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Informationen zum Dokument  BGer 8C_778/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_778/2020 vom 14.01.2021
 
 
8C_778/2020
 
 
Urteil vom 14. Januar 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. Oktober 2020 (IV.2019.00916).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2020,
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in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die IV-Stelle habe dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. November 2019 die mit Anmeldung vom 6. März 2018 anbegehrte Invalidenrente zu Recht verwehrt,
4
dass der Beschwerdeführer die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Beweiswürdigung kritisiert, ohne indessen auf das dazu Erwogene konkret einzugehen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz gegen Recht verstossen haben soll; lediglich den seine Auffassung stützenden Arztbericht anzurufen und in aktenwidriger Weise zu behaupten, dieser sei allein deshalb für unerheblich erachtet worden, weil er aus der Feder des ihn behandelnden Hausarztes stamme, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, III. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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