BGer 8C_793/2020 | |||
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BGer 8C_793/2020 vom 19.01.2021 |
8C_793/2020 |
Urteil vom 19. Januar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. November 2020 (I 2020 69).
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Nach Einsicht | |
in die am 29. Dezember 2020 ergänzte Beschwerde von A.________ vom 15. Dezember 2020 gegen den gemäss postamtlicher Bestätigung am 24. November 2020 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 13. November 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Dezember 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ bis zum 4. Januar 2021 (Poststempel) eingereichten Eingaben,
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in Erwägung, | |
dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 44 - 48 BGG am 11. Januar 2021 abgelaufen ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht eine über den 31. Januar 2020 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für beim Beschwerdeführer vorhandene Gesundheitsschäden verneinte, weil diese nicht (mehr) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 23. März 2019 stünden,
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dass es dabei die einzelnen in den Akten liegenden Arztberichte einlässlich würdigte,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht, sich statt dessen im Wesentlichen darauf beschränkt, den Geschehensablauf und seine schwierigen Lebensumstände aus seiner Sicht zu schildern, Arztberichte pauschal anzurufen und um (finanzielle) Hilfe zu bitten,
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dass damit den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genüge getan ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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