BGer 8C_735/2020 | |||
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BGer 8C_735/2020 vom 26.01.2021 |
8C_735/2020 |
Urteil vom 26. Januar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2020 (200 20 155 IV).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1990 geborene A.________ musste ihre Ausbildung als Lehrerin kurz vor Abschluss aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Im Dezember 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Bern tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2016 lehnte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ab. Während des dagegen angestrengten Beschwerdeverfahrens hob sie die angefochtene Verfügung aufgrund einer vor Verfügungserlass eingetretenen und nicht berücksichtigten gesundheitlichen Verschlechterung mittels Verfügung vom 13. April 2017 wiedererwägungsweise auf, woraufhin das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 25. April 2017 als erledigt abschrieb.
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Die IV-Stelle liess A.________ in der Folge gastroenterologisch-psychiatrisch begutachten (Expertise der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH [ABI], Basel, vom 13. Mai 2019). Zudem veranlasste sie eine Abklärung des Erwerbsstatus und der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2019). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie A.________ ab 1. Oktober 2016 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente zu, wobei sie den Status jeweils auf 80 % Erwerb und 20 % Aufgabenbereich Haushalt festsetzte (Verfügung vom 23. Januar 2020).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr nach den erforderlichen Abklärungen die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der Beschwerdeführerin in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle ab 1. Oktober 2016 eine Viertelsrente, ab 1. Januar 2017 eine ganze Rente und ab 1. Mai 2019 eine halbe Rente zusprach. Umstritten sind dabei die Statusfrage und das Ausmass der Einschränkungen im Aufgabenbereich.
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2.2. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich von Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470), sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 196; 132 V 93 E. 4 S. 99) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 16 ATSG sowie - für den Zeitraum ab 1. Januar 2018 - Art. 27bis Abs. 2-4 IVV [SR 831.201]) und das Vorgehen bei einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente bei rückwirkender Rentenzusprechung (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127) gemäss den Modalitäten einer Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz mass dem ABI-Gutachten vom 13. Mai 2019 Beweiskraft bei. Danach leide die Beschwerdeführerin an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und an einer chronischen Diarrhoe unklarer Ätiologie (ICD-10 K52.9). Aufgrund der Erkenntnisse der Gutachter stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Lehrerin aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer einfachen Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und mit der Möglichkeit, jederzeit die Toilette aufzusuchen, sei ab Februar 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Von Oktober 2016 bis Januar 2019 habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden. Diese Feststellungen werden nicht bestritten, sodass sich Weiterungen in medizinischer Hinsicht erübrigen.
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4.
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4.1. In Bezug auf die Statusfrage stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Erstgesprächs am 6. Januar 2016 zu Protokoll gegeben, dass sie eine Stelle als Lehrerin in einem Teilzeitpensum suchen wolle, da es zu Beginn ausserhalb der Unterrichtsstunden sehr viel zu tun gäbe (Elterngespräche vorbereiten etc.). Diese Aussage habe sie am 29. März 2016 im Rahmen eines Telefonats mit der fallführenden Versicherungsfachperson bestätigt; sie habe gesagt, sie möchte - auch bei guter Gesundheit - kein höheres Pensum als 80 %. Auf diese Aussagen der ersten Stunde sei abzustellen. Es sei gerichtsnotorisch, dass Lehrpersonen - gerade auch mit Blick auf die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die administrativen Aufgaben - häufig bloss teilzeitlich erwerbstätig seien. Das kantonale Gericht erachtete es demnach als nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem höheren Beschäftigungsgrad als 80 % erwerbstätig wäre, wobei es in Bezug auf den Zeitraum bis zur Geburt der Tochter am 23. Februar 2018 mangels Relevanz für das Ergebnis offen liess, ob nebst dem Erwerbspensum überhaupt ein Aufgabenbereich bestand. Sodann sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter ihr Erwerbspensum erhöht hätte.
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4.2. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV). Sie macht geltend, das kantonale Gericht habe die Beweismaxime der Aussage der ersten Stunde falsch angewendet. Insbesondere habe es nicht berücksichtigt, dass sie vor und nach der Geburt zur hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall befragt worden sei. Gegenüber der Abklärungsperson habe sie angegeben, es sei für sie klar, dass sie bei guter Gesundheit 100 % arbeiten würde. Der Vater ihrer Tochter bezahle keine Alimente, weshalb sie allein aus finanziellen Gründen gezwungen wäre, Vollzeit zu arbeiten. Ausserdem sei ihre Tochter bereits an vier Tagen fremdbetreut, wozu sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Schliesslich könne in Bezug auf die Teilzeiterwerbstätigkeit von Lehrpersonen von einer Gerichtsnotorietät keine Rede sein.
