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Informationen zum Dokument  BGer 9C_632/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_632/2020 vom 25.01.2021
 
 
9C_632/2020
 
 
Urteil vom 25. Januar 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
handelnd durch ihre Mutter und diese vertreten durch Advokat Martin Boltshauser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 26. August 2020 (VV.2020.2/E).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 2006 geborene A.________ meldete sich erstmals im Januar 2015 zum Bezug von medizinischen Massnahmen im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen (Ziffer 163 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über die Geburtsgebrechen, GgV, SR 831.232.21; "Trichterbrust, sofern Operation notwendig ist") an. Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mangels Operationsnotwendigkeit ab (Verfügung vom 23. April 2015). Im Juli 2019 ersuchte die Versicherte erneut um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen Ziffer 163. Die IV-Stelle traf medizinische Abklärungen und lehnte das neuerliche Leistungsgesuch mit Verfügung vom 19. November 2019 zufolge weiterhin fehlender zwingender Operationsindikation ab.
1
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau - nachdem es einen Arztbericht des behandelnden Dr. med. B.________, Chefarzt Kinder- und Jugendchirurgie am Kinderspital C.________, vom 10. Januar 2020 sowie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2020 zu den Akten genommen hatte - mit Entscheid vom 26. August 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es seien der vorinstanzliche Entscheid vom 26. August 2020 sowie die Verfügung der IV-Stelle Thurgau vom 19. November 2019 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
4
 
2.
 
2.1. Strittig ist, ob die Trichterbrust der Versicherten einer Operation bedarf, mithin als Geburtsgebrechen im Sinne von Ziffer 163 des Anhangs zur GgV qualifiziert, und damit ein Anspruch auf Übernahme der operativen Korrektur durch die Invalidenversicherung besteht.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG, Art. 12 f. IVG; Art. 2 GgV) sowie die Rechtsprechung zum Kriterium der Operationsnotwendigkeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 693/02 vom 10. Feburar 2003 E. 3.1; BGE 142 V 58 E. 3.2 f. S. 61) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
6
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz erwog in konkreter Beweiswürdigung, eine (sportliche) Leistungsminderung sei bei der Versicherten bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht hinreichend nachgewiesen; ein Zusammenhang zwischen den von ihr geklagten Schmerzen und der Trichterbrust sei nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachte psychische Belastung sei weder belegt noch vermöge sie einen Leistungsanspruch zu begründen. Demnach sei eine Operationsnotwendigkeit aus medizinischer Sicht nicht erstellt und bestehe kein Anspruch auf medizinische Massnahmen.
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3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Entgegen ihrer Ansicht hat das kantonale Gericht sich sowohl mit dem Bericht des behandelnden Dr. med. B.________ vom 10. Januar 2020 als auch mit der hierzu ergangenen Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 13. Februar 2020 auseinandergesetzt. Dabei hat es erwogen, mit dem RAD-Arzt überzeuge die vom behandelnden Arzt neu angegebene Erklärung für die geklagten Schmerzen anatomisch nicht. Inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser Würdigung "die beweisrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts missachtet" haben oder in Willkür verfallen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich, ebensowenig wie ein zumindest implizit geltend gemachter weiterer Abklärungsbedarf (Antrag auf Rückweisung zu ergänzender medizinischer Abklärung).
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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Der Beschwerdeführerin bleibt es selbstredend unbenommen, ein neuerliches Leistungsersuchen zu stellen, sollte sich im Verlauf eine Operationsnotwendigkeit ergeben.
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5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Januar 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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