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Informationen zum Dokument  BGer 9C_783/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_783/2020 vom 18.01.2021
 
 
9C_783/2020
 
 
Urteil vom 18. Januar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sicherheitsfonds BVG,
 
Geschäftsstelle, Eigerplatz 2, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020
 
(C-3811/2020).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2020 (Poststempel) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 Ingress S. 382 mit Hinweisen),
2
dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. November 2020 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat und ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1000.- bis zum 11. Januar 2021 aufgefordert hat, ansonsten auf seine Beschwerde (Aufsichtsanzeige, Rechtsverweigerung) nicht eingetreten werde,
3
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt,
4
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
5
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wenn dem Gericht innert kurzer Frist ein Kostenvorschuss geleistet werden muss, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen; Urteil 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1),
6
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
7
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
8
dass der Beschwerdeführer auf diese Anforderungen an eine Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG bereits in einem früheren Verfahren aufmerksam gemacht worden ist (Mitteilung vom 23. Juni 2020 im Verfahren 9C_410/2020),
9
dass seine Eingabe vom 11. Dezember 2020 den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
10
dass er insbesondere mit keinem Wort auf die entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz Bezug genommen hat, wonach es sich weder beim Sicherheitsfonds BVG um eine Strafverfolgungsbehörde handle, noch bei der Aufsichtsanzeige um ein förmliches Rechtsmittel mit Parteistellung des Anzeigestellers,
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
12
dass dem Beschwerdeführer (wiederum) eine neue Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses für das bei der Vorinstanz hängige Verfahren eingeräumt werden muss,
13
dass der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
15
2. Dem Beschwerdeführer wird für die Bezahlung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen nach Empfang dieses Urteils angesetzt.
16
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
17
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
18
Luzern, 18. Januar 2021
19
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Der Präsident: Parrino
22
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
23
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