BGer 5F_1/2021 | |||
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BGer 5F_1/2021 vom 25.01.2021 |
5F_1/2021 |
Urteil vom 25. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona,
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Neue Jonastrasse 59, 8640 Rapperswil SG,
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Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Dezember 2020 (5F_32/2020).
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Sachverhalt: | |
Mit Urteil 5A_908/2020 vom 5. November 2020 trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine Beschwerde von A.________ betreffend die Versteigerung seiner Stockwerkeinheiten in dem gegen ihn geführten Konkursverfahren nicht ein.
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Die gegen dieses Urteil eingereichte "Beschwerde an die Aufsicht des Bundesgerichts" wurde als Revisionsgesuch entgegengenommen. Mit Urteil 5F_32/2020 vom 8. Dezember 2020 trat das Bundesgericht darauf mangels Revisionsgründen nicht ein.
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Gegen das Revisionsurteil reichte A.________ am 29. Dezember 2020 eine "Aufsichtsanzeige an die Oberaufsicht über das Bundesgericht" ein. Ferner stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches am 5. Januar 2021 mangels Begründung abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 18. Januar 2021 wurde das Gesuch erneut gestellt und im Übrigen "vorsorglich eine Grundbuchberichtigungsklage" erhoben.
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Erwägungen: | |
1. Weil auch diesmal die anfängliche sowie die weitere Eingabe direkt an das Bundesgericht gerichtet und auch der einverlangte Kostenvorschuss bezahlt wurde, ist erneut davon auszugehen, dass der Gesuchsteller sich nicht an die Bundesversammlung als Oberaufsicht über das Bundesgericht, sondern direkt an dieses wenden will; die Eingabe vom 29. Dezember 2020 ist somit erneut als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
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2. Die Anhebung einer Grundbuchberichtigungsklage ist weder vorsorglich noch direkt beim Bundesgericht noch im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich; im Übrigen wird sie auch mit keinem Wort begründet.
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3. In Bezug auf den Antrag, es sei eine Anhörung durchzuführen, ist der Gesuchsteller erneut darauf hinzuweisen, dass darauf kein Anspruch besteht und die Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich schriftlich durchgeführt werden; der Gesuchsteller konnte sich in seinen Eingaben umfassend äussern und es besteht keine Notwendigkeit für eine mündliche Anhörung.
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4. In Bezug auf die Kritik, dass beim Revisionsurteil 5F_32/2020 u.a. die Richterin und der Gerichtsschreiber, welche das Urteil 5A_908/2020 gefällt haben, mitgewirkt hätten, ist festzuhalten, dass die Mitwirkung an einem früheren Entscheid für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG). Weitergehende Ausstandsgründe werden nicht vorgebracht. Soweit "Anzeige gegen die betreffenden Personen eingereicht" wird, scheint keine strafrechtliche Anzeige gemeint zu sein; hierfür wäre das Bundesgericht denn auch unzuständig. Für Weiterungen besteht vor dem Hintergrund, dass die Mitwirkung nach dem Gesagten ohne Weiteres zulässig war, kein Anlass.
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5. In der Sache selbst wird erneut kein Revisionsgrund im Sinn von Art. 121 ff. BGG dargelegt, sondern die eigene Sicht im Zusammenhang mit der Notstundung festgehalten, wonach das Konkursamt anlässlich der Steigerung angeblich darauf hätte hinweisen müssen. Mangels von Revisionsgründen ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen; insbesondere kann der Anfechtungsgegenstand des seinerzeitigen Verfahrens 5A_908/2020 nicht im Rahmen wiederholter Revisionsverfahren erneut materiell zur Diskussion gestellt und aufgerollt werden.
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6. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache ist das wiederholte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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7. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona, und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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