BGer 5A_1058/2020 | |||
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BGer 5A_1058/2020 vom 20.01.2021 |
5A_1058/2020 |
Urteil vom 20. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bank C.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. November 2020 (RT200140-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 8. September 2020 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Schuldner (Beschwerdeführer 2) und der Dritteigentümerin (Beschwerdeführerin 1) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 11 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 430'000.-- nebst Zins sowie für das Pfandrecht (Geschäfts-Nr. EB200172-L).
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Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 18. September 2020 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss vom 12. November 2020 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein (Geschäfts-Nr. RT200140-O/U).
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Am 16. Dezember 2020 (Postaufgabe) haben die Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Gemäss dem Titelblatt richten sie die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. November 2020 im Verfahren RT200140-O/U und gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. September 2020 im Verfahren EB200172-L. Beigelegt haben sie ihrer Beschwerde jedoch nicht den Beschluss im Verfahren RT200140-O/U, sondern den Beschluss des Obergerichts vom 12. November 2020 zwischen denselben Parteien im Verfahren RT200141-O/U. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 hat das Bundesgericht auf diesen Umstand hingewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 4. Januar 2021 mitzuteilen, gegen welchen der beiden Beschlüsse sich ihre Eingabe richte oder ob sie sich auf beide beziehe. Das Bundesgericht hat die Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass bei ausbleibender Antwort einzig ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss mit der Geschäfts-Nr. RT200140-O/U eröffnet werde. Die Beschwerdeführer haben dieses Schreiben am 23. Dezember 2020 in Empfang genommen. Sie haben darauf jedoch nicht reagiert.
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2. Wie in Aussicht gestellt, ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde einzig gegen den Beschluss RT200140-O/U richtet und der Beschluss RT200141-O/U unangefochten geblieben ist. Gegen den zum erstgenannten Beschluss gehörenden Entscheid des Bezirksgerichts EB200172-L ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig (Art. 75 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerdeführer gehen mit keinem Wort darauf ein, dass ihre Beschwerde an das Obergericht ungenügend begründet war. Soweit sie verlangen, dass die Beschwerdegegnerin zur Gewährung einer neuen Hypothek zu verpflichten sei, setzen sie sich nicht mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander, dass dies nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sei.
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4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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