BGer 6B_1423/2020 | |||
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BGer 6B_1423/2020 vom 18.01.2021 |
6B_1423/2020 |
Urteil vom 18. Januar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Unterlassung der Buchführung; Nichteintreten
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 31. August 2020 (SB180202-O/U/cwo).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: | |
1. Am 31. August 2020 sprach das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Unterlassung der Buchführung schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe (wovon 132 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 45.--, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur-Unterland vom 18. August 2014.
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Mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Poststempel) wendete sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils vom 31. August 2020.
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2. Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Begehren um Ansetzung einer Nachfrist für die Begründung bzw. Verbesserung der Beschwerde durch einen (neuen) Anwalt kann folglich nicht entsprochen werden.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rüge- und Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer eine unzureichende amtliche Verteidigung vor Vorinstanz geltend macht (z.B. der Anwalt habe einen sehr schlechten Job gemacht und sei völlig überfordert gewesen etc.), erschöpfen sich seine Vorbringen in blossen Behauptungen, mit denen er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören ist. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Anwalt habe das angefochtene Urteil "zu früh" bei der Post abgeholt, mit der Folge, dass die Fristenstillstandsregelung nach Art. 46 lit. c BGG keine Anwendung gefunden habe. Inwiefern sich daraus welche Pflichtverletzungen im Hinblick auf die Qualität einer Verteidigung ableiten liessen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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