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5. | |
5.1. Die Statusfrage ist nach der Rechtsprechung mit Rücksicht auf die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse zu beurteilen (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; Urteil 9C_201/2017 vom 3. November 2017 E. 4.1). Bei deren Beantwortung handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso Tatfragen betreffen die Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 8C_525/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; Urteil 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 1.2, in: SVR 2017 IV Nr. 2 S. 2, und 9C_559/2009 vom 18. Dezember 2009 E. 3, in: SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111).
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5.2. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Zur Beurteilung der Statusfrage bis zur Geburt der Tochter am 23. Februar 2018 stützte sich die Vorinstanz auf die Aussagen der Beschwerdeführerin vom 6. Januar und 29. März 2016, wonach diese auch als Gesunde kein höheres Pensum als 80 % als Lehrerin gewollt hätte. Gegen diese Beurteilung erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Sie bestreitet vielmehr die Feststellung des Status nach der Geburt ihrer Tochter. Diesbezüglich mag die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 26. Juli 2019 zwar angegeben haben, sie wäre aus finanziellen Gründen bei guter Gesundheit ganz klar zu 100 % erwerbstätig. Es mag auch zutreffen, dass die Betreuung des Kindes auch bei einem Vollzeitarbeitspensum sichergestellt gewesen wäre. Dennoch erscheint es nicht als schlechterdings unhaltbar, wenn es das kantonale Gericht aufgrund des von der Beschwerdeführerin bereits vor der Geburt der Tochter geäusserten Wunsches nach einer teilzeitlichen Lehrertätigkeit als nicht erstellt erachtete, dass die Beschwerdeführerin als Mutter eines Kleinkindes nunmehr zu 100 % ausserhäuslich tätig gewesen wäre und es damit einen Statuswechsel verneinte. Es berücksichtigte dabei auch die von der Beschwerdeführerin angeführten finanziellen Gründe und erachtete diese als nicht massgeblich, was einleuchtet. Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, inwiefern bei einem Erwerbseinkommen als Lehrerin in einem 80 %-Pensum von rund Fr. 66'000.-, wie es sich aus der Berechnung des Valideneinkommens der IV-Stelle ableiten lässt (vgl. Verfügung vom 23. Januar 2020, worin ab Februar 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 82'922.- bei einem 100 %-Pensum festgesetzt wurde), die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit zwingend sein soll. Dass hinsichtlich der Statusfrage eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. E. 5.1 hiervor).
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5.3. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit der Feststellung der Vorinstanz verhält, Lehrpersonen seien gerichtsnotorisch häufig bloss Teilzeit erwerbstätig. Allein deshalb liesse sich die Statusfrage im konkreten Einzelfall aber jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad beantworten.
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6.
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6.1. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung und damit eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Haushaltsabklärung vor.
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6.2. Das kantonale Gericht mass dem Abklärungsbericht vom 8. August 2019 vollen Beweiswert bei. Er sei vom spezialisierten Abklärungsdienst der IV-Stelle aufgrund einer Erhebung vor Ort am 26. Juli 2019 verfasst worden. Dem Ergebnis lägen die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt zu Grunde. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspreche den Vorgaben des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen und die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche halte sich innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten. Sodann sei der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachpersonen, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Psychiatrie-Spitex Unterstützung erhalte, sei im Bericht gewürdigt worden. Dabei habe die Abklärungsperson zu Recht darauf hingewiesen, dass einzelne Arbeiten, welche in vollem Umfang von der Psychiatrie-Spitex ausgeführt würden, gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil zumindest teilweise von der Beschwerdeführerin erledigt werden könnten.
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6.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Soweit sie geltend macht, die vom psychiatrischen Gutachter bescheinigte Überforderung im Haushalt und in der Kinderbetreuung sei im Abklärungsbericht nicht berücksichtigt worden, genügt dies den Anforderungen an eine hinreichenden Begründung nicht, zumal im Bericht vom 8. August 2019 in den von der Beschwerdeführerin angeführten Bereichen Wäsche- und Kleiderpflege sowie Kinderbetreuung durchaus Einschränkungen anerkannt wurden. Inwiefern diese zu tief veranschlagt worden sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sie zeigt auch nicht auf, in welcher Hinsicht ein Widerspruch zwischen den Ergebnissen der Abklärung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen konkret bestehen soll. Damit bleiben die vom kantonalen Gericht festgestellten Einschränkungen der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1.2 hiervor).
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7. Gegen die vorinstanzliche Bemessung des Invaliditätsgrades erhebt die Beschwerdeführerin keine Einwände. Damit hat es bei dem von der IV-Stelle verfügten und vom kantonalen Gericht bestätigten abgestuften Rentenanspruch sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
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8. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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