BGer 8C_786/2020 | |||
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BGer 8C_786/2020 vom 18.01.2021 |
8C_786/2020 |
Urteil vom 18. Januar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Deutschland,
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vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Prinz, Deutschland,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2020 (VBE.2020.361).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. November 2020 dem Rechtsvertreter von A.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 28. Dezember 2020 an den Rechtsvertreter von A.________, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin vom Rechtsvertreter von A.________ am 11. Januar 2021 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass eine diesen Begründungsanforderungen genügende Beschwerdeschrift innert der Rechtsmittelfrist eingereicht sein muss, welche nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 11. Januar 2021 abgelaufen ist,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 23. Juni 2020 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für den auf das Ereignis vom 25. November 2011 zurückzuführenden Gesundheitsschaden zwar eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 %, nicht jedoch eine Invalidenrente zuzusprechen sei,
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dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte,
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dass der Beschwerdeführer zwar diese Beweiswürdigung als einseitig beanstandet und weitere Abklärungen fordert, ohne sich indessen mit der dabei vorgenommenen Beweiswürdigung näher auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; lediglich pauschal zu behaupten, die von der Vorinstanz mit einlässlicher Begründung als entscheidwesentlich massgeblich bezeichneten Berichte (der Kreisärztin Dr. med. B.________ vom 29. August 2018 und 3. Juni 2019) seien durch die Befundberichte des Hausarztes zumindest soweit in Frage gestellt worden, als dies zwingend weitere Abklärungen hätte nach sich ziehen müssen, reicht nicht aus,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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