BGer 8C_788/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 05.02.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_788/2020 vom 25.01.2021 |
8C_788/2020 |
Urteil vom 25. Januar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Unia Arbeitslosenkasse, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. November 2020 (64/2019/12).
|
Nach Einsicht | |
in die am 24. Dezember 2020 ergänzte Beschwerde vom 8. Dezember 2020 (jeweils Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 28. November 2020 ausgehändigten Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. November 2020,
| 1 |
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 4. Januar 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
| 2 |
in die daraufhin von A.________ am 18. Januar 2021 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
| 3 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 4 |
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
| 5 |
dass die Feststellung des Sachverhalts in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
| 6 |
dass die letzte Eingabe vom 18. Januar 2021 erst nach der gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Januar 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb sie zur Beantwortung der Frage nach der hinreichenden Beschwerdebegründung nicht berücksichtigt werden kann,
| 7 |
dass das kantonale Gericht die Höhe des von der Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 auf Fr. 11'093.19 festgelegten versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten bestätigte,
| 8 |
dass das, was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, nicht über letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinausgeht,
| 9 |
dass er - soweit überhaupt sachbezogen - nämlich zwar einige Feststellungen der Vorinstanz, wie etwa jene zur behaupteten Auszahlung von nicht bezogenen Ferien oder zu Bonuszahlungen, kritisiert, sich dabei indessen darauf beschränkt, den Geschehensablauf aus seiner Sicht zu schildern und Beweise zu offerieren; inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, legt er indessen nicht hinreichend dar,
| 10 |
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
| 11 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 12 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
| 13 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 14 |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 15 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
| 16 |
Luzern, 25. Januar 2021
| 17 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 18 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 19 |
Der Präsident: Maillard
| 20 |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| 21 |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |