BGer 5A_1/2021 | |||
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BGer 5A_1/2021 vom 05.01.2021 |
5A_1/2021 |
Urteil vom 5. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Zentralstrasse 63, 2502 Biel.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Beistandschaft),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. Dezember 2020 (KES 20 1011, KES 20 1021).
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Sachverhalt: | |
Am 23. November 2020 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die KESB Biel ein mit dem Anliegen, trotz mehrerer Gefährdungsmeldungen seit dem Jahr 2017 habe diese nichts gegen den Nachbarsjungen unternommen, welcher aus der Nachbarswohnung Tag und Nacht die Strahlenfolter weiterführe. Mit weiterer Eingabe vom 7. Dezember 2020 hielt A.________ an seiner Beschwerde fest und beantragte einen Augenschein vor Ort, um die räumlich sichtbaren Auswirkungen des Mikrowellen-Waffenbeschusses festzustellen, und eine Hausdurchsuchung, um die Anlagen zum Mikrowellenbeschuss zu beschlagnahmen; seine Ehefrau leide weiterhin rund um die Uhr an Strahlenfolter, was zu weiterer Verkrüppelung oder Ermordung führen könne.
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Mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, der Erstatter von Gefährdungsmeldungen sei weder eine am Verfahren beteiligte Person im Sinn von Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB noch eine der betroffenen Person nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, und es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern er als Dritter im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB zur Beschwerde legitimiert sein könnte; ferner mangle es der Beschwerde auch den erforderlichen formellen Anforderungen gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 72 KESG/BE und Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE. Im Übrigen wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.
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Mit Beschwerde vom 31. Dezember 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides, um Zeugenanhörung, um Einstellung des Mikrowellenbeschusses aus der benachbarten Folterwohnung, um Vornahme eines Augenscheines und um unangemeldete Hausdurchsuchung durch polizeiliche Fachorgane.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Es wird vorgebracht, die Nachbarn würden ihren Jungen zur Vornahme von Strahlenfolter mit Mikrowellenbeschuss missbrauchen, was ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei, aber von den sich dadurch mitschuldig machenden Richtern als Kavaliersdelikt angesehen werde; sodann wird in abstrakter Weise eine Vielzahl von Grundrechten angerufen und namentlich ein Verstoss gegen das Folterverbot geltend gemacht.
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All diese Vorbringen erfolgen losgelöst von den Erwägungen des angefochtenen Entscheides; auf diese wird nicht ansatzweise Bezug genommen. Entsprechend mangelt es an einer Darlegung, inwiefern das obergerichtliche Nichteintreten auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen Recht verstossen könnte.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Biel und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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