BGer 1B_666/2020 | |||
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BGer 1B_666/2020 vom 19.01.2021 |
1B_666/2020 |
Urteil vom 19. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Haag,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
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Gegenstand
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vorzeitige Haftentlassung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Dezember 2020 (SK1 20 61).
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Sachverhalt: | |
A. Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ in dessen Abwesenheit mit Urteil vom 18. Juli 2018 der versuchten vorsätzlichen Tötung, der einfachen Körperverletzung, der Drohung, der Freiheitsberaubung, des mehrfachen Diebstahls sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteile ihn zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Das Urteil wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden publiziert. Am 29. April 2019 wurde A.________ aufgrund der zufolge des Abwesenheitsurteils vom 18. Juli 2018 erfolgten internationalen Ausschreibung in Deutschland festgenommen. Auf Gesuch von A.________ fand am 28. Januar 2020 eine neue Beurteilung der ihm vorgeworfenen Straftaten in seiner Anwesenheit statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Verurteilung von A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestätigt. Gegen das Urteil meldete A.________ innert Frist Berufung an. Das Berufungsverfahren ist vor dem Kantonsgericht Graubünden hängig. A.________ befindet sich seit dem 16. August 2019 in Haft.
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Am 3. Dezember 2020 stellte A.________ (zuletzt) ein Haftentlassungsgesuch, welches das Kantonsgericht am 16. Dezember 2020 abwies.
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B. Gegen die Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem stellt er den Antrag, dass schnellstmöglich ein Gerichtstermin gefunden werde bzw. ein verbindliches Datum, wann der Termin zur Hauptverhandlung bekannt gegeben werde.
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Die Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf den Hinweis, dass ihr Verzicht auf eine Stellungnahme vor der Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht bedeute, dass sie dessen Anträge akzeptiere. Das Kantonsgericht stellt keinen Antrag. Der Beschwerdeführer nimmt erneut Stellung und hält an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Anfechtungsobjekt ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft im hängigen Berufungsverfahren (Art. 222 Satz 2 i.V.m. Art. 233 StPO). Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 BGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das angeblich unzulässige Abwesenheitsurteil, den Ausstand bzw. die Befangenheit des Regionalgerichts und der Staatsanwältin sowie seine materiellen Ausführungen zum angeblich "völlig absurden Vorwurf der vorsätzlichen Tötung". Mit seinen diesbezüglichen Vorbringen wird sich die zuständige Berufungsinstanz im hängigen Berufungsverfahren zu befassen haben. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die beantragte Haftentlassung bzw. die Prüfung, ob die Voraussetzungen zur Fortführung der Sicherheitshaft erfüllt sind.
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2. | |
2.1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
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2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts grundsätzlich nicht. Er zieht aber die rechtliche Qualifikation des Vorfalls als versuchte vorsätzliche Tötung in Zweifel. Seiner Auffassung nach sei er lediglich wegen Gefährdung des Lebens, versuchter Nötigung sowie einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen.
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2.3. Wie dem begründeten Strafurteil vom 28. Januar 2020 entnommen werden kann, erachtete es das Regionalgericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit zwei weiteren Personen das Opfer aus der von ihm untervermieteten Wohnung ausweisen wollte, da Mietzinszahlungen ausstehend waren. Zu diesem Zweck seien die drei Personen in die Wohnung eingedrungen. Der Beschwerdeführer habe das Opfer in den Würgegriff genommen und ihm den Mund zu gehalten. Durch das kräftige Würgen habe er das Opfer in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, wobei er gewusst habe, dass der angewendete Würgegriff zum Tod führen könnte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird eine unmittelbare Lebensgefahr bei Strangulation grundsätzlich angenommen, wenn der Täter mit derartiger Intensität bzw. Druck auf das Opfer einwirkt, dass punktförmige Stauungsblutungen an dessen Augenbindehäuten auftreten (vgl. Urteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Solche Stauungsblutungen konnten gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten in der Lid- und Bindehaut des rechten Auges des Opfers festgestellt werden. Wenn die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Regionalgericht aufgrund dieser brutalen Vorgehensweise des Beschwerdeführers davon ausgegangen ist, es handle sich um ein eventualvorsätzliches, versuchtes Tötungsdelikt, ist dies daher jedenfalls nicht abwegig. Daran ändert auch nichts, dass das Opfer keine bleibenden Schäden davongetragen hat, was die Vorinstanz bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Im Übrigen wird sich die Berufungsinstanz mit der Kritik des Beschwerdeführers an der rechtlichen Qualifikation des Vorfalls im hängigen Berufungsverfahren zu befassen haben (vgl. E. 1.2 hiervor). Ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen, der die Anordnung von Sicherheitshaft zu rechtfertigen vermag, ist damit jedenfalls gegeben.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer ist weiter der Auffassung, die Vorinstanz habe zu Unrecht Fluchtgefahr angenommen.
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3.2. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2 S. 507; 143 IV 160 E. 4.1 S. 165; je mit Hinweisen).
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3.3. Ausgangspunkt im vorliegenden Fall ist, dass sich der Beschwerdeführer seit rund 20 Monaten in strafprozessualer Haft befindet. Dem steht das erstinstanzliche Strafurteil vom 28. Januar 2020 gegenüber, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer selbst erachtet eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen, die er bald erstanden hätte. Bei der strafprozessualen Sicherheitshaft darf aber durchaus die erstinstanzlich ausgesprochene Strafdauer berücksichtigt werden. Insofern muss der Beschwerdeführer im für ihn schlechtesten Fall mit weiteren knapp zwei Jahren Freiheitsentzug rechnen. Dabei handelt es sich um eine Haftdauer, die bei entsprechender Gelegenheit zu einem Untertauchen motivieren könnte. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 86 Abs. 1 und 4 StPO) ist im Haftprüfungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, es gebe konkrete Anhaltspunkte für eine in hohem Masse wahrscheinliche bedingte Entlassung (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2 S. 166 mit Hinweisen). Solche liegen hier indessen nicht vor.
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Die Vorinstanz hielt sodann fest, der Beschwerdeführer habe sich während des erstinstanzlichen Verfahrens ins Ausland abgesetzt und sei den Hauptverhandlungen vom 6. Februar 2018 und 18. Juli 2019 unentschuldigt ferngeblieben. Aus diesem Grund habe er international zur Verhaftung ausgeschrieben werden müssen. Es bestehe mithin die Gefahr, dass er sich wiederum dem Verfahren zu entziehen versuchen könnte.
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3.4. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht dahinfallen. Dies gilt namentlich für sein Vorbringen, es stimme nicht, dass er geflüchtet sei. Es hätten alle gewusst, dass er in Berlin arbeite und man hätte ihn via Telefon, E-Mail oder A-Post erreichen können. Träfe dies tatsächlich zu, hätten ihn die Strafverfolgungsbehörden nicht international zur Verhaftung ausschreiben müssen. Im Übrigen wusste der Beschwerdeführer um das laufende Verfahren und wäre gehalten gewesen, sich den Strafverfolgungsbehörden nach seiner (zwischenzeitlichen) Entlassung aus der Untersuchungshaft zur Verfügung zu halten. Aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens im Ausland aufgehalten hat, ist mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er könnte sich einer Strafverfolgung erneut entziehen, wenn sich ihm dafür die Gelegenheit bietet. Die Rüge der Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erweist sich folglich als unbegründet.
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4. | |
4.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Haftdauer sei unterdessen unverhältnismässig geworden. Die vom Regionalgericht erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 48 Monaten habe er nunmehr durch strafprozessuale Haft mindestens zur Hälfte erstanden. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Berufungsinstanz seinem Antrag folge, wonach er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen sei. Selbst wenn aber die Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt ausfallen würde, hätte er sie jetzt bereits verbüsst. Er beantrage daher einen Verzicht auf die Fortführung der Sicherheitshaft.
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4.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Ausschlaggebend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind die konkreten Umstände des Falls (BGE 145 IV 179 E. 3.5 S. 183). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 S. 180 f. mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4 S. 182 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist zudem bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden kann, wie auch die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 160 E. 4.2 S. 166; je mit Hinweisen). Vom Grundsatz der Nichtberücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Umstände des Einzelfalls gebieten, insbesondere wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil 1B_279/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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4.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, angesichts des erstinstanzlichen Strafurteils vom 28. Januar 2020, mit der Ausfällung einer 48-monatigen Freiheitsstrafe ernsthaft zu rechnen. Da die Staatsanwaltschaft das Strafurteil soweit ersichtlich unangefochten liess, kann die Strafe im Rechtsmittelverfahren nicht erhöht werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids hatte der Beschwerdeführer rund 20 Monate in Haft verbracht, im jetzigen Zeitpunkt sind es rund 21 Monate und nicht wie von ihm behauptet bereits 24 Monate. Angesichts des verbleibenden zu erwartenden Strafrest von immerhin 27 Monaten droht im jetzigen Zeitpunkt jedenfalls noch keine Überhaft. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ausnahmsweise die Möglichkeit einer bedingten Entlassung zu berücksichtigen wäre. Schliesslich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen versuchter Tötung, mithin einem schwerwiegenden Delikt, erstinstanzlich schuldig gesprochen worden sei, was bei der Beurteilung einer allfälligen vorzeitigen Entlassung ebenfalls zu berücksichtigen wäre.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer wirft den Strafverfolgungsbehörden sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Er macht geltend, er warte seit mehr als zehn Monaten auf seine Berufungsverhandlung und es sei noch stets kein Termin in Sicht. Damit lasse die Strafverfolgungsbehörde erkennen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben, weshalb er unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei.
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5.2. Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; Urteil 1B_354/2019 vom 12. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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5.3. In Bezug auf die Dauer des hängigen Berufungsverfahrens sind vorliegend noch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die kantonalen Behörden das Verfahren ungebührlich verschleppen würden. Die Gesamtverfahrensdauer erscheint zum jetzigen Zeitpunkt gerade noch als vertretbar. Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 28. Januar 2020 ist jedoch bereits fast ein Jahr vergangen. Zudem ist das Verfahren nach Eingang der Berufungserklärung des Beschwerdeführers vom 10. März 2020 nunmehr seit knapp zehn Monaten spruchreif. Die Vorinstanz ist daher gehalten, die Berufungsverhandlung unverzüglich anzusetzen und durchzuführen. Die Verhandlung hat, wie von ihr im angefochtenen Entscheid selbst erwogen, in den ersten Monaten dieses Jahres stattzufinden. Dies gilt umso mehr, als die Sache nicht besonders komplex erscheint, weshalb eine weitere Verzögerung unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots wohl kaum mehr vertretbar wäre.
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6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 BGG), ist dem Gesuch stattzugeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, dem Kantonsgericht Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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