BGer 5A_49/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 05.02.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_49/2021 vom 21.01.2021 |
5A_49/2021 |
Urteil vom 21. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Zingg.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Kostenvorschuss (Aufhebung einer Betreibung nach Art. 85a SchKG),
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Dezember 2020 (ZK1 2020 35).
|
Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 setzte das Kantonsgericht Schwyz der Beschwerdeführerin für die Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 9'000.-- eine Nachfrist bis am 18. Januar 2021 an. Im Unterlassungsfall werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
| |
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
| |
2. Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, der vor Bundesgericht nur eingeschränkt angefochten werden kann. Vorliegend ist erforderlich, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der Beschwerdeführerin darzulegen ist. Sie macht geltend, ihr müsse aus Beweisgründen Einsicht in eine Pfändungsurkunde ermöglicht werden, wobei ihr die Einsicht nach Fristablauf versprochen worden sei. Damit legt sie jedoch nicht dar, weshalb ihr durch die angefochtene Nachfristansetzung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Den angedrohten Nachteil kann sie durch die Bezahlung des Kostenvorschusses abwenden. Sie zeigt nicht auf, dass sie finanziell nicht in der Lage wäre, den Kostenvorschuss zu bezahlen (BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff.). Sie ersucht das Bundesgericht, die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses um sechzig Tage zu verlängern. Ein solches Gesuch ist an das Kantonsgericht zu richten. Das Bundesgericht ist zu seiner Behandlung nicht zuständig.
| |
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
| |
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 21. Januar 2021
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| |
Der Gerichtsschreiber: Zingg
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |