BGer 6B_182/2020 | |||
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BGer 6B_182/2020 vom 06.01.2021 |
6B_182/2020 |
Urteil vom 6. Januar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Brassel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung des Strafverfahrens; Rückweisung (Betrug, Urkundenfälschung),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2020 (AK.2019.368-AK (ST.2017.24797) AK.2019.369-AP).
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Sachverhalt: | |
A. Am 19. Juli 2017 erstattete B.________ beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen die C.________ AG wegen Betrugs und eventuell Urkundenfälschung.
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B.________ wirft der C.________ AG vor, D.________-Produkte kommerzialisiert zu haben, die nicht der Qualität des unverfälschten Produkts der E.________ GmbH entsprächen. Weiter habe sie D.________-Produkte verkauft, die keine echten D.________-Produkte seien.
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Mit Verfügung vom 12. September 2019 wurde das Strafverfahren eingestellt.
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B. B.________ erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen hiess die Beschwerde am 8. Januar 2020 gut und hob die Einstellungsverfügung vom 12. September 2019 auf.
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C. A.________, CEO der C.________ AG, führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2020 sei aufzuheben.
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B.________ beantragt die Abweisung der Beschwerde. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichteten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bewirkt. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93Abs. 1 lit. b BGG).
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In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; Urteil 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68; je mit Hinweisen).
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1.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Dies gilt namentlich, wenn der Zwischenentscheid nicht mehr vor Bundesgericht anfechtbar und daher der höchstrichterlichen Überprüfung entzogen ist. Die Durch- bzw. Weiterführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der sich mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht beheben liesse (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 E. 3.3).
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Vorliegend stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 2 zu Recht eine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde gewährt hat und ob sie in der Folge überhaupt auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 hätte eintreten dürfen. Es ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer den Einwand, die Vorinstanz hätte aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen, zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren, d.h. nachdem das Verfahren bereits wiederaufgenommen worden ist, effektiv und erfolgreich nochmals vorbringen könnte. Das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils kann deshalb in der vorliegenden Situation nicht ohne Weiteres von der Hand gewiesen werden. Die Frage braucht indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden.
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1.3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegen, worauf sich der Beschwerdeführer explizit beruft. Dazu führt er aus, die Vorinstanz hätte dem Beschwerdegegner 2 weder eine Nachfrist für die Beschwerdebegründung ansetzen noch auf die Beschwerde eintreten dürfen. Die Gutheissung der bundesgerichtlichen Beschwerde erlaube es, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen und sofort einen Endentscheid herbeizuführen, was einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein künftiges weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
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Das Bundesgericht legt die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv aus (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; Urteil 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68). Dies gilt insbesondere auch, wenn die Aufhebung einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung durch die Beschwerdeinstanz angefochten ist. Verlangt wird, dass die Aufwendungen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (Urteil 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68 mit Hinweisen).
