BGer 5A_1046/2020 | |||
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BGer 5A_1046/2020 vom 13.01.2021 |
5A_1046/2020 |
Urteil vom 13. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Adrian Studiger,
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
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Gegenstand
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Verlustschein, Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. Dezember 2020 (ABS 20 318).
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Erwägungen: | |
1. Am 11. November 2020 stellte das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, der Gläubigerin in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung (Pfändung Nr. xxx) den Verlustschein Nr. yyy aus.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2020 Beschwerde. Er machte geltend, das Betreibungsamt sei nicht befugt gewesen, einen neuen Verlustschein auszustellen und weitere Kosten zu erheben, da die Gläubigerin bereits über einen Verlustschein verfüge. Am 28. November 2020 verlangte er sinngemäss den Ausstand von Oberrichter Studiger. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 trat das Obergericht auf das Ablehnungsbegehren nicht ein. Die Beschwerde wies es ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht ist auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten, da es sich als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und unzulässig erweise. Der Beschwerdeführer mache in zahlreichen seiner Beschwerdeverfahren vor Obergericht jeweils eine persönliche Feindschaft mit einem mitwirkenden Oberrichter oder einer anderen Gerichtsperson geltend, ohne dies näher zu begründen. So verhalte es sich auch vorliegend. Eine persönliche Feindschaft von Oberrichter Studiger zum Beschwerdeführer bestehe nicht und der Beschwerdeführer führe nicht aus, worin diese bestehen soll.
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Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, ein Ausstandsgrund müsse gemäss Bundesgericht nicht begründet werden, wenn eine persönliche Feindschaft ersichtlich sei und vorliege. Weshalb eine Begründung gemäss Bundesgericht entbehrlich sein soll, erläutert er nicht. Mit den Erwägungen des Obergerichts befasst er sich nicht.
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4. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer Anschuldigungen in strafrechtlicher Hinsicht vorbrachte und soweit er die rechtmässige Ausstellung des ersten Verlustscheins anzweifelte und sich gegen den Bestand der Forderung wehrte. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG werde einzig die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens untersucht. Das Obergericht hat sodann erwogen, dass das Betreibungsamt gesetzeskonform gehandelt habe, indem es in der auf den alten Verlustschein gestützten Betreibung einen neuen Verlustschein ausstellte, nachdem erneut kein pfändbares Vermögen vorhanden gewesen sei, und es den alten Verlustschein löschte. Nicht zu beanstanden sei, dass es dem Beschwerdeführer die mit dem Pfändungsverfahren und der Ausstellung eines neues Verlustscheins verbundenen Gebühren auferlegt habe.
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Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ausreichend ein. Es genügt nicht, ihnen bloss die eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen und auf dem eigenen Standpunkt zu beharren, wie dies der Beschwerdeführer tut (es sei unhaltbar, dass nur die Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens untersucht werde; aufgrund eines bestehenden Verlustscheins dürften keine weiteren unnötigen Kosten geltend gemacht werden; der erste Verlustschein sei gelöscht und die Forderung damit nichtig; der Betrugsversuch der Gläubigerin müsse von Gesetzes wegen verfolgt werden etc.). Soweit der Beschwerdeführer der Gläubigerin sinngemäss Rechtsmissbrauch durch die Einleitung des neuen Verfahrens vorwirft, belegt er seinen Vorwurf nicht.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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