BGer 1C_9/2021 | |||
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BGer 1C_9/2021 vom 11.01.2021 |
1C_9/2021 |
Urteil vom 11. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwältin Tatjana von Kameke,
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Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 25. November 2020 (VB.2020.00721).
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Erwägungen: | |
1. Die Ehe zwischen A.A.________ und B.A.________ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 5. März 2019 geschieden. Die Stadtpolizei Zürich ordnete in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes mit Verfügung vom 10. September 2020 gegenüber A.A.________ für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von B.A.________ sowei ein Kontaktverbot zu B.A.________ an.
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2. B.A.________ ersuchte mit Eingabe vom 16. September 2020 den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der von der Stadtpolizei mit Verfügung vom 10. September 2020 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 19. September 2020 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahme vorläufig - mithin ohne vorgängige Anhörung von A.A.________ oder B.A.________ - bis 25. Dezember 2020. Dagegen erhob A.A.________ am 28. September 2020 Einsprache. Mit Urteil vom 1. Oktober 2020 wies der Haftrichter die Einsprache ab und verlängerte die angeordnete Schutzmassnahme zugunsten von B.A.________ bis 25. Dezember 2020.
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A.A.________ erhob gegen das Urteil Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. November 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
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3. A.A.________ führt mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Postaufgabe 6. Januar 2021) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die angeordnete Schutzmassnahme. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
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5. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung. Zur Beschwerdeführung befugt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderungen hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit zahlreichen Hinweisen). Es ist Sache des Beschwerdeführers darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1).
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Die Beschwerdeführerin macht überhaupt keine Ausführungen zu ihrem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihrer Beschwerde. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass die umstrittene Schutzmassnahme nur bis zum 25. Dezember 2020 lief. Bei der Beschwerdeeinreichung am 4. bzw. 6. Januar 2021 fehlte der Beschwerdeführerin daher ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG. Es liegt auch keine Konstellation vor, in der das Bundesgericht auf dieses Erfordernis verzichten könnte, weil es Gewaltschutzangelegenheiten sonst kaum je beurteilen könnte. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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6. Ausnahmsweise kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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