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Informationen zum Dokument  BGer 8C_691/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_691/2020 vom 12.01.2021
 
 
8C_691/2020
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; aufschiebende Wirkung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2020 (UV.2020.00117).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1958 geborene A.________ bezog wegen der Folgen eines erlittenen Schleudertraumas der Halswirbelsäule Rentenleistungen der Unfall- und der Invalidenversicherung. Im Rahmen einer Rentenrevision von Amtes wegen im Jahre 2008 klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich aufgrund eines Hinweises der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die medizinische und berufliche Situation vertieft ab und ordnete im März 2009 eine Observation von A.________ an. Dies führte zur Sistierung der Invalidenrente am 19. November 2009 und zur Einreichung einer Strafanzeige gegen A.________ am 5. Januar 2010. Gestützt auf das überdies veranlasste Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR) vom 9. Mai 2011 sprach ihm die IV-Stelle in Aufhebung der bisherigen Rentenleistungen unter dem Titel der prozessualen Revision vom 1. Februar bis 31. Dezember 1997, vom 1. September 1999 bis 31. Mai 2000 und vom 27. Februar bis 7. April 2001 eine halbe Rente zu. Ferner hob sie die bisher vom 1. Januar 1998 bis 1. September 1999, vom 1. Juni 2000 bis 27. Februar 2001 und ab 7. April 2001 zugesprochenen Renten auf (Verfügung vom 9. September 2011).
1
Mit Verfügung vom 28. Juli 2011 hatte die Suva ihrerseits zuvor die bisher ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend auf den 1. Juni 2006 aufgehoben, verbunden mit einer Rückforderung von Fr. 108'702.30. Nachdem sie das anschliessende Einspracheverfahren sistiert hatte, hielt sie unter Aufhebung der Sistierung an der Rückforderung mit Einspracheentscheid vom 19. März 2020 fest. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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B. A.________ erhob gegen den Einspracheentscheid vom 19. März 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt gegen die Verfügung vom 17. September 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung derselben sei der Beschwerde in Bezug auf die Invalidenrente die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; 139 V 42 E. 1 S. 44).
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1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unter anderem gegen Vor- und Zwischenentscheide zulässig (Art. 92 und Art. 93 BGG). Beim hier angefochtenen Gerichtsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dessen Anfechtbarkeit setzt voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; ein Anwendungsfall von lit. b derselben Bestimmung liegt nicht vor).
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1.3. Das Bundesgericht unterscheidet bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide betreffend Suspensiveffekt im Zusammenhang mit Rentenstreitigkeiten danach, ob das Begehren von der versicherten Person oder von der Verwaltung gestellt wird. Ficht die versicherte Person einen Zwischenentscheid betreffend Suspensiveffekt an, so wird letztinstanzlich ein endgültiger (rechtlicher) Nachteil regelmässig verneint und das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde gegen den entsprechenden Zwischenentscheid nicht ein, da die versicherte Person bei einem Obsiegen in der Hauptsache eine Nachzahlung erhält (SVR 2020 IV Nr. 6 S. 23, Urteil 8C_49/2019 vom 20. August 2019 E. 1.1.1; Urteile 9C_854/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2; 8C_792/2018 vom 28. November 2018; 9C_327/2016 vom 20. Mai 2016; offen gelassen in: Urteil 8C_441/2016 vom 15. Juli 2016). Wendet sich hingegen die Verwaltung gegen einen Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. eine Wiederherstellung derselben durch die Beschwerdeinstanz, so bejaht das Bundesgericht regelmässig einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Denn für den Versicherungsträger, der dadurch zur Weiterausrichtung von Leistungen verhalten wird, besteht im Fall einer Rückforderung die Gefahr der Uneinbringlichkeit (Urteile 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 1.2; 9C_241/2017 vom 14. Juni 2017; 9C_38/2017 vom 21. März 2017 E. 1.2; 9C_856/2016 vom 9. März 2017 E. 1.2 und 8C_507/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 1.2).
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1.4. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG dar, so dass mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Insoweit besteht eine qualifizierte Rügepflicht, d.h. das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
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2. Der Beschwerdeführer wendet ein, das kantonale Gericht habe im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Beweise willkürlich gewürdigt (vgl. Art. 9 BV). Es habe insbesondere verkannt, dass, sofern die Suva zur weiteren Ausrichtung von Versicherungsleistungen verhalten werde, für diese im Fall einer späteren Rückforderung keine Gefahr der Uneinbringlichkeit bestehe. Denn die Suva sei bereits durch erhaltene Regressleistungen der am Schadenfall beteiligten Haftpflichtversicherung schadlos gehalten worden. Dass die Schuld aktenkundig getilgt sei, sei überdies bei seinen Gewinnchancen hinsichtlich des Prozessausgangs zu berücksichtigen, was die Vorinstanz unterlassen habe.
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3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit der angefochtenen Verfügung, wie ausgeführt (E. 1.2 f.), kein selbstständig anfechtbarer Teil (end) entscheid vor, sondern vielmehr ein Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohen soll. Nachdem ein solcher Nachteil nicht ausgewiesen ist, sind die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
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4. Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Januar 2021
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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