BGer 2C_36/2021 | |||
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BGer 2C_36/2021 vom 14.01.2021 |
2C_36/2021 |
Urteil vom 14. Januar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern,
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Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Epidemiengesetz (EpG),
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Beschwerde/Klage betreffend das Epidemiengesetz (EpG) und die Corona-Massnahmen.
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ ist am 12. Januar 2021 mit einer als "Klage" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragt, (a) die Corona-Massnahmen "ab sofort und vollumfänglich" aufzuheben; (b) der Bundesrat, die Swiss National Covid 19 Science Task Force sowie die Mitglieder des Advisory Panels hätten "aufgrund der verfehlten Corona-Politik und den daraus resultierenden Schäden" geschlossen zurückzutreten, (c) das Bundesamt für Gesundheit sei "neu zu konstituieren" und (d) die "Impfungen" seien "sofort einzustellen". Die Immunität des Bundesrates sei aufzuheben bzw. nicht anzuwenden; dieser sei seinen Regierungs- und Verwaltungsaufgaben in keiner Weise gerecht geworden und habe deshalb zurückzutreten; der Gesamtbundesrat, die Swiss National Covid 19 Task Force sowie das Advisory Panel seien "gemäss StGB zu Haftstrafen von bis zu 3 Jahren zu verurteilen". Das Bundesgericht hat weder Akten noch Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
Die Klage bzw. Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig; es ist darauf durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten:
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2.1. Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde; es kann nur im Rahmen der im Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110) vorgesehenen Verfahren tätig werden: Es ist unzuständig, die Rücktritts- und Strafanträge gegen die verschiedenen Behörden und Fachleute zu prüfen; es kann auch nicht die Immunität des Bundesrats aufheben (vgl. Art. 14 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten; Verantwortlichkeitsgesetz [VG, SR 170.32]) oder anordnen, dass das Bundesamt für Gesundheit neu zu organisieren sei.
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2.2. | |
2.2.1. Nach Art. 120 Abs. lit. c BGG beurteilt das Bundesgericht auf Klage hin zwar Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler (vgl. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Die Klägerin/Beschwerdeführerin legt entgegen ihrer Mitwirkungspflicht indessen nicht dar, inwiefern sie persönlich durch das Handeln des Bundesrats einen Schaden erlitten hätte oder einen Anspruch auf Genugtuung geltend machen könnte. Es wäre an ihr gewesen, darzutun, dass die einzelnen Voraussetzungen für eine Staatshaftung gegeben sind und sie klagebefugt ist.
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2.2.2. Das Schweizer Recht kennt keine stellvertretende Schadenersatzklage zugunsten der Allgemeinheit. Die Klägerin/Beschwerdeführerin behauptet mit allgemeinen Ausführungen zur Corona-Problematik eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, doch legt sie nicht in vertretbarer Weise dar, inwiefern diese zu ihren Gunsten Haftungsansprüche zu begründen vermöchte. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen in diesem Fall detailliert aufgezeigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).
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2.3. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale Erlasse (Art. 82 lit. b BGG). Bundeserlasse unterliegen keiner abstrakten Normenkontrolle. Das Bundesgericht kann eine bundesrätliche Verordnung nur vorfrageweise im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit hin prüfen. Eine solche steht hier nicht zur Diskussion: Gegen die Klägerin/Beschwerdeführerin ist kein individueller Hoheitsakt ergangen, durch den sie besonders berührt wäre und an dessen Aufhebung oder Abänderung sie ein schutzwürdiges Interesse hätte (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein abstraktes Normenkontrollverfahren auf Bundesebene, wie es die Beschwerdeführerin im Resultat wünscht, ist im Bundesgerichtsgesetz nicht vorgesehen (vgl. das Urteil 2C_280/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2; BGE 139 II 384 ff.; HEINZ AEMISEGGER/KARIN SCHERRER REBER, IN: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 82 BGG; HANSJÖRG SEILER, IN: S eiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 74 und 77 zu Art. 82 BGG; ALAIN W URZBURGER, IN: C orboz/Wurzburger/ Ferrari/Frésard/Aubry Girardin [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 82 BGG; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, ÖFFENT liches Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, S. 496 N. 1888).
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3. | |
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die unterliegende Klägerin/Beschwerdeführerin kostenpflichtig; es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Klage bzw. Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien bzw. Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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