BGer 5A_36/2021 | |||
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BGer 5A_36/2021 vom 21.01.2021 |
5A_36/2021 |
Urteil vom 21. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Schiltknecht,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________ und D.________,
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betroffene Kinder.
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Gegenstand
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Begleitetes Besuchsrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 3. Dezember 2020 (XBE.2020.60).
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Parteien leben getrennt und haben die ehelichen Kinder C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2012), welche mit Eheschutzentscheid des Familiengerichtes Aarau am 1. September 2014 unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt wurden. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 wurde für die Dauer von sechs Monaten ein begleitetes Besuchsrecht angeordnet, welches in der Folge verlängert wurde.
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Nach der Scheidung am 9. Mai 2019 regelte das Familiengericht aufgrund weiterer Eingaben der Eltern das Besuchsrecht neu; mit Entscheiden vom 25. Juni 2019 wurde es für beide Kinder individuell begleitet an zwei Samstagen pro Monat während 3˝ Stunden festgelegt. Die vom Vater erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ab. In teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Beschwerde wies das Bundesgericht die Sache an das Obergericht zurück. Nach weiteren Stellungnahmen der Eltern erachtete das Obergericht eine gutachterliche Abklärung unter Einbezug der Kinder für den neuen Entscheid über die Art und den Umfang der weiteren Besuchskontakte als unerlässlich und es wies deshalb die Sache mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 zur Fortsetzung des Verfahrens an das Familiengericht Aarau zurück.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 8. Januar 2021 beim Bundesgericht wiederum Beschwerde, mit welcher er ein Besuchsrecht mit begleiteter Übergabe fordert, und zwar während sechs Monaten jeden Samstag von 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr und danach jedes zweite Wochenende im Monat von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr.
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Erwägungen: | |
1. Im Unterschied zum Verfahren 5A_68/2020 bildet vorliegend ein Rückweisungsentscheid das Anfechtungsobjekt. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2. Obwohl die Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise sofort mögliche Anfechtung von Rückweisungsentscheiden nach dem Gesagten begründungspflichtig sind, verliert der Beschwerdeführer kein Wort dazu. Allenfalls könnte sinngemäss die Behauptung in der Beschwerde als Begründung herangezogen werden, wonach der angefochtene Entscheid die Bindewirkung des bundesgerichtlichen Urteils 5A_68/2020 verletze. Indes war Kerngedanke dieses Urteils, dass bloss allgemeine und vage Feststellungen ohne Konkretisierung des störenden Verhaltens und der daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet seien, eine Beschränkung des Besuchsrechts zu rechtfertigen, sondern dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraussetze (vgl. insb. E. 3.3.2). Inwiefern die Bindewirkung verletzt sein soll, wenn das Obergericht die Angelegenheit zur diesbezüglichen Abklärung an die Erstinstanz zurückgewiesen hat, wäre nicht ersichtlich.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, indem sich der Beschwerdeführer zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht äussert. Mithin ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, den Kindern, dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, und dem Familiengericht Aarau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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