BGer 8C_661/2020 | |||
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BGer 8C_661/2020 vom 19.01.2021 |
8C_661/2020 |
Urteil vom 19. Januar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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beide vertreten durch C.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
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Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Ausstand; Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 24. September 2020 (B 2020/156).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2020,
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in die Eingabe vom 9. November 2020, worin um Ausstand der Bundesrichterinnen Heine und Viscione ersucht wurde,
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in die Verfügung vom 19. November 2020, mit welcher auf das gegen die vorgenannten Bundesrichterinnen gestellte Ausstandsbegehren nicht eingetreten und das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen sowie eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
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in das mit Eingabe vom 30. November 2020 gestellte Ausstandsbegehren gegen am Verfahren beteiligte Personen,
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in die Verfügung vom 16. Dezember 2020, mit welcher A.A.________ und B.A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 12. Januar 2021 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerinnen den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, woran das mit Eingabe vom 30. November 2020 gestellte Ausstandsbegehren nichts zu ändern vermag,
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dass nämlich nicht nur Ausstandsbegehren unzulässig sind, die primär mit dem früheren Mitwirken der abgelehnten Person an einem zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Urteil begründet sind, sondern auch solche, die pauschal mit dem Mitwirken an der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden verfahrensleitenden Verfügung begründet sind (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.),
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dass auf solch unzulässige Gesuche ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG nicht einzutreten ist, wobei die vom Gesuch Betroffenen am Entscheid mitwirken dürfen (BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 8F_13/2020 vom 22. Dezember 2020 mit Hinweis),
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dass die Beschwerdeführerinnen nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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