BGer 2C_63/2021 | |||
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BGer 2C_63/2021 vom 25.01.2021 |
2C_63/2021 |
Urteil vom 25. Januar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg,
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Route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantons-
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gerichts Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof,
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vom 11. Dezember 2020 (601 2020 177).
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ (geb. 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er heiratete 2005 eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde. Aus der Beziehung ging 2007 ein gemeinsamer Sohn hervor. Das tschechische Obergericht in Olomouc verurteilte A.________ wegen Verstössen gegen das tschechische Betäubungsmittelgesetz am 13. Januar 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Pilsen-Stadt vom 15. Juni 2020 wurde er wegen guter Führung frühzeitig entlassen. Am 15. September 2020 lehnte das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg es ab, ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; es hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg bestätigte am 11. Dezember 2020 die entsprechende Verfügung. A.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm eine zweite Chance zu geben.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren und die Begründung zu enthalten. Diese muss sachbezogen sein und sich auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids beziehen. Die beschwerdeführende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte und Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt und damit qualifiziert begründet werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sein Leben ändern, für seine Familie sorgen und seine Integration in der Schweiz intensivieren wolle. Das angefochtene Urteil treffe ihn hart. Müsse er die Schweiz verlassen, verlöre der Sohn seinen Vater. Seine Gattin und er seien durch den Entscheid psychisch sehr belastet. Jeder sollte eine zweite Chance erhalten, um "die Fehler der Vergangenheit wiedergutzumachen und zu bestätigen, dass man seine Sichtweise und Prioritäten" geändert habe. Der Beschwerdeführer legt damit nicht in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern dieser Recht verletzen würde oder die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich festgestellt bzw. die Beweise in offensichtlich unhaltbarer Weise gewürdigt hätte. Seine Vorbringen erschöpfen sich in - vor Bundesgericht unzulässiger - appellatorischer Kritik (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30). Auf die damit offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. | |
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); es kann indessen davon abgesehen werden, ihm Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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