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Wie bereits ausgeführt, stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz überhaupt auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 2 eintreten durfte. Würde die Frage verneint, hätte dies die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung zur Folge, mithin würde ein sofortiger Endentscheid herbeigeführt. Die erste kumulative Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist damit erfüllt. Würde das Strafverfahren hingegen weitergeführt, wären diverse Beweiserhebungen erforderlich. Zwar steht nicht zwingend ein weitläufiges und komplexes Verfahren im Raum. Die Frage, ob ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gespart werden könnte, ist aber aufgrund der konkreten prozessrechtlichen Umstände im vorliegenden Fall dennoch zu bejahen. Hätte die Vorinstanz nämlich weder eine Nachfrist ansetzen noch auf die Beschwerde eintreten dürfen, lägen die Voraussetzungen für eine Weiterführung des Strafverfahrens bereits aus formellen Gründen und somit klarerweise nicht vor. Aus prozessökonomischen Überlegungen rechtfertigten sich weitere Beweismassnahmen, Kosten und Aufwendungen unter diesen prozessrechtlichen Umständen nicht. Aufgrund dessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. | |
2.1. Die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamtes Uznach datiert vom 12. September 2019. Der Beschwerdegegner 2 mandatierte seinen Rechtsvertreter erst am 20. September 2019. Sein Rechtsvertreter reichte am 23. September 2019 eine Beschwerde vor Vorinstanz ein, worin er ausführte, die Akten würden sich noch beim Untersuchungsamt Uznach befinden. Damit er sich in der Beschwerdeeingabe auf bestimmte Akten berufen könne, müsse (nochmals) Einsicht in die Akten genommen werden. Das Gericht werde daher gebeten, die Akten beizuziehen, dem Unterzeichneten zur Einsicht zuzustellen und alsdann eine angemessene Frist zur Einreichung der Begründung der Beschwerde anzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er vom 28. September bis 6. Oktober 2019 büroabwesend sei. Daraufhin hielt die Vorinstanz im Schreiben vom 27. September 2019 fest, die Beschwerdeeingabe vom 23. September 2019 genüge den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht. Dem Beschwerdegegner 2 werde daher gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO zur Verbesserung der Beschwerde eine Frist bis zum 27. September 2019 angesetzt.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keinen Grund gegeben, dem Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen Verfahren eine Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde anzusetzen. Dass die Beschwerdeeingabe vom 23. September 2019 unvollständig bzw. mangelhaft sei, sei weder auf ein Versehen noch auf ein unverschuldetes Hindernis zurückzuführen. Vielmehr hätten der Beschwerdegegner 2 bzw. sein Rechtsvertreter bewusst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eine mangelhafte Eingabe eingereicht. Gründe, weshalb der Beschwerdegegner 2 nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen Anwalt hätte mandatieren und Einsicht in die Akten nehmen können, nenne dieser nicht. Es sei zudem unverständlich, weshalb ihm eine Nachfrist von ganzen 19 Tagen anstatt einer kurzen Nachfrist von wenigen Tagen gewährt worden sei. Die behauptete Büroabwesenheit des Rechtsvertreters sei jedenfalls nicht belegt worden. Die Nachfrist dürfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu dienen, grundlegend mangelhafte Rechtsschriften zu verbessern. Genau dies sei vorliegend aber der Fall gewesen, da die Eingabe vom 23. September 2019 überhaupt keine Begründung enthalten habe und somit nicht lediglich an einem Formmangel gelitten habe. Schliesslich ergebe sich aus den Eingaben des Beschwerdegegners 2, dass ihm die Akteneinsicht bereits gewährt worden sei. Weshalb ihm diese erneut hätte gewährt werden müssen, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Akten überschaubar gewesen seien. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdegegner 2 eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde gewährt habe, habe sie Art. 89 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO verletzt.
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2.3. Der Beschwerdegegner 2 führt in der Beschwerdeantwort aus, der vom Beschwerdeführer erwähnte bundesgerichtliche Entscheid 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 sei nicht einschlägig. Im genannten Fall sei der Beschwerdeführer bereits vor Erhalt der seiner Beschwerde zugrundeliegenden Mitteilung anwaltlich vertreten gewesen und habe Zeit gehabt, die Akten vorgängig zu studieren. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen. Der Beschwerdegegner 2 habe seinen Anwalt erst über eine Woche nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 12. September 2019 mandatiert. Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids sei der Beschwerdegegner 2 weder anwaltlich vertreten gewesen noch habe sein anschliessend mandatierter Rechtsvertreter Kenntnis von den Akten gehabt. Seine Ausführungen, wonach er um "nochmalige" Akteneinsicht ersuche, hätten sich auf die Tatsache bezogen, dass dem zuvor nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 im Lauf des Strafverfahrens zwar zumindest ein Teil der Strafakten zur Kenntnis gebracht worden sei. Sein Rechtsvertreter habe allerdings ebenfalls noch Einsicht in die Akten nehmen müssen. Dieser könne sich nicht einzig auf die Schilderungen seines Klienten verlassen. Der Beschwerdeführer habe die Nachfristansetzung auch nicht umgehend beanstandet, was als Einverständnis mit dem vorinstanzlichen Vorgehen gewertet werden müsse. Die Vorinstanz habe ihm somit zu Recht eine Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde gewährt.
