BGer 1B_7/2021 | |||
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BGer 1B_7/2021 vom 15.01.2021 |
1B_7/2021 |
Urteil vom 15. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
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Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob mit Eingabe vom 6. Januar 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Verletzung der Strafprozessordnung. Das Appellationsgericht habe ihrem Verteidiger zugestanden, mündliche Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung vorzubringen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. | |
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Die Beschwerdeführerin nennt keinen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, gegen welchen sich ihre Beschwerde richten sollte. Sie verweist lediglich auf ein Schreiben vom 11. Dezember 2020 ihres amtlichen Verteidigers an das Appellationsgericht, in welchem dieser u.a. ausführt, dass er sich die Stellung von allfälligen Beweisanträgen im Berufungsverfahren vorbehalte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, und solches ist auch nicht ersichtlich, dass das Appellationsgericht einen entsprechenden Entscheid gefällt hätte. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. mangels eines letztinstanzlichen kantonalen Entscheids nicht einzutreten.
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3. Ausnahmsweise ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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