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Informationen zum Dokument  BGer 2C_895/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_895/2020 vom 18.01.2021
 
 
2C_895/2020
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern, handelnd durch den Regierungsrat.
 
Gegenstand
 
Änderung vom 23. Oktober 2020 der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 27. Oktober 2020 erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Änderung vom 23. Oktober 2020 von Art. 4d der Verordnung des Regierungsrates des Kantons Bern vom 9. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2020 beantragte der Kanton Bern die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, weil die umstrittene Änderung mit Beschluss des Regierungsrates vom 4. November 2020 dahingefallen sei. Der Beschwerdeführer schloss sich der Abschreibung des Verfahrens mit Eingabe vom 8. Januar 2021 an und beantragte, es sei auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
 
2. Die angefochtene Änderung vom 23. Oktober 2020 ist per 5. November 2020 ausser Kraft getreten. Der Streitgegenstand ist folglich dahingefallen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass dennoch ausnahmsweise ein Interesse an der Beurteilung der Beschwerde bestehe, ist das Verfahren durch den Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG).
 
3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Januar 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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