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2.4. Die Vorinstanz erwägt, aus den Strafakten sei ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 2 zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung noch nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Der Rechtsvertreter sei erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert worden und habe noch Einsicht in die Akten nehmen müssen. Aufgrund dessen sei es zulässig und angebracht gewesen, ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe zu gewähren.
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2.5. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben: (lit. a) welche Punkte des Entscheides sie anficht; (lit. b) welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen; (lit. c) welche Beweismittel sie anruft (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteil 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO weist die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist an den Einreicher zurück, wenn sie die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt. Diese Bestimmung konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des überspitzten Formalismus, wonach sich die Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (Urteil 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Demgegenüber ist Art. 385 Abs. 2 StPO nicht anwendbar für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können (Urteile 6B_991/2016 vom 3. November 2017 E. 2.2.1; 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 4.1 S. 164). Demnach kann nicht jeder Begründungsmangel, der nicht mehr innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist behebbar ist, zu einer Nachfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO führen. Die Beschwerdemotive müssen daher in jedem Fall, auch in Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargetan werden, dass ersichtlich ist, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden und inwiefern dieser abgeändert werden soll (Urteile 6B_280/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2.2.2; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2). Bei fachkundigen Personen kommt eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 S. 305 f.; Urteil 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4).
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2.6. Wie soeben dargelegt, muss sich aus der fristgerecht einzureichenden Beschwerde ergeben, welche Punkte des angefochtenen Entscheids beanstandet werden. Die Beschwerdeeingabe vom 23. September 2019 genügte diesen Anforderungen nicht, enthielt sie doch überhaupt keine Begründung, obwohl der Beschwerdegegner 2 zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bereits anwaltlich vertreten war und seinem Rechtsvertreter die Rechtslage bekannt sein musste. Inwiefern ein Versehen oder ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgelegen haben soll, das eine fristgerechte Begründung verunmöglicht hätte, ist weder ersichtlich noch hinreichend dargetan. Allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 seinen Rechtsvertreter erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist mandatiert hat und dieser noch nicht Einsicht in die Akten hatte nehmen können, stellt jedenfalls keinen hinreichenden Grund für das Ansetzen einer Nachfrist dar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es für den Beschwerdegegner 2 oder dessen Rechtsvertreter nicht möglich gewesen sein soll, die Beschwerdegründe zumindest in ihren Grundzügen innerhalb der Beschwerdefrist darzulegen, zumal der vorliegende Fall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überschaubar ist. Soweit der Beschwerdegegner 2 zumindest implizit geltend macht, er habe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung der Rechtsmitteleingabe gehabt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand einzig auf dessen spätes Handeln zurückzuführen ist. Das Ansetzen einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO rechtfertigte sich somit nicht. Das vorinstanzliche Vorgehen verletzt Bundesrecht. Dabei ist auch der Einwand des Beschwerdegegners 2 unbegründet, der Beschwerdeführer hätte seine Kritik bezüglich des Ansetzens einer Nachfrist bereits früher erheben müssen, da ansonsten davon ausgegangen werden könne, er sei mit dem Vorgehen einverstanden. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 14. November 2019 im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids geltend gemacht, die Nachfrist sei zu Unrecht gewährt worden und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Damit hat er seinen Einwand rechtzeitig vorgebracht und es kann daraus kein Einverständnis mit dem vorinstanzlichen Vorgehen abgeleitet werden.
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3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des von der Vorinstanz zu vertretenden Verfahrensfehlers sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist indessen gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Rechtsbegehren sind nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
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4. Das Gesuch des Beschwerdegegners 2 um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen.
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5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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