaden entweder so zu beziffern und zu substanziieren, dass darüber hätte Beweis erhoben werden können, oder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 OR zumindest jene Schadenselemente hinreichend zu bezeichnen, die dem Richter eine Schätzung des Schadens ermöglicht hätten. Sie könne zur Substanziierung des Schadens nicht einfach auf das Ergebnis der Strafuntersuchung oder von Gutachten verweisen und die Substanziierung des Schadens im Berufungsverfahrens aufgrund des Novenverbots nicht nachholen. Überdies fehlten Ausführungen zum Kausalzusammenhang zwischen einer widerrechtlichen Handlung und dem Schaden fast gänzlich. Die Erfolgsaussichten der Berufung seien somit mangels hinreichender Substantiierung des Schadens und des Kausalzusammenhanges erheblich geringer als die Verlustgefahren.
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Die A.________ AG erhob gegen diese Verfügungen mit zwei Eingaben vom 20. November 2020 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt u.a. sinngemäss, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben; ihr sei für das Berufungsverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; das Bundesgericht möge zahlreiche Rechtsverletzungen und die Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten feststellen und das Kantonsgericht anweisen, den Kantonsgerichtspräsidenten im Verfahren ZK1 2020 23 "wegen mutmasslicher Befangenheit auszuschliessen" und das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren A2U 19 80000 zu sistieren und den Schaden in der Folge durch neutrale Gutachter festzustellen. Gleichzeitig ersuchte sie darum, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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2. | |
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
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3. | |
Die vorliegende Beschwerde vermag diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht zu genügen, soweit das Bundesgericht zur Behandlung der gestellten Anträge überhaupt zuständig ist:
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Die Beschwerdeführerin stellt ihrer eigentlichen Beschwerdebegründung eine umfassende Sachverhaltsdarstellung voran, mit der sie den von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt frei ergänzt. Da sie dazu keine Sachverhaltsrügen erhebt, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu ergänzen, kann sie damit nicht gehört werden.
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Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung ergänzt die Beschwerdeführerin den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben und wirft der Vorinstanz in vielfacher Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vor, ohne indessen dazu hinreichend begründete Sachverhaltsrügen im vorstehend beschriebenen Sinne zu erheben, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Sie wirft der Vorinstanz die Verletzung verschiedener Gesetzesbestimmungen und verfassungsmässiger Rechte vor und legt in freien Ausführungen, die teilweise an der Grenze der Ungehörigkeit liegen, ihre Sicht der Dinge dar, insbesondere dass sie einen "Schaden nach Art. 41 OR nur durch Beweis der widerrechtlichen Handlung legitimieren" könne, was ein rechtskräftiges Strafurteil erfordere. Sie setzt sich indessen nicht hinreichend mit der vorstehend (Erwägung 1, vorletzter Absatz) zusammengefassten Begründung der Vorinstanz auseinander und legt nicht rechtsgenügend dar, inwiefern die Vorinstanz die angerufenen Rechte und Gesetzesbestimmungen mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll. Insoweit kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
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Die Beschwerdeführerin begründet auch ihre Rügen nicht hinreichend, wonach der Kantonsgerichtspräsident dem Anspruch auf einen unbefangenen Richter nicht genügen soll. So bringt sie keine tauglichen Gründe vor, nach denen - objektiv betrachtet - auf eine Befangenheit des Kantonsgerichtspräsidenten bei der Fällung des angefochtenen Entscheids geschlossen werden könnte. Auch auf die entsprechenden Rügen kann daher nicht eingetreten werden.
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Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, der Kantonsgerichtspräsident habe für das weitere Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten und das Berufungsverfahren sei zu sistieren, kann darauf nicht eingetreten werden, da weder ein Ausstandsgesuch gegen den Kantonsgerichtspräsidenten noch ein Sistierungsgesuch Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist; das Bundesgericht ist nicht dafür zuständig, ein Ausstandsgesuch für das weitere Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht als erste Instanz zu beurteilen oder über eine Sistierung des kantonalen Hauptverfahrens zu entscheiden, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids ist (Art. 75 Abs. 1 BGG). Das gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht die Erteilung von Weisungen an das Kantonsgericht für die Schadensfeststellung verlangt.
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Auf die Beschwerde ist demnach mangels hinreichender Begründung und bezüglich der letztgenannten Punkte mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. | |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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