BGer 1F_39/2020 | |||
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BGer 1F_39/2020 vom 19.01.2021 |
1F_39/2020 |
Urteil vom 19. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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des Kantons St. Gallen,
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Abteilung Administrativmassnahmen,
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Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission
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des Kantons St. Gallen,
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Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen,
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Abteilung III,
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Webergasse 8, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
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Bundesgerichts 1C_652/2020 vom 4. Dezember 2020.
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Sachverhalt: | |
A. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_652/2020 vom 4. Dezember 2020 auf eine Beschwerde von A.________ betreffend Wiedererteilung des Führerausweises wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten.
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B. Nach Ergehen des Urteils sandte A.________ dem Bundesgericht am 11. Dezember 2020 verschiedene Akten zum Fall zu. Nach Erhalt des Urteils am 17. Dezember 2020 schickte er gleichentags eine Eingabe ans Bundesgericht, in welcher er mitteilte, dass er das Urteil nicht akzeptiere.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er setzt sich mit dem zu revidierenden Urteil nicht auseinander, sondern legt bloss dar, dass und weshalb man ihm seinen Führerausweis hätte wiedererteilen müssen. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden.
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